Urteil vom Amtsgericht Aachen - 85 C 96/05
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2005
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger, der Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Renault Clio 1.2 mit dem amtlichen Kennzeichen AC-XXX ist, nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Leistungen aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag in Anspruch. Über einen Aachener Versicherungsagenten schloss der Kläger bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nummer 00.000.0000 einen Teilkaskoversicherungsvertrag mit 150,00 € Selbstbeteiligung bei der Beklagten ab.
3Der Kläger, der den vorbezeichneten PKW in Besitz hatte, trennte sich im September 2003 von seiner Ehefrau, mit der er bis dahin in häuslicher Gemeinschaft lebte. Die Ehefrau des Klägers beabsichtigte aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen und bat diesen darum, das Fahrzeug "bis nach ihrem Umzug" zu nutzen. Der Kläger überließ seiner Ehefrau das Fahrzeug, welches sie in der Folgezeit nicht mehr an ihn zurückgab. Zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt wurde der Wagen in Brand gesetzt und brannte vollständig aus. Der Wagen wurde ausgebrannt in Aachen - I , N-Straße, vorgefunden. Der Kläger mutmaßt insoweit, dass sich seine Ehefrau von ihrem neuen Freund getrennt habe und dieser das Fahrzeug in Brand gesetzt habe. Von seiner Ehefrau erhielt der Kläger die Information, dass diese den Wagen im E-Viertel ordnungsgemäß abgestellt und verschlossen habe. Von dort aus sei das Fahrzeug entwendet worden. Weitere Informationen über den Schadensfall hat der Kläger nicht. Das Fahrzeug wurde von einem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen begutachtet. Dieser ermittelte einen Wiederbeschaffungswert des Wagens von 3.250,00 € netto.
4Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Ehefrau berechtigte Fahrerin im versicherungsrechtlichen Sinne sei. Der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert sei zutreffend. Entsprechend ermittele sich sein Anspruch gegen die Beklagte wie folgt:
5Wiederbeschaffungswert 3.250,00 €
6Zzgl. MwSt. 448,28 €
7Zzgl. Kostenpauschale 25,00 €
8Abzgl. Selbstbeteiligung 150,00 €
9Gesamt: 3.645,00 €
10Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 08.03.2005 zugestellt wurde, nimmt der Kläger die Beklagte auf Ausgleich der vorgenannten Summe in Anspruch.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie vertritt die Auffassung, dass sie von der Leistung frei sei, da es sich bei der Ehefrau des Klägers um eine nicht berechtigte Fahrerin gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Kläger ihr - was unstreitig ist – auch nicht das Verhalten seiner Ehefrau, das als Unterschlagung zu qualifizieren sei, angezeigt. Die Beklagte behauptet, dass sie dem Kläger mit Schreiben vom 08.06.2004 die Deckung versagt habe. Sie behauptet im Übrigen, dass das Fahrzeug erhebliche Vorschäden aufgewiesen habe, so dass der von dem Kläger geltend gemachte Wiederbeschaffungswert unzutreffend sei.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger schon ein Schadensereignis für welches die Beklagte eintrittspflichtig wäre nicht schlüssig vorgetragen hat. Bei dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers handelt es sich lediglich um Spekulationen, was mit dem Fahrzeug geschehen sein könnte, ohne dass ersichtlich, in welchem Umfang diese Spekulationen eine tatsächliche Grundlage haben. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers, dass die Beklagte gemäß § 2 (1) S. 1 b AKB von etwaigen Leistungen frei ist, so dass es letztlich dahinstehen kann, dass der Kläger zu dem Schadensfall nicht substantiiert vorgetragen hat. Nach der vorzitierten Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Unberechtigter Fahrer in diesem Sinne ist, wer ohne vorherige Verfügungsberechtigung das Fahrzeug lenkt. Soweit der Kläger seiner Ehefrau das Fahrzeug zunächst bewusst überlassen hat, ändert dies nichts daran, dass diese unberechtigte Fahrerin war. Auch der an sich zur Benutzung Befugte kann unberechtigter Fahrer sein oder werden, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung erkennbar überschreitet und es sich dabei nicht allein um geringfügige Abweichungen handelt. Dies ist her ersichtlich nicht der Fall. Die Nichtrückgabe des Wagens an den Kläger und Benutzung über den vereinbarten Zeitraum hinaus hat zur Folge, dass die Ehefrau des Klägers nicht berechtigte Fahrerin war. Es handelt sich insoweit auch nicht lediglich um eine geringfügige Abweichung. Nach dem Vortrag des Klägers erfolgte die Trennung von seiner Frau bereits im September 2003 – soweit lediglich dem vorgelegten Schreiben den Beklagten vom 08.06.2004 ein Schadensdatum ("Ereignis vom 05.05.2004, Bl. 12 d. A.) zu entnehmen ist, ergibt sich, dass die ursprünglich vereinbarte "kurzfristige" Überlassung bereits erheblich überschritten war. Soweit § 2 (1) S. 2 AKB vorsieht, dass die Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Halter oder Eigentümer nur dann zur Leistungsfreiheit führt, wenn dieser die Obliegenheitsverletzung jedenfalls schuldhaft ermöglicht hat, sind auch diese Voraussetzungen angesichts der entsprechenden Kenntnis des Klägers gegeben. Der weiterhin erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang ist ebenfalls anzunehmen. Soweit dieser voraussetzt, dass die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal sein muss, sich mithin die durch sie erhöhte Risikolage verwirklicht haben muss, ist zwar festzustellen, dass angesichts des Umstandes, dass es an substantiiertem Vortrag zu dem Schadensereignis fehlt, auch hierzu letztlich nur spekuliert werden kann. Jedenfalls nach dem Vortrag der Klageschrift liegt aber eine solche Kausalität nahe. Letztlich kann der fehlende Vortrag des Klägers aber auch nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Die Beklagte hat den Vertrag auch gekündigt. Entsprechendes ist ihrem Schreiben vom 08.06.2004 zu entnehmen, welches dem Kläger jedenfalls im vorliegenden Verfahren zugegangen ist.
19B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,
20Streitwert:
213.645,00 €
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Referenzen
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