Urteil vom Amtsgericht Aachen - 10 C 122/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von 87,69 € bezüglich der Rechnung des Rechtsanwalts Mohr aus Aachen vom 23. 2. 2005 zu 05105/Z 108405 freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.


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