Urteil vom Amtsgericht Aachen - 4 C 328/05
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 575,00 € sowie 58,81 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage ab-gewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 35 % der Kläger und 65 % die Beklag-ten. Die Liquidation des Sachverständigen C vom 9.1.2006 in Höhe von 524,34 € fällt den Beklagten allein zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls vom 19.11.2004 in B, wobei die volle Eintrittspflicht der Beklagten im Grunde unstrittig ist. Seine Ansprüche beziffert er wie folgt:
3- Wiederbeschaffungswert 750,00 €
4- abzüglich Restwert 150,00 €
5- Gutachterhonorar 253,46 €
6- Kostenpauschale 25,00 €
7- nicht anrechenbare Anwaltsgebühren 58,81 €
8Er beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 937,27 €
10nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 10.2.2004 (richtig 2005) zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Sie behaupten, am Wagen des Klägers sei bereits im Jahr 2003 wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Seinerzeit habe der Sachverständige E in einem Gutachten vom 12.6.2003 als Wiederbeschaffungswert 1.500,00 € und als Restwert 200,00 € kalkuliert. Ein Ersatzanspruch könnte allenfalls dann in Betracht kommen,
14wenn der Kläger jenen Schaden vollständig, ordnungsgemäß sowie sach- und fachgerecht behoben hätte. Hinsichtlich der Gutachterkosten sei er im übrigen nicht aktivlegitimiert, weil er diesen Anspruch ans Sachverständigenbüro L abgetreten habe.
15Der Kläger erwidert:
16Durch den Unfall im Juni 2003 sei es bis zu 10 mm tiefen Eindrücken der beiden Bauteile vorne rechts gekommen. Er habe, handwerklich begabt, in Eigenregie einzelne Komponenten und Verkleidungen demontiert, dafür reichlich Zeit gebraucht und Kotflügel sowie Vordertürblech so wiederherstellen können, dass der Vorschaden beseitigt gewesen sei und technisch wie optisch dem ursprünglichen Zustand eines älteren Fahrzeugs (Baujahr 1989) entsprochen habe. Durch den Unfall vom 19.11.2004 sei die ganze rechte Wagenseite bis zur hinteren Tür mehrere Zentimeter tief eingedrückt, bei letzterer sogar das Türblech eingerissen; dort sei Wasser eingedrungen. Eine Reparatur sei jetzt wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll gewesen. Er habe das Fahrzeug zunächst dem Sachverständigen L vorgeführt und im Februar 2005 nach der Begutachtung verkauft.
17Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und Beweisergebnisses wird auf den Akteninhalt verwiesen, besonders auf die detaillierten Schriftsätze der Beklagten vom 23.8. und 22.11.2005 sowie vom 3.3.2006.
18Entscheidungsgründe
19Nach dem teils unstreitigen, teils bewiesenen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden und Fotos wird der Klage überwiegend stattgegeben. Zu diesem Ergebnis führen folgende Erwägungen:
20Die Ausführungen des Sachverständigen C in seinem schriftlichen Gutachten vom 9.1.2006 überzeugen. Hiernach erscheint ein Wiederbeschaffungspreis von 750,00 € unter Einbeziehung eines noch vorhandenen Schadens bzw. des nur grob
21reparierten Schadens an der rechten hinteren Seitenwand unterhalb der Schlussleuchte am Wagen des Klägers realistisch. Zieht man hiervon 200,00 € ab, die er nach seinem eigenen Vortrag für das Fahrzeug noch erzielte, so verbleiben zugunsten des Klägers 550,00 €. Hinzukommen 25,00 € Kostenpauschale. Dies ergibt die zuerkannten 575,00 €.
22Gutachterkosten in Höhe von 253,46 € können ihm nicht zugesprochen werden. Die Beklagten haben auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 20.7.2005 (Bl. 25 d.A.) - insoweit unbestritten – vorgetragen, der Kläger habe diesen Anspruch an das Sachverständigenbüro L abgetreten, so dass keine Aktivlegitimation besteht.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286 ff. BGB, 92 Abs. 2, 96, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren erhöhen den Streitwert nicht und bleiben deshalb bei der Kostenquotelung außer Betracht.
24Gegenstandswert: 878,46 €
25Hoch
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.