Urteil vom Amtsgericht Aachen - 10 C 206/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2006 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85% und der Beklagte zu 15%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin kaufte bei dem Beklagten ein fehlerhaftes Bettlaken über dessen Internetshop. Die Klägerin erklärte mit Hinweis auf ihr 14tägiges Rückgaberecht dem Beklagten gegenüber, von dem Kauf zurücktreten zu wollen. Mit E-mails vom 07. und 10.01.2006 bat der Beklagte darum, eine Rücksendung des Bettlakens nicht bzw. nur in Abstimmung mit ihm vorzunehmen. Die erfolgte Warenrücksendung machte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 12.01.2006 durch ihre Anwältin bekannt. Hierin wurde eine Frist für die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 20.01.2006 gesetzt. Mit E-mail vom 14.01.2006 erklärte der Beklagte den Verzicht auf eine Rücksendung. Der Beklagte erstattete den Kaufpreis zurück. Eine Rechnung von DHL wegen der erfolglosen Warensendung und zwischenzeitlicher Lagerung der Ware nach der Rücknahmeverweigerung der Klägerin am 27.01.2006 beglich die Klägerin. Die Klägerin forderte von dem Beklagten die Rückerstattung des an DHL gezahlten Betrages von 40,12 € unter Fristsetzung bis zum 15.02.2006. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Nachentgelt für die unfreie Express-Versendung sowie Lager- und weitere Zustellungskosten. Der Beklagte verweigerte die Zahlung.
3Die Klägerin behauptet, die Kosten für die erfolglose Warenrücksendung und Warenlagerung beruhe auf einer Annahmeverweigerung des Beklagten; ein Verzicht