Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 16 AR 6/06
Tenor
In der Beratungshilfesache
wird die gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung des Antragstellers vom 31. 1. 2006 gegen den die Bewilligung der beantragten Beratungshilfe verweigernden Be-schluss der Rechtspflegerin vom 23. 1. 2006 – 5 UR II 183/05 –als nicht begründet verworfen.
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Gründe
2Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken, dem Antragsteller für seine Verhandlungen mit der Gläubigerseite zwecks Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 20. 1. 2004 Beratungshilfe zu gewähren. Insoweit liegt auch keine Angelegenheit des – längst abgeschlossenen –Gerichtsverfahrens AG Aachen 5 C 104/04, sondern eine beratungshilfefähige, zivilrechtliche Angelegenheit i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BerHG vor.
3Zudem sind auch die Voraussetzungen des § 1 BerHG zu bejahen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welche zumutbaren anderen Möglichkeiten der Rechtsverteidigung dem Antragsteller zur Verfügung gestanden haben sollen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Die von der Rechtspflegerin angesprochene Möglichkeit der "Selbsthilfe" gehört jedenfalls nicht dazu (vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, 8. Aufl., § 1 BerHG Rn. 40). Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil einem Nichtjuristen wie dem Antragsteller eine "Selbsthilfeaktion" gegenüber einem – wie hier - anwaltlich vertretenen Titelgläubiger schon aus Gründen der gebotenen Waffengleichheit nicht zuzumuten ist (vgl. den Gerichtsbeschluss vom 2. 2. 2006 – 16 AR 65/06, an welchem festgehalten wird).
4Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass einer Rechtsanwältin für den Erfolg ihrer Bemühungen um Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung nach herrschender Rechtsansicht im Beratungshilfeverfahren regelmäßig keine Einigungs- und Erledigungsgebühr (§ 44 RVG - VV 2608), sondern allenfalls eine Geschäftsgebühr (§ 44 RVG - VV 2603) zuzubilligen ist (vgl. LG Berlin JurBüro 1986, 731; 1986, 1846; AG Limburg/L. AGS 1995, 66; Schoreit/Dehn a. a. O., § 44 RVG Rn. 63). Hier verhält es sich nicht anders: Dem vorgelegten Schriftwechsel der beteiligten Anwälte kann bereits nicht entnommen werden, dass zwischen den Parteien überhaupt eine Einigung zustande gekommen ist. Der letzte vorgelegte Schriftsatz des Gläubigervertreters vom 6. 5. 2005 enthält den Passus, "dass ohne Zahlungseingang (87,50 €) eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist". In welche Richtung diese "abschließende Beurteilung" ausgefallen ist, wird jedoch nicht vortragen. Eine Einigung über eine etwaige Beendigung der Zwangsvollstreckung kann angesichts dieser Formulierungen jedenfalls nicht festgestellt werden.
5Eine Umdeutung des Bewilligungsantrages in einen solchen auf Festsetzung einer Beratungs-oder Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, da die jeweiligen Gebührentatbestände nebeneinander stehen können und sich keinesfalls ausschließen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 2608 Rn. 1; Gerichtsbeschluss v. 1. 2. 2005 – 16 AR 24/04). Die Entscheidung des Antragstellers, nur die Einigungsgebühr anzumelden, muss daher akzeptiert werden und führt letztlich zur Zurückweisung der eingelegten Erinnerung.
6Aachen, 24.05.2006 Amtsgericht, Abt 16
7Dr. Quarch
8Richter am Amtsgericht
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