Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 16 AR 21/05 (10 UR II 130/04)

Tenor

wird der gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zulässigen, als Beschwerde bezeichneten Erinne-rung des Antragstellers vom 18. 3. 2005 gegen den die Bewilligung der beantragten Beratungshilfe zum Teil verweigernden Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. 2. 2005 10 UR II 130/04 abgeholfen und die auszuzahlenden Beratungshilfegebühren und

-auslagen antragsgemäß auf insgesamt 74,70 € festgesetzt.


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