Urteil vom Amtsgericht Aachen - 84 C 501/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend. Dem Versicherungsvertrag lagen die Versicherungsbedingungen der Beklagten (ARB 2004) zugrunde, wegen deren Inhalts auf Bl. 32 ff. d.A. Bezug genommen wird.
3Mit Vertrag vom 17./18.03.2005 kaufte der Kläger bei der Firma B GmbH einen Pkw der Marke U zum Preis von 16.545,00 €. Bei der Bestellung des Fahrzeugs wurde dem Kläger zugesichert, der Wagen werde am 09.04.2005 ausgeliefert. Eine Lieferung an diesem Tage erfolgte jedoch nicht. Stattdessen wurde dem Kläger nunmehr eine Lieferung für den 14.06.2005 zugesichert, wobei die Lieferung 1 bis 2 Tage vor bzw. auch nach diesem Datum erfolgen könne. Jedoch auch bis Ende Juni 2005 erfolgte eine Lieferung des Fahrzeugs nicht. Der Kläger schaltete daraufhin seine jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, die der Firma B GmbH eine Nachfrist zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs bis zum 14.07.2005 setzten und für den Fall der Nichtlieferung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten. Mit Schreiben vom 06.07.2005 baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers zugleich die Beklagte um Deckungszusage, die diese mit Schreiben vom 08.07.2005 (Bl. 10 d.A.) erteilte. Dabei wies die Beklagte auf die Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 hin. Nachdem die der Firma B GmbH gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen war, erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der vorgenannten Firma mit Schreiben vom 15.07.2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten diese zugleich auf, zu bestätigen, dass keine Abnahmeverpflichtung seitens des Klägers bestehe. Dem kam die Firma B GmbH mit ihrem Bestätigungsschreiben vom 15.07. nach.
4Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung der ihm durch die Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Diese berechnete er, ausgehend von einem Gegenstandswert von 16.545,00 €, wie folgt:
5- 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG: 787,80 €
6- Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
7- 16 % Umsatzsteuer: 129,25 €
8Gesamt: 937,05 €
9Nachdem die Beklagte die Übernahme dieser Kosten unter Berufung auf § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 mit Schreiben vom 03.08.2005 ablehnte, forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2005 erneut fruchtlos zur Zahlung bis zum 08.09.2005 auf. Neben den vorgenannten Gebühren begehrt der Kläger nunmehr Zahlung der durch die Zahlungsaufforderung vorprozessual entstandenen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,89 €, wegen deren Berechnung auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen wird. Die Beklagte sei - so der Kläger - verpflichtet, diese aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung bzw. des Verzuges zu zahlen.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten 937,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2005 sowie weitere 76,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2005 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, eine Zahlungspflicht ihrerseits bestehe nicht, da der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten nach § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 ausgeschlossen sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17A)
18Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Aachen gemäß § 48 VVG örtlich zuständig, weil der streitgegenständliche Versicherungsvertrag unter Vermittlung eines Versicherungsagenten der Beklagten im hiesigen Bezirk geschlossen wurde.
19B)
20Die Klage ist jedoch unbegründet.
21Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag der Parteien nach § 1 VVG in Verbindung mit den §§ 2 lit. d), 4 Abs. 1 lit. c), 5 Abs. 1 lit. a), 26 Abs. 1, Abs. 4 ARB 2004 und der Deckungszusage vom 08.07.2005 kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 937,05 € zu. Die geltend gemachten Nebenforderungen bestehen mithin zugleich nicht.
22Denn der geltend gemachte Anspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ist nach § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 ausgeschlossen. Nach der vorgenannten Klausel, die den Bestimmungen des § 307 BGB genügt (vgl. LG Köln, ZfS 1983, 337; LG Karlsruhe, ZfS 1981, 32), trägt der Versicherer nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dadurch, dass der Vertragspartner des Klägers (die Firma B GmbH) den Rücktritt des Klägers von dem Kaufvertrag vom 17./18.03.2005 mit dem Schreiben 15.07. bestätigte, lag eine einverständliche Erledigung im Sinne der vorgenannten Regelung vor. Eine einverständliche Erledigung ist nämlich nicht nur bei Abschluss eines Vergleichs, sondern auch dann gegeben, wenn nur eine Partei erkennbar nachgegeben hat oder von der Verfolgung von Ansprüchen ganz oder teilweise abgesehen hat (AG Aachen, Urteil vom 01.12.2005, 80 C 340/05; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, 2004, § 2 ARB 75 Rn. 21; AG Köln ZfS 1990, 90, LG Kempten NJW-RR 1997, 1181; LG Bochum RuS 2001, 154; vgl.auch Harbauer, ARB-Kommentar, § 2 ARB 785, Rn. 176; LG Saarbrücken, RuS 1999, 244; AG Rudolfzell, RuS 1991, 345). Die Klausel bezieht sich nämlich nach ihrem Wortlaut allgemein auf Fälle der gütlichen Streitbeilegung, d.h. von ihr wird ein einseitiges als auch ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien erfasst, unabhängig davon, auf welche Weise und in welcher Verfahrensart die Streitbeilegung zustande kommt (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1403; AG Hamburg St-Georg, Urteil vom 10.02.2005, 910 C 544/04). Der Vergleich, der nach § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzt ist nur ein Fall der einverständlichen Erledigung im Sinne des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004. Hätte durch die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 nur der Fall des Vergleiches im Sinne des § 779 BGB erfasst werden sollen, so hätte dies durch die Verwendung des Wortes "Vergleich" klargestellt werden können. Da dies nicht geschehen ist, sondern vielmehr die weite Formulierung "einverständliche Erledigung" verwandt worden ist, sollten alle Streitfälle umfasst werden, die ohne gerichtliche Entscheidung und damit gütlich erledigt werden (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1403; AG Aachen, Urteil vom 01.12.2005, 80 C 340/05; LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2005, 332 S 18/04).
