Urteil vom Amtsgericht Aachen - 8 C 318/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.405,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren von 102,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.06.2005 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Am 03.03.2005 beschädigte ein Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug das Klägerfahrzeug – Audi A 3, amtliches Kennzeichen XX-X '### bei einem in Bezug auf Hergang und Einstandspflicht der Beklagten unstreitigen Verkehrsunfall. Der Kläger hat den ihm hierdurch entstandenen Sachschaden mit insgesamt 6.997,49 € beziffert – wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Schadenspositionen wird auf die Auflistung S. 3 der Klageschrift Bezug genommen -, wobei zwischen den Parteien neben der Höhe der Unkostenpauschale allein die Position "Reparaturkosten" streitig ist. Insoweit hat der Kläger das aus Bl. 11 ff. ersichtliche Gutachten des Sachverständigen E vom 04.03.2005 zu den Akten gereicht, welches unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt Nettoreparaturkosten von 4.710,03 € (Bl. 20) ausweist. Der Kläger reparierte das Fahrzeug sodann in Eigenregie und hat insoweit die aus Bl. 23 ersichtliche Reparaturbestätigung zur Akte gereicht.
3Die Beklagte zu 3.) regulierte die Reparaturkosten mit 3.309,63 € und die Kostenpauschale mit 20,-- €, wobei sie mit Schreiben vom 31.05.2005 darauf hinwies, dass es möglich gewesen wäre, das Fahrzeug bei 3 von ihr benannten Werkstätten zu dem von ihr insoweit regulierten Betrag zu reparieren.
4Der Kläger verfolgt den nicht erstatteten Differenzbetrag nunmehr sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren von 102,37 € (vgl. zur Berechnung die Ausführungen S. 8/9 der Klageschrift) im Klagewege weiter.
5Er ist der Ansicht, im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung der BGH sei er berechtigt, auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VAG-Vertragswerkstätte abzurechnen. Ferner stünde ihm eine Unkostenpauschale von 25,-- € zu.
6Er beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.405,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 sowie außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von 102,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten seien nicht objektiv erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Da der Geschädigte sich auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse, sofern ihm diese mühelos zugänglich sei, hätte der Kläger sein Fahrzeug in einer der von ihr benannten Werkstätten reparieren lassen müssen. Insoweit verweist sie auf die Tarife der vorgerichtlich benannten Unternehmen, nämlich die Firma L-Karosseriebau in T2. Mit einem Stundenlohn sowohl für Karosserie- als auch Lackierarbeiten von 55,-- €, die Firma T in B2 mit einem Stundenlohn von 80,50 € bzw. 82,50 € und die Firma L GmbH von 72,-- €, jeweils ohne Ersatzteilaufschläge.
11Grundsätzlich sei der Kläger zwar berechtigt gewesen, das Fahrzeug bei einer Fachwerkstatt des Hersteller instand setzen zu lassen; da er aber hiervon durch die Eigenreparatur gerade keinen Gebrauch gemacht habe, könne er nunmehr auch nicht die teureren Sätze einer Vertragswerkstatt beanspruchen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich den zu den Akten gereichten Unterlagen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Schadensersatzpositionen aus den §§ 7 StVG, 249, 823 BGB, 3 PflVG.
15Bezüglich der Frage nach der Erstattungsfähigkeit der restlichen Reparaturkosten, die allein im Hinblick auf die Höhe der in Ansatz zu bringenden Stundenverrechnungssätze streitig sind, war die aktuelle Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2003, 2086) zugrunde zu legen. Allerdings wurde – wie auch bereits das AG B2 in seinem Urteil vom 25.07.2005 – 5 C 81/05 – festgestellt hat, die spezielle Fallgestaltung in Form des Vorliegens eines Reparaturkostengutachtens auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstat bei gleichzeitigem Nachweis von konkreten kostengünstigeren Reparaturmöglichkeiten durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung, bislang noch nicht entschieden. Allerdings ergibt sich aus den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen, das auch die vorliegende Fallkonstellation im Sinne der Erstattungsfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundnen Vertragswerkstatt zu entscheiden ist.
16Der insoweit maßgeblicher Passus der vorzitierten BGH-Entscheidung lautet:
17"Zwar kann ... vom Ansatz her der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss".
