Urteil vom Amtsgericht Aachen - 84 C 477/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelas-sen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin befand sich zwischen dem 12.03.1998 und dem 03.09.1998 in zahnärztlicher Behandlung bei der Beklagten. Zu Behandlungsbeginn am 12.03.1998 klagte die Klägerin über Schmerzen des linken Kiefergelenk-Muskelsystems. Die Beklagte diagnostizierte daraufhin als eine der Ursachen hierfür, dass die wurzelgefüllten Zähne soweit abgebrochen seien, dass der letzte okklusale Kontakt auf Zahn 33 bestehe und die Frontzähne die Kaufunktion teilweise mit übernehmen müssten. Zur Behandlung der akuten Schmerzen sollte auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin hin eine funktionelle Bissführungsschiene hergestellt werden. Zudem sollte zur Versorgung des Unterkiefers (Ersatz der Zähne 36 und 37) u. a. eine Versorgung der zuvor defekten Zähne 34 und 35 mit Kronen erfolgen. Gegebenenfalls sollte ferner eine Überprüfung des wurzelgefüllten Zahnes 25 erfolgen.
3Die Bissführungsschiene wurde sodann gefertigt und von der Klägerin fortan getragen. Im Unterkiefer wurde daraufhin seitens der Beklagten ein Zahnersatz in kombiniert festsitzender und herausnehmbarer Form eingegliedert. Zu diesem Zweck wurden u. a. VMK-Kronen auf den Zähnen 34 und 35 miteinander verblockt. Jedenfalls am 26.03.1998 führte die Beklagte Einschleifmaßnahmen im Bereich der gesamten, bereits seit Jahren überkronten Front durch in der Absicht, eine störungsfreie Vorschubbewegung des Unterkiefers der Klägerin zu ermöglichen.
4Wegen einer Entzündung des Zahnes 22 bis auf die Knochen wurde die Klägerin nachfolgend jedenfalls im März 2003 in der Zahnklinik der Universität zu Köln behandelt, wobei der Zahn dort aufgebohrt, durchgespült und mit einem entzündungshemmenden Mittel gefüllt und verschlossen wurde. Unter Berufung darauf, dass die Entzündung an Zahn 22, der als solcher von der Beklagten nicht behandelt wurde, auf die Behandlung durch die Beklagte zurückzuführen sei und der Zahn möglicherweise durch ein Implantat zu ersetzen sei, dass durch die Krankenkasse der Klägerin nicht ersetzt werde, forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 14.05.2003 dazu auf, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sie der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus einer Fehlbehandlung ab dem 26.03.1998 noch entstünden, ersetzen werde. Bereits zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hagen unter dem 20.03.2003 mitgeteilt, dass sich Zahn 22 entzündet habe und es erforderlich sein werde, den Knochen im Bereich des Zahnes aufzubohren, den Eiter abzuleiten, auszuspülen und ein Mittel hineinzuführen.
5Die Klägerin behauptet, die Versorgung durch die Beklagte sei nicht de lege artis erfolgt. Lediglich frontal bestünden Okklusionskontakte; die weitere Okklusion sei korrekturbedürftig. Im Hinblick auf eine schiefe Zahnstellung des Zahnes 34 hätte dieser nicht mit Zahn 35 verblockt werden dürfen. Der Zahnersatz halte nicht und falle heraus. Sämtliche Aufbiss-Schienen seien nicht ordnungsgemäß hergestellt worden und verursachten der Klägerin Schmerzen. Zahn 25 sei ohne einen Verdacht aufgebohrt worden. Die Einschleifmaßnahmen der Beklagten an benachbarten Zähnen des Zahnes 22 seien nicht fachgerecht erfolgt. Die Zähne seien zu weit abgeschliffen worden. Es habe sich ein Folgeschaden aus der Behandlung der Beklagten in der Form ergeben, dass sich bei der Klägerin Zahn 22 bis auf die Knochen entzündet habe. Die (unstreitige) Entzündung habe sich über Kontakte der unteren mit den oberen Zähnen bzw. mit den von der Beklagten behandelten Zähnen gebildet, so dass der Folgeschaden auf deren Behandlung zurückzuführen sei. Der Klägerin würden durch die Folgebehandlung an Zahn 22 weitere Kosten entstehen. Möglicherweise müsse der Schaden durch ein Implantat behoben werden, dessen Kosten mit 3.000,00 € anzusetzen sei.
6Die Klägerin beantragt,
7festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Fehlbehandlung im Zeitraum vom 26.03.1998 bis zum 03.09.1998 noch entsteht.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Ein Feststellungsinteresse fehle. Abgesehen hiervon, sei die Behandlung entsprechend den Regeln zahnärztlicher Kunst erfolgt.
11Das Gericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Dr. L. G eingeholt, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2005 mündlich erläutert hat. Wegen des Themas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 12.03.2004 (Bl. 72 d.A.), des schriftlichen Gutachtens vom 30.03.2005 (Bl. 78 ff. d.A.) und des Sitzungsprotokolls vom 20.06.2005 (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte im Übrigen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unbegründet.
14A)
15I) Es kann dabei dahinstehen, ob die Klage bereits mangels eines hinreichenden Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO unzulässig ist. Der Grundsatz des prozessualen Vorranges der Zulässigkeit ist der Rechtsprechung des BGH, der sich das erkennende Gericht aus den überzeugenden Gründen der nachfolgend genannten Entscheidungen anschließt, in den Fällen, in denen – wie vorliegend der Fall – die Feststellungsklage unbegründet ist, eingeschränkt und die Frage der Zulässigkeit kann im Falle der Unbegründetheit der Klage dahinstehen (so BGH, NJW 1987, 2008, 1989, 2616; so auch OLG Köln, ZfS 1989, 42).
16II) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr die Beklagte zum Ersatz sämtlichen materiellen Schadens verpflichtet ist, der ihr aufgrund einer Fehlbehandlung der Beklagten im Zeitraum vom 26.03.1998 bis zum 03.09.1998 noch entsteht. Ein solcher Anspruch folgt weder aus einer Schlechtleistung des zwischen den Parteien im Jahr 1998 geschlossenen Behandlungsvertrages (pVV) noch aus Delikt (§ 823 BGB).
17Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass für den Eintritt eines materiellen Schadens, der auf einer Fehlbehandlung durch die Beklagte beruht, nicht nur eine bloße Möglichkeit besteht (bloße Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 256 ZPO, vgl. BGH, NJW 1992, 560; 2001, 1432; MDR 2001, 765), sondern über diese bloße Möglichkeit hinaus - jedenfalls einer summarischen Prüfung zufolge - auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es zu einem materiellen Schaden aufgrund einer Fehlbehandlung durch die Beklagte noch kommen wird (BGH, NJW 1972, 198; NJW 1992, 697). Bei dem zuletzt genannten Erfordernis der Wahrscheinlichkeit eines Schadens handelt es sich um ein Element des materiellen Feststellungsanspruchs (BGH, a.a.O.). Denn sowohl der Schadensersatzanspruch aus vertraglicher als auch der aus deliktischer Haftung setzt stets einen Schaden voraus.
181) Zur Begründung eines solchen (wahrscheinlichen) Schadenseintritts beruft sich die Klägerin ausschließlich darauf, dass aufgrund der Behandlung durch die Beklagte Zahn 22 geschädigt worden sei, hieran deshalb eine Folgebehandlung notwendig werde und ihr hierdurch weitere Kosten entstünden. "Möglicherweise" müsse der Schaden durch ein Implantat behoben werden, dessen Kosten mit 3.000,00 € anzusetzen sei. Insoweit trägt sie vor, die Einschleifmaßnahmen der Beklagten an benachbarten Zähnen des Zahnes 22 seien nicht fachgerecht erfolgt. Die Zähne seien zu weit abgeschliffen worden. Es habe sich ein Folgeschaden aus der Behandlung der Beklagten in der Form ergeben, als sich bei der Klägerin Zahn 22 bis auf die Knochen entzündet habe. Die Entzündung habe sich über Kontakte der unteren mit den oberen Zähnen bzw. mit den von der Beklagten behandelten Zähnen gebildet, so dass der Folgeschaden auf deren Behandlung zurückzuführen sei.
192) Soweit die Klägerin als Behandlungsfehler hingegen geltend macht, es bestünden lediglich frontal Okklusionskontakte, die weitere Okklusion sei korrekturbedürftig, im Hinblick auf eine schiefe Zahnstellung des Zahnes 34 hätte dieser nicht mit Zahn 35 verblockt werden dürfen, der Zahnersatz halte nicht und falle heraus, sämtliche Aufbiss-Schienen seien nicht ordnungsgemäß hergestellt worden und verursachten der Klägerin Schmerzen und Zahn 25 sei ohne einen Verdacht aufgebohrt worden, so ist – was diese behaupteten Behandlungsfehler angeht – bereits weder dargetan, noch sonst ersichtlich, dass insoweit eine Möglichkeit oder gar die (erforderliche) Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zu einem materiellen Schaden aufgrund dessen noch kommen wird. Ein solcher möglicher und darüber hinaus wahrscheinlicher Schaden wird bezüglich dieser behaupteten Behandlungsfehler schon nicht dargelegt.
20Darauf, dass insoweit seitens der Klägerin ein Behandlungsfehler durch die Klägerin auch nicht bewiesen werden konnte, kommt es mithin im Ergebnis nicht an. Gleichwohl sei angeführt, dass das Gericht Behandlungsfehler insoweit auch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit hat feststellen können. Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Dr. L. G, dessen Feststellungen sich das Gericht zu Eigen macht, hat überzeugend und gut nachvollziehbar ausgeführt, dass die Störung der geringfügigen Nonokklusion im Seitenzahnbereich bereits vor der Behandlung der Klägerin durch die Beklagte bestanden habe und die geltend gemachten Mängel der fehlenden Okklusion mithin nicht auf die Behandlung der Beklagten zurückzuführen sei. Der Klägerin sei den vorhandenen Unterlagen zufolge mehrfach seitens der Beklagten angeraten worden, neben den bereits im Unterkiefer eingeleiteten Maßnahmen, Maßnahmen auch im Oberkiefer vorzunehmen, um die Okklusion wieder herzustellen. Dies sei aber dann nicht mehr erfolgt. Ein Fehler bei der Herstellung des Zahnersatzes sei nicht feststellbar. Es sei nicht feststellbar, dass die Halteelemente bereits von Anfang an unbrauchbar gewesen seien. Vielmehr sei die mangelnde Friktion der Halteelemente auf Verschleiß zurückzuführen. Auskünfte zu einer möglichen Mangelhaftigkeit der Schienentherapie ließen sich zudem nicht mehr treffen, da – auch für den Fall, dass die Schiene noch vorhanden wäre – aufgrund der mittlerweile vorgenommenen Neuversorgung eine Untersuchung im Mund der Patientin nicht mehr möglich sei. Die Verblockung der Zähne 34 und 35 sei fachgerecht erfolgt. Sie sei technisch ordnungsgemäß und paradontalfreundlich gestaltet worden. Die offenkundig aus Stabilitätsgründen vorgenommene Verblockung sei aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Schiefstellung des Zahnes 34 hiergegen nicht gesprochen.
213) Bezüglich der behaupteten fehlerhaften Einschleifmaßnahmen der Beklagten und einer – der Behauptung der Klägerin nach - auf dieser Behandlungsmaßnahme beruhenden Entzündung des Zahnes 22 schließlich (nur insoweit wird ein zukünftiger materieller Schaden behauptet; vgl. die Ausführungen unter 1), vermochte das Gericht nicht festzustellen, dass die unstreitig eingetretene Entzündung auf einer Fehlbehandlung durch die Beklagte zurückzuführen ist. Ein Behandlungsfehler ist nicht nachgewiesen.
22Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Dr. L. G, dessen Feststellungen sich das Gericht zu Eigen macht, hat in seinem Gutachten schlüssig und gut nachvollziehbar erläutert, dass zwar eine Beeinträchtigung eines Zahnes über ein so genanntes okklusales Trauma infolge eines Störkontaktes grundsätzlich möglich sei. Vorliegend aber lasse sich aus fachlicher Sicht eine Entzündung des Zahnes 22 als Folgeschaden der Behandlung durch die Beklagte nicht konstatieren. Ein Kontakt mit Zahn 22 habe bereits nicht bestanden. Vielmehr habe ein solcher allenfalls mit Zahn 21 bestanden. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass durch eine nach gewisser Zeit möglicherweise eingetretene Lockerung des Zahnes 21 auch Druck auf benachbarte Zähne entstanden sei. Aber selbst für den Fall, dass ein solcher (später eingetretene) Kontakt mit Zahn 22 bestanden habe, sei eine Beeinträchtigung des Zahnes 22, der im Jahr 2003 eine Behandlung erforderte, nicht mehr der Beklagten zuzurechnen, deren Behandlungsmaßnahmen im Jahre 1998 erfolgt seien. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Behandlung durch die Beklagte und der Schädigung des Zahnes 22 sei nicht (mehr) feststellbar. Für die eingetretenen Beschwerden an diesem Zahn kämen verschiedene Ursachen in Betracht, die sich auch durch eine Untersuchung der Klägerin selbst nicht mehr klären ließen.
23B)
24Der nicht nachgelassene, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 18.07.2005 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Streitwert: 2.000 €
27Dr. Meyer
28Richter
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