Urteil vom Amtsgericht Aachen - 8 C 28/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2006 sowie 22,62 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 € und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 313 a ZPO, 495 a ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus den §§ 7 StVG, 249, 823 BGB, 3 PflVG begründet. Im übrigen unterlag sie der Abweisung.
5Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der seitens des Sachverständigen C ermittelten Lackierkosten in Höhe von 67,28 €. Insoweit erfolgte die Kürzung der Reparaturkosten zu Unrecht, da die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, weshalb diese Kosten entgegen den Ermittlungen des Sachverständigen nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB sein sollten. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Schreiben des Sachverständigen C vom 13.01.2006 dezidiert dargelegt, dass diese Kosten sich im unteren Bereich der ortsüblichen Verrechnungssätze bewegen. Diese für sich genommen erhebliche Darstellung findet in dem Schreiben der Beklagten vom 20.12.2005 keine hinreichende Widerlegung.
6Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ist aus den §§ 280, 286 BGB, jedoch lediglich nach Maßgabe des § 286 Abs. 3 BGB.
7Dagegen schuldet die Beklagte die Erstattung der Ersatzteile- bzw. UPE-Aufschläge nicht. Bei einer nur fiktiven Abrechnung sind diese Kosten nach Auffassung einer weit verbreiteten Rechtsprechung (etwa AG Aachen 6 C 583/02, AG Kerpen Schaden-Praxis 2003, 311; AG Berlin Mitte, Schaden-Praxis 2003, 276; AG Lüdenschied, Schden-Praxis 2003, 102; LG Essen Schaden-Praxis 2003, 102; AG Bayreuth Schaden-Praxis 2002, 350; AG Köln Schaden-Praxis 2002, 421), der das erkennede Gericht folgt, nicht erstattungsfähig. Es handelt sich hierbei nämlich um Kosten, die nicht unfallbedingt anfallen, sondern nur dann, wenn der Geschädigte die Reparatur tatsächlich in einer Werkstatt vornehmen lässt, die derartige Aufschläge berechnet. Der Kläger hat eine solche Absicht zwar angekündigt, jedoch handelt es sich hierbei um eine innere Tatsache, die für das Gericht nicht nachprüfbar ist.
8Die Beklagte schuldet auch nicht die Erstattung der Sachverständigengebühren von 197,50 €, und zwar weder in Form der direkten Erstattung noch der Freistellung.
9Hier bei ist die Frage, bei welcher Höhe quantitativ die sog. Bagatellgrenze anzusetzen ist, ab welcher die Einholung eines Sachverständigengutachtens anstelle eines bloßen Kostenvoranschlags gerechtfertigt sein kann, vor nachrangiger Bedeutung.
10Maßgeblich für die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im Rahmen des § 249 BGB ist nämlich nach der vom Kläger zitierten BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 356) gerade nicht allein, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung – und allein auf diesen kommt es insoweit an – ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Der später ermittelte Schadensumfang kann allenfalls im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise der Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (BGH a. a. O.)
11Diese Grundsätze führen im Streitfall – selbst wenn die Reparaturkosten die in der
12oben zitierten Entscheidung als Bagatellgrenze von 1.400,00 DM bzw. 700,00 € ermittelten Betrag überschreiten- zu der Feststellung, dass die Einholung eines Gutachtens zur Schadensermittlung nicht erforderlich war.
13Gerade weil der Kläger nach eigener Angabe die Durchführung der Reparatur bei der Fa. M beabsichtigte, hätte zunächst nichts näher gelegen, als dort auch konkret den Kostenvoranschlag einzuholen, der – im Hinblick auf die tatsächlich beabsichtigte Reparaturbeauftragung sogar kostenfrei gewesen wäre (§ 632 Abs. 3 BGB). Der Einholung eines vorgelagerten Sachverständigengutachtens, in welchem die Kosten gebührenpflichtig und zudem lediglich auf der Grundlage der Verrechnungssätze der Fa M ermittelt wurden, bedufte es daher nicht. Lediglich für den Fall, dass die Beklagte auf der Grundlage des Kostenvoranschlags sich ganz oder teilweise gegen die Kostenerstattung gewandt hätte, wäre die zusätzliche Einholung eins Gutachtens in Betracht gekommen.
14Hierzu kommt, dass der Unfallhergang unstreitig und in Form eines Auffahrunfalls auch schadensrechtlich komplikationslos war.
15Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte im Hinblick auf die Lackierkosten die Erstattung verweigert hat. Dieser – im Hinblick auf das Gesamtgutachten ohnehin ungeordnete und kostentechnisch kaum zu separierende Punkt – hätte zunächst auch im Rahmen eines Kostenvoranschlags diskutiert werden können, notfalls durch Einholung einer gerichtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigenstellungnahme.
16Aus demselben Grund schuldet die Beklagte die Kosten für die Erstattung des Ergänzungsschreiben des Sachverständigen C vom 13.10.2006 nicht. Zwar hat das Gericht die dort enthaltenen Ausführungen zur Höhe der Lackierkosten seiner Entscheidung zugrunde gelegt, jedoch wäre man zunächst durch die bloße Vorlage eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags einer ortsansässigen Reparaturwerkstatt zum selben Ergebnis kommen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsschreiben ausschließlich auf die Verrechnungssätze der hiesigen Werkstätten Bezug nimmt, die der Kläger ohne weiteres auch selbst hätte ermitteln können. Darüber hinaus verhält sich das Schreiben des Sachverständigen auch über die nach Auffassung des Gerichts im Vorfeld der Reparatur nicht erstattungsfähigen UPE-Aufschläge, so dass die Erstellung des Ergänzungsschreibens insoweit – und wiederum kostenrechtlich kaum trennbar – ohnehin nicht erstattungsfähig wäre.
17Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind begründet aus den §§ 280, 286 nach einem Streitwert von bis zu 150,00 €, so dass sich insoweit folgende Berechnung ergibt;
18- 1,3 Geschäftsgebühr 32,50 €
19- abzügl. 0,65 Geschäftsgebühr 16,25 €
20- Pauschale (Nr. 7002 VV): 3,25 €
21Zwischensumme: 19,50 €
2216 % MWSt 22,62 €
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
24Streitwert: 388,88 €
25Dr. Dallemand-purrer
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