vom Amtsgericht Aachen - 80 C 24/05
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 666,91 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien stritten über die Höhe der aufgrund des Unfallereignisses vom 16.08.2004 aus der N - Straße in Würselen zu erstattenden Reparaturkosten. Unstreitig ist, dass die Beklagten für den aufgrund des Unfalls dem Kläger entstandenen Schaden dem Grunde nach zu 100 % haften. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche, wurden bis auf den sachverständigenseits ermittelten Reparaturschaden ausgeglichen. Mit Schreiben vom 23.08.2004 wurde die Beklagte zu 3) zur Zahlung der durch den Sachverständigen H prognostizierten Reparaturschaden in Höhe von 3.518,57 unter Fristsetzung bis zum 06.09.2004 aufgefordert. Die Beklagte zu 3) glich 2.851,66 aus.
3Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 666,91 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2004 zu zahlen.
4Mit Schriftsatz vom 04.05.2005 legte der Kläger eine Bestätigung des Sachverständigen H vom 30.08.2004 vor, in der der Sachverständige bestätigt, dass das klägerische Fahrzeug repariert worden ist. Die Beklagten haben den Antrag mit Schriftsatz vom 24.05.2005 anerkannt.
5Der Kläger behauptet, die in dem Gutachten Hs ermittelten Kosten seien ortsüblich und angemessen für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Er ist der Ansicht, den Beklagten seien die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hierzu behauptet er, aus der Reparaturbestätigung ergebe sich nicht, dass die Reparaturkosten ortsüblich und angemessen seien.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
8Die Beklagten beantragen,
9dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
10Sie sind der Ansicht, es handele sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Die in dem Gutachten ausgeführten UPE-Zuschläge seien nur dann zu erstatten, wenn diese auch tatsächlich angefallen wären. Zudem seien die in Ansatz gebrachten Arbeitswerte zu hoch. Auf dem regionalen Markt in Aachen würden AW von 7,50 verlangt. Dies hätten Nachfragen bei Fachfirmen, wie der Firma G und der Firma So ergeben. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigen des Klägers- was unstreitig ist- bereits mit Schreiben vom 19.10.2004 mitgeteilt. Insofern habe sich der Kläger auf die Reparatur auch in markenungebundenen Fachwerkstätten durch die konkreten Nachweise verweisen lassen müssen. Da diese rechtlichen Überlegungen nur bei einer fiktiven Abrechnung durchgreifen würden, wäre die Ausgleichung der restlichen Reparaturkosten bei Kenntnis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur sogleich erfolgt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13I.
14Nachdem die Beklagten den Klageanspruch anerkannt haben, waren sie gemäß § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Anerkenntniserklärung konnte durch die Beklagten auch noch nach der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2005 erklärt werden (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 307, Rn. 3).
15II.
161.
17Die Kosten waren nach §§ 91 Abs.1, 100 Abs. 3 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. § 93 ZPO rechtfertigt im vorliegenden Fall keine andere Kostenentscheidung, da die Beklagten zu Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben.
18a)
19Soweit die Beklagten nunmehr nach Vorlage der Reparaturbestätigung den Klageanspruch anerkannt haben, hätten sie vor der Klageerhebung und nach Ablehnung der vollständigen Regulierung den Kläger zur Vorlage der Reparaturbestätigung auffordern müssen. Erst dann, wenn der Haftpflichtversicherer deutlich macht, dass die vollständige Regulierung von der Vorlage weiterer Unterlagen abhängig ist, ist die Erhebung einer Klage ohne Vorlage entsprechender Belege verfrüht (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 93 ZPO, Rn. 6, Stichwort "Haftpflichtversicherung"). Allein aus dem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 19.10.2004 ergibt sich lediglich, dass die Beklagte zu 3) die Ansicht vertritt, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung UPE- Zuschläge gar nicht, sowie die Stundenverrechnungssätze nur in der von ihr regulierten Höhe zu ersetzen sind. Soweit es in diesem Schreiben heißt: "Als Anlage erhalten Sie die berichtigte Kalkulation über den unfallbedingt zu ersetzenden Schaden (fiktiv- es liegt keine Rechnung vor)", war dieses Schreiben nach objektiver Auslegung im Sinne der §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte zu 3) weitere Kosten nur erstattet, wenn durch eine Abrechnung nachgewiesen wird, dass diese Kosten auch angefallen sind. Insofern durfte der Kläger davon ausgehen, dass eine vollständige Abrechnung durch die Beklagte zu 3) nur vorgenommen wird, wenn sich aus einer von ihm vorzulegenden Rechnung ergibt, dass diese Beträge auch tatsächlich angefallen sind. Dies ergibt sich aus der Reparaturbestätigung des Sachverständigen H aber gerade nicht. Wenn nun die Beklagte zu 3) diese Reparaturbestätigung des Sachverständigen H ausreichen lässt, um den Klageantrag anzuerkennen, so war dies für den Kläger zumindest nicht erkennbar. Aus der Reparaturbestätigung ergibt sich insofern nämlich nur, dass das Fahrzeug repariert worden ist, jedoch nicht, dass die Stundenverrechnungssätze sowie die UPE-Zuschläge, wie sie der Sachverständige H in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, tatsächlich angefallen sind.
20b)
21Darüberhinaus waren die Beklagten auch vor Vorlage der Reparaturbestätigung zu Zahlung verpflichtet. Sie haben daher auch insofern Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
22Unstreitig haben die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, 249 ff. BGB den aufgrund des Unfalls vom 16.08.2004 entstandenen Schaden am klägerischen Fahrzeug zu erstatten.
23Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei (BGH NJW 2003, 2086 m.w.N.). Im Hinblick auf die Frage der Höhe der Stundenverrechnungsgrundsätze ist der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung von folgendem ausgegangen: Wegen der aus § 254 Abs.2 BGB folgenden Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt es im allgemeinen, wenn er die ihm entstehenden Reparaturkosten mittels eines Sachverständigengutachtens nachweist, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten gerecht zu werden. Dem Grundgedanken des § 249 Abs.2 Satz1 BGB, das dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, darf bei der Bewertung nicht aus den Augen verloren werden. Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere und gleichwertige- Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn ihm dies mühelos ohne weiteres möglich ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil die Stundenverrechnungssätze des Sachverständigen in den regionalen Markenwerkstätten tatsächlich anfallen, so muss er sich auf eine abstrakte kostengünstigere Möglichkeit in einer Fremdwerkstatt nicht verweisen lassen. Nach Ansicht des Gerichts folgt hieraus, dass der Geschädigten grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Allein die Vorlage zweier Angebote anderer Fremdwerkstätten, die nicht markengebunden sind, reicht insofern nicht aus, um dem Geschädigten eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit nachzuweisen. Ansonsten verbliebe nämlich das Risiko, ob diese Werkstätten ebenso wie markengebundene Werkstätten, deren Stundenverrechnungssätze der Sachverständige H zugrundegelegt hat, über dieselbe Werkstatterfahrung der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügen. Zudem würde außer Betracht bleiben, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens, unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist.
24Auch im Hinblick auf die UPE-Zuschläge stand dem Kläger auch ohne Vorlage einer Reparaturbestätigung der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Denn diese fallen in den örtlichen Fachwerkstätten in der Regel an und sind daher erstattungsfähig (LG Aachen, DAR 2002, 72 und LG Aachen, Urteil vom 07.04.2005, Az: 6 S 200/04).
252.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 ZPO.
27III.
28Streitwert: 666, 91 .
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