Urteil vom Amtsgericht Aachen - 14 C 406/04
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wei-tere 175,99 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklag-ten zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1) mit der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Zugmaschine mit Ackerschlepper und Mähdrescher am 04.07.2004 allein schuldhaft verursachte, indem er aus Unachtsamkeit zu nah an den Straßenrand geriet und dadurch mit seinem Mähdrescher gegen einen als letzter in einer Reihe von Fahrzeugen stehenden Pkw stieß, der wiederum auf ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben wurde. Dieses Fahrzeug wurde wiederum gegen das noch davor parkende Fahrzeug des Klägers geschoben, wodurch die Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.
3Der Kläger behauptet, durch den Anstoß mit dem Mähdrescher sei es über die Beschädigung im Bereich der Anhängerkupplung hinaus zu weiteren Schäden an seinem Fahrzeug gekommen. Durch das Weiterschieben seines Pkws sei es zu Kratzern an der vorderen Stoßstange sowie an der vorderen rechten Türe gekommen. Wegen der im einzelnen geltend gemachten Schäden und deren Höhe wird auf die Ausführungen in der Klageschrift einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.
4Nachdem sich der Kläger seine zunächst an die Reparaturwerkstatt und den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzansprüche unter dem 14.01.05 und dem 15.01.2005 hat rückabtreten lassen, was mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2005 angezeigt wurde, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.02.2005 einen Betrag in Höhe von 492,77 Euro wegen der beschädigten Anhängerkupplung anerkannt. Unter dem 17.02.2005 hat das Amtsgericht Aachen entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen.
5Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 2.571,71 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2004 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
7Sie bestreiten die Unfallursächlichkeit der vom Kläger über die Beschädigung der Anhängerkupplung hinaus geltend gemachten Schäden an dessen Fahrzeug.
8Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2005 (Blatt 84 ff.) Bezug genommen.
9Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom 28.02.2006 (Blatt 103 ff. der Akten) Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Über den bereits anerkannten Betrag hinaus ist die Klage nur noch zum Teil begründet, im übrigen unbegründet.
12Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein weiterer Anspruch in Höhe von 175,99 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 BGB zu. Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht hingegen nicht.
13Unstreitig wurde durch den Unfall die Anhängerkupplung am klägerischen Fahrzeug beschädigt, weshalb die Beklagten bereits einen Betrag in Höhe von 492,77 Euro anerkannt haben. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Dipl.-Ing. C sind für eine Erneuerung der Anhängerkupplung entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen E und C1 folgende Positionen zu berücksichtigen:
14Neupreis der Anhängerkupplung 342,20 Euro netto,
15Aus- und Einbau der Anhängerkupplung 79,20 Euro netto,
16Aus- und Einbau der Schoßstangenverkleidung 39,60 Euro netto,
17was insgesamt Kosten in Höhe von 461,00 Euro netto ergeben.
18Inklusive Mehrwertsteuer errechnen sich insofern Kosten für die Erneuerung der Anhängerkupplung in Höhe von 534,76 Euro.
19Gemäß der Kalkulation des Gutachtens der Sachverständigen E und C1 ist ein Zeitbedarf für die Erneuerung der Anhängerkupplung von 1,5 Stunden zu berücksichtigen, so dass die Reparaturdauer mit einem Tag anzusetzen ist. Die Höhe des Nutzungsausfalles von 34,00 Euro für einen Reparaturtag, die der Kläger geltend gemacht hat, ist angemessen und von den Beklagten im übrigen nicht angegriffen.
20Daraus ergibt sich über den von den Beklagten bereits anerkannten Betrag hinaus ein weiterer Betrag von 75,99 Euro wegen der Beschädigung der Anhängerkupplung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Anspruch auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger weitere Schäden geltend gemacht hat, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf dem Unfallereignis beruhen. Im Unterschied zu den von den Beklagten zitierten Fällen in der Rechtssprechung lässt sich die Beschädigung der Anhängerkupplung konkret von weiteren Schäden abgrenzen und ist auch ausweislich des Sachverständigengutachtens Dipl.-Ing. C eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen, was von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde. Hier kann ohne weiteres festgestellt werden, welche Schäden auf das konkrete Unfallereignis zurückzuführen sind, so dass ein Ausschluss eines Ersatzanspruches wegen der Beschädigung der Anhängerkupplung ausscheidet.
21Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm weiter geltend gemachten Schäden an der Beifahrertüre und im rechten Seitenbereich der vorderen Stoßstange. Insofern hat der Kläger nicht beweisen können, dass diese Schäden auf dem Unfallereignis vom 04.07.2004 beruhen. Die Aussage der Zeugin T ist diesbezüglich unergiebig, da sie bekundet hat, nicht zu wissen, ob der Opel Astra, also das klägerische Fahrzeug, nach dem Unfall an der Front beschädigt gewesen sei. Sie habe auch nicht nachgeschaut, ob das Fahrzeug vorne Schäden erlitten habe. Auch könne sie nicht sagen, ob das Fahrzeug neben der Beschädigung der Anhängerkupplung noch andere Beschädigungen aufgewiesen habe.
22Der Sachverständige Dipl.-Ing. C kommt in seinem Gutachten eindeutig zu dem Ergebnis, dass weder der Schaden im rechten Seitenbereich der vorderen Stoßstange noch an der Beifahrertür den vorgefundenen Gegebenheiten an der angegebenen Unfallstelle zugeordnet werden könnten. Auch mit einem eventuell noch vor dem klägerischen Pkw befindlichen Fahrzeug ließen sich diese Schäden nicht vereinbaren, da hierzu erforderlich gewesen wäre, dass sich das klägerische Fahrzeug über circa eine halbe Fahrzeuglänge seitlich an diesem möglichen Fahrzeug vorbeibewegt hätte. Dies sei jedoch angesichts der Beschädigungen nicht realistisch. Zudem spräche auch die Fahrzeugposition des klägerischen Fahrzeugs gegen einen solchen Unfallverlauf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.02.2006 verwiesen. Das Gericht schließt sich den schlüssigen, detaillierten und im einzelnen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an.
23Da von den geltend gemachten Kosten daher lediglich die Kosten für die Beschädigung der Anhängerkupplung berechtigt sind, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der gesamten Gutachterkosten für das Sachverständigengutachten E und C1 in Höhe von 313,20 Euro, das sich im wesentlichen mit den unbegründeten Schäden befasst.
24Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. C ist das Gericht der Ansicht, dass hier ein Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten ausreichend gewesen wäre, dessen Kosten das Gericht mit 100,00 Euro als angemessen erachtet, § 287 BGB.
25Mithin hat der Kläger gegen die Beklagten einen weiteren Anspruch in Höhe von 175,99 Euro.
26Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO. Die Prozesskosten fallen dem Kläger auch insoweit zur Last, als die Beklagten den Anspruch anerkannt haben, da es sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO handelt. Vorprozessual haben die Beklagten nie die grundsätzliche Haftung für die Beschädigung der Anhängerkupplung in Abrede gestellt, der Kläger war zu diesem Zeitpunkt wegen der Abtretung jedoch nicht aktivlegitimiert. Unmittelbar nach Nachweis der Aktivlegitimation haben die Beklagten den Anspruch anerkannt, so dass von einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO auszugehen ist.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Engemann
30Richterin am Amtsgericht
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