18Damit konkretisiert sich die für den Streitfall maßgebliche Fragestellung darin, ob der Beklagte durch die nachgewiesenen Reparaturwerkstätten eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit im Sinne der vorgenannten Ausführungen aufgezeigt hat.
19Insoweit ist allerdings zunächst der den vorzitierten Entscheidungsgründen nachfolgende Passus der BGH-Entscheidung zu berücksichtigen, der sich mit der Frage befasst, ob die "tatsächlichen Voraussetzungen" hierfür vorgelegen haben oder nicht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen macht der BGH nämlich nicht etwa an der Frage fest, ob konkrete Alternativangebote vorgelegt wurden, sondern daran, ob die Schädigerseite bestritten hat, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer markengebundnen Vertragswerkstatt (im dort zu entscheidenden Fall handelte es sich um eine Porsche-Vertragswerkstatt) tatsächlich angefallen sind und ob gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt wurden.
20Im unmittelbaren Anschluss an die Feststellung, dass diese Voraussetzungen in dem von ihm entschiedenen Fall nicht vorlagen, schlussfolgert der BGH sodann:
21"Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung nicht verweisen lassen".
22Da die vom BGH formulierten "tatsächlichen" Voraussetzungen auch im Streitfall nicht vorliegen (ein derartiges Bestreiten ist nicht erfolgt), bedarf es von im Grunde genommen bereits an dieser T4 keiner Diskussion mehr betreffend die Rechtsfolgenseite. Insbesondere kann die Beklagte aus der Formulierung der "abstrakten Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt" auch im Hinblick auf die vom ihr vorgelegten Stundenverrechnungssätze ortsansässiger Werkstätten nichts für sich herleiten. Die Benennung "konkreter" Werkstätten ändert nämlich nichts an der "Abstraktheit" der Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Reparatur. Da eine solche nämlich gerade nicht stattgefunden hat, ist die darauf gerichtete Möglichkeit nach wie vor abstrakt. Dies gilt um so mehr, als es sich bei den von der Beklagten benannten Werkstätten eben nicht um Vertragswerkstätten, sondern – jedenfalls aus Sicht des Klägers – um "irgendwelche" Werkstätten handelt. An dieser Qualifizierung ändert auch die Ortsansässigkeit der benannten Unternehmen nichts. Eine Werkstatt qualifiziert sich nämlich nicht durch ihre Ortsnähe von "irgendeiner" zu einer gleichwertigen Werkstatt, sondern durch nachgewiesene gleichwertige Leistung.
23Dass die von der Beklagten benannten Werkstätten eine den Vertragswerkstätten gleichwertige Leistung erbringen würden, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bezeichnung einer Werkstatt als Vertragswerkstatt einschließlich der für sie maßgeblichen Tarife nicht allein um eine Etikettierung zum Zwecke der Preis- und Gewinnsteigerung handelt, sondern grundsätzlich sachliche und qualitative Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Die Mitarbeiter dieser Werkstätten verfügen über einschlägige Erfahrungen gerade im Umgang mit dem markenbezogenen Fahrzeugmodell und haben Zugang zu den markengebundenen Ersatzteilen. Erfahrungsgemäß legen gerade Eigentümer von prestigegebundenen Kfz-Marken X auf die Konsultierung speziell auf ihre N spezialisierter Fachkräfte.
24Soweit der BGH von einer "günstigeren und gleichwertigen" Reparaturmöglichkeit spricht, kann dies nur in dem Sinne einer Reparaturmöglichkeit durch eine markengebundenen Vertragswerkstatt zu günstigeren, als in dem betreffenden Gutachten ausgewiesenen Tarifen verstanden werden.
25Auch mit ihrem weiteren Einwand, dem Kläger stünde der in dem Gutachten E ausgewiesene Reparaturkostenbetrag deshalb nicht zu, weil er es nicht in betreffende Werkstatt verbracht, sondern in Eigenregie repariert hat, kann die Beklagte nicht durchdringen. Es entspricht vielmehr den Grundsätzen des Schadensrechts, dass es dem Geschädigten bei Erhalt seines Ersatzanspruchs freisteht, sein Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren zu lassen (vgl. die Nachweise bei BGH a. a. O.).
26Dr. Dallemand-Purrer
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.