23Der Rechtsschutzversicherer soll nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 nicht die Kosten tragen, die bei einer Entscheidung durch Urteil nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO dem Gegner aufzuerlegen wären. Vielmehr soll der Versicherungsnehmer nur von den Rechtskosten freigestellt werden, die ihm das Gericht nach den §§ 91 ff. ZPO auferlegt hätte, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie die außergerichtliche, gütliche Erledigung erlassen hätte. Darüber hinausgehende Kosten muss der Versicherungsnehmer hingegen selbst tragen (Prölss/Martin, a.a.O., § 2 ARB 75, Rn.4; BGH VersR 1977, 809; LG Kempten NJW-RR 1997, 1181; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1403). Bei einer Entscheidung durch Urteil nach §§ 91 ff. ZPO wäre auch nicht darauf abzustellen, ob eine Partei einen materiellen Kostenerstattungsanspruch hat. Es kommt lediglich auf das Verhältnis des erstrebten Ergebnisses zu dem erzielten Ergebnis an (Prölss/Martin, a.a.O., § 5 ARB 94, Rn.15; vgl. auch LG Bielefeld, ZfS 1991, 415 ff.; LG Kempten, a.a.O.) ohne Berücksichtigung der materiellen Rechtslage (BGH, a.a.O.; LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2005, 332 S 18/04). Da vorliegend bei einer dem Anerkenntnis der Firma B GmbH entsprechenden Entscheidung durch Urteil die Kosten insgesamt der Gegnerin des Klägers auferlegt worden wären, konnte der Kläger seine Kosten nicht gegenüber der Beklagten geltend machen. Die Kosten des Rechtsstreits hätte seine Gegnerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO tragen müssen.
24Die Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 führt auch nicht dazu, dass der Rechtsschutzversicherte eine außergerichtliche gütliche Einigung (insbesondere ein Anerkenntnis des Gegners in der Hauptsache) vermeiden müsste oder der rechtstreue Versicherungsnehmer benachteiligt würde. Dem Kläger bleibt es unbenommen, die Kosten der Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten aufgrund des Verzugs der Firma B GmbH dieser gegenüber geltend zu machen und sich dabei gegebenenfalls eines möglichen Deckungsschutzes der Beklagten zu bedienen. Zu einer Geltendmachung seiner Kosten der Firma B GmbH gegenüber ist der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft, zu deren Schutz § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 dient (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1403), auch gehalten. Die Versichertengemeinschaft nämlich wird durch die vorgenannte vertragliche Regelung vor der wirtschaftlichen Gefahr geschützt, dass der Versicherte zu ihren Lasten seinem Gegner Kostenzugeständnisse einräumt, um diesen zu einem Entgegenkommen (insbesondere zu einem Anerkenntnis in der Hauptsache) zu veranlassen (BGH, VersR 1977, 809 ff. unter I. 1. der Entscheidungsgründe; OLG Hamm, a.a.O.). Ob und inwieweit der Versicherte solche Zugeständnisse vor der Herbeiführung - etwa dadurch, dass er Kosten schon gar nicht geltend macht - im Einzelfall seinem Gegner tatsächlich einräumt und sich diese wirtschaftliche Gefahr damit im konkreten Fall realisiert, kann es dabei nicht ankommen. Denn eine solche Vorgehensweise ließe sich für den Versicherer regelmäßig nicht nachhalten oder gar nachweisen, da das Verhalten des Versicherten und seines Gegners in diesem Fall gerade darauf abzielte, derartige Kostenvereinbarungen zulasten der Versicherung und der Versichertengemeinschaft im Verborgenen zu halten. Dass auch vorliegend solche Absprachen zwischen dem Kläger und seinem Gegner getroffen wurden, soll damit nicht behauptet werden. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies stellt das Gericht ausdrücklich klar. Hierauf aber kann es nach den vorherigen Ausführungen auch nicht ankommen. Denn schon vor der wirtschaftlichen Gefahr des Missbrauchs zulasten der Rechtsschutzversicherung und der Versichertengemeinschaft als solche will die hier maßgebliche Regelung des § 5 Abs. 3 b) ARB 2004, die die Klageabweisung bedingt, schützen (vgl. BGH, a.a.O.).
25C)
26I) Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 01.12.2005 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
27II) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1, Halbsatz, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Streitwert: 937,05 €
29Dr. Meyer
30Richter
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