Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 6 C 557/05
Tenor
1.
Das Urteil vom 29.12.2005 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass nach Ausführung der Beklagten eingefügt wird:
„Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte T & N, B-Allee,
####1 B, #####/####V“.
2.
Das Urteil vom 29.12.2005 wird im Tenor dahin berichtigt, dass der dritte Satz des Te-nors (Kostenentscheidung) wie folgt lautet:
„Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die
Beklagte zu 23 %.“
1
Gründe:
2Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag.
3Die Nichtaufführung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die sich mit Schriftsatz vom 11.11.2005 bestellt haben, stellt ein offensichtliches Versehen dar.
4Die Kostenquoten der Parteien wurden offensichtlich verwechselt. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, nach denen die Kosten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden sollten.
5####3 B, 30.01.2006
6Amtsgericht, Abt. 6
7Hufer
8Richterin
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