Urteil vom Amtsgericht Aachen - 11 C 176/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage ist begründet.
3Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, der Fahrzeugverbringungskosten und der UPE-Zuschläge gemäß § 3 PflVG verlangen.
4Der Geschädigte, der fiktive Raparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Das ergibt sich aus seiner Dispositionsfreiheit nach einem Verkehrsunfall. (vgl. BHG NJW 2003, 2086; LG Aachen DAR 2002, 72; AG Aachen, Urteil vom 22.05.2003, Az.: 13 C 293/02). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des zu leistenden Schadensersatzes frei. Er braucht sich nicht auf die bloße abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten ist nicht ein abstrakter Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Fachwerkstätten (vgl. BGH a.a.O.). Danach kann der Kläger den Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt berechnet worden wäre.
5Dieser Betrag umfasst auch den UPE-Aufschlag (vgl. LG Aachen DAR 2002, 72). Da der Kläger berechtigt ist bei seiner Kalkulation die Kosten zugrundezulegen, die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt angefallen wären, handelt es sich hierbei letztlich um eine Teilposition, die bei fachgerechter Instandsetzung ersetzt werden muß (OLG Düsseldorf DAR 2002, 68; LG Aachen a.a.O.; AG Aachen, Urteil vom 22.05.2003, Az.: 13 C 293/02).
6Auch die in der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen enthaltenen Verbringungskosten sind zu erstatten. Auch bei Abrechnung eines Unfallschadens auf fiktiver Basis sind sämtliche Positionen, die bei tatsächlicher Fahrzeugreparatur angefallen wären, zu ersetzen (vgl. AG Aachen, Urteil vom 15.06.2000, Az.: 80 C 393/98). Verbringungskosten fallen aber bei einer ordnungsgemäßen Reparatur regelmäßig an, da Reparaturwerkstätten in der Regel nicht über eine Lackiererei verfügen (vgl. AG Aachen, Urteil vom 11.09.1998, Az.: 8 C 230/98; Urteil vom 23.10.1998, Az.: 15 C 212/98).
7Darüber hinaus steht dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung des von ihm verauslagten Sachverständigenhonorars aus § 3 PflVG zu. Die Beklagte hat die Begleichung mit dem Argument verweigert, die Rechnung des Sachverständigen sei nicht prüffähig und überhöht. Dieser Einwand ist jedoch nach unbeachtlich, wie das Amtsgericht Aachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 06.09.2004, Az.: 11 C 327/04; Urteil vom 06.10.2004, Az.: 11 C 373/04; Urteil vom 30.11.2004, Az.: 82 C 397/94). Auf die Entscheidungsgründe dieser Urteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die von der Beklagten in Bezug genommene neue Rechtsprechung des BGH zur Erstattungfähigkeit von Unfallersatztarifen (vgl. BGH, Urteil 26.10.2004, Az.: VI ZR 300/03 m.w.N.) betrifft einen anderen Fall und ist daher hier nicht maßgebend.
8Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Kläger das Sachverständigenhonorar beglichen hat, ist dieser Einwand nach Vorlage der Rechnung, auf welcher der Sachverständige die Zahlung quittiert hat, widerlegt.
9Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
11Streitwert: 464,08 €.
12Kapsa
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.