Urteil vom Amtsgericht Aachen - 10 C 163/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 865,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 12. 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreck-baren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicher-heit leistet.
1
Tatbestand
2Am Morgen des 28. 9. 2004 ereignete sich in X auf der B 57 ein Verkehrsunfall, an welchem die Mutter des Klägers als Führerin des in seinem Eigentum stehenden Pkw Peugeot 306 XX-XX- und eine Versicherungsnehmerin der Beklagten als Fahrzeugführerinnen beteiligt waren. Es ist unstreitig, dass die Beklagte für den gesamten Unfallschaden des Klägers haftet. Die Parteien streiten hier lediglich um die Höhe der erstattungfähigen Mietwagenkosten. Der Kläger macht einen Betrag von 989,53 € geltend (Bl. 63 d. A.), auf welchen die Beklagte 123,69 € bislang zahlte. Den Restbetrag klagt der Kläger ein.
3Er beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an ihn 865,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 12. 2004 zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Sie meint, gegenüber dem Kläger nicht zu weiterem Schadensersatz verpflichtet zu sein.
8Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21. 6. 2005 (Bl. 58 f. d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das GA des SV T1 (Bl. 72 ff. d. A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 18. 10. 2005 (Bl. 101 ff. d. A.) verwiesen.
9Entscheidungsgründe
10Die Klage ist begründet.
11Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflicht-VG, 249 BGB den Ersatz seines begehrten weiteren Unfallschadens - Mietwagenkosten - verlangen.
121.
13Der Kläger war berechtigt, einen Mietwagen anzumieten. Zwar war sein PKW durch den fraglichen Verkehrsunfall nicht so schwerwiegend beschädigt worden, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich gewesen wäre. Seine Eltern haben den PKW deshalb nach dem Unfall unstreitig noch einige Zeit genutzt. Doch führte die unfallbedingte Beschädigung im Heckraum des klägerischen Peugeot zu einem unkalkulierbaren Gesundheitsrisiko für die Fahrzeuginsassen: Es bestand aufgrund der Verformungen im hinteren Bereich die reale Möglichkeit, dass Abgase in einer giftigen Konzentration in den Fahrgastraum eindringen konnten. Daher war der Peugeot des Klägers für den Straßenverkehr nicht mehr "TÜV-tauglich" i. S. von § 29 StVZO. Von dem vorgenannten Sachverhalt ist das Gericht aufgrund des in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachtens des SV T1 einschließlich der hierzu abgegebenen, einleuchtenden mündlichen Erläuterungen überzeugt.
14Daher kann es dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass seine Eltern für ihn einen Mietwagen angemietet haben; vorzuwerfen ist ihnen allenfalls, dass sie dies erst so spät taten. Bei einer von dem SV Dr. I vorgerichtlich kalkulierten Wiederbeschaffungszeit von 12-14 Werktagen (Bl. 36 d. A.) und unstreitig erfolgter Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges bestehen daher überhaupt keine Bedenken, dem Kläger für die angesetzten 8 Tage Fahrzeuganmietung Schadensersatz nach den eingangs zitierten Bestimmungen zuzusprechen.
152.
16Die eingeklagten Mietwagenkosten sind auch der Höhe nach erstattungsfähig. Dies gilt trotz der von der Beklagten zu Recht problematisierten Tatsache, dass die Eltern des Klägers den Mietwagen bei der Fa. U nach dem sog. "Unfallersatztarif" angemietet haben.
17Dabei ist dem Gericht die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu dieser Problemstellung selbstverständlich bekannt (vgl. zuletzt das Urteil vom 6. 9. 2005 – 10 C 110/05). Nach dieser können - unter Berücksichtigung von § 254 BGB - Mietwagenkosten nur noch dann nach dem von dem Kläger angesetzten "Unfallersatztarif" abgerechnet werden, wenn es hierfür im konkreten Einzelfall ein zwingendes betriebswirtschaftliches Bedürfnis gibt, wofür der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 2005, 51 = DAR 2005, 21 = r+s 2005, 41; NJW 2005, 135 = DAR 2005, 73 = r+s 2005, 43; zu beiden Urteilen Lemcke r+s 2005, 45; Reitenspiess DAR 2005, 76; Richter in: Straßenverkehrsrecht (SVR) 2005, 62; zuletzt BGH NJW 2005, 1933). Doch setzt der Vorwurf eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) bezüglich der eingetretenen Schadenshöhe voraus, dass den Eltern des Klägers bei Anmietung des Mietwagens die Wahlmöglichkeit zwischen dem teuren Unfallersatztarif und dem preisgünstigeren Normaltarif überhaupt bekannt war bzw. sie diese Wahlmöglichkeit fahrlässig verkannt haben. Nur bei Beachtung dieses Hintergrunds kann die vorstehend zitierte BGH-Rechtsprechung zutreffend eingeordnet werden. Dies tritt nunmehr in dem zuletzt zitierten Urteil BGH NJW 2005, 1933 deutlich zu Tage (vgl. hierzu jetzt zutreffend und überzeugend Otting in: SVR 2005, 336). Eine solche Kenntnis und damit ein entsprechendes Mitverschulden bezüglich der Anmietung eines PKW zum Unfallersatztarif wird z. B. bei professionellen Autovermietern oder Gewerbetreibenden mit eigener Fahrzeugflotte regelmäßig anzunehmen sein (vgl. die Urteile der Abteilung vom 12. 4. 2005 – 10 C 571/04 [rechtskräftig nach Verwerfung der Berufung durch das LG Aachen – 5 S 123/05] sowie vom 26. 4. 2005 – 10 C 452/04 [rechtskräftig nach Berufungsrücknahme zu LG Aachen 5 S 125/05]). Dass auch die Eltern des Klägers – offenbar Polizeibeamter und Hausfrau - über ein derartiges Wissen verfügten, wird von der Beklagten zwar pauschal behauptet, erscheint aber mehr als zweifelhaft. Denn bei ihnen handelt es sich offensichtlich um "unfalltechnische Laien", von welchen es nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass sie sich auf dem schwierigen Feld der Tarifgestaltung nach Verkehrsunfällen auskennen (vgl. jetzt ebenfalls zutreffend und überzeugend LG Stuttgart NZV 2005, 533 (534( sowie die bei Otting a. a. O., S. 337 zitierten Entscheidungen). Hier trägt die für das Vorliegen eines Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 254 Rn. 82) keine Anhaltspunkte dahin vor, dass die Eltern des Klägers bei Abschluss des Mietvertrages über entsprechende Kenntnisse verfügten bzw. von der Vermieterin, der Fa. U, entsprechend belehrt worden sind (vgl. hierzu das Urteil der Abteilung vom 6. 9. 2005 – 10 C 110/05). Vielmehr deutet das vorgelegte Schreiben der Fa. U vom 9. 6. 2005 (Bl. 56 d. A.) darauf hin, dass den Eltern des Klägers die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif regelrecht "aufgeschwatzt" worden ist. Dies kann ihnen aber mangels hinreichenden eigenen Wissens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Deshalb kann ein Mitverschulden des Klägers bzw. seiner Eltern (§ 278 BGB) an der Entstehung der Höhe seiner unfallbedingt aufgewandten Mietwagenkosten auch und gerade unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht festgestellt werden.
18Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 288, 286 BGB.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20Streitwert: 865,84 €.
21Dr. Quarch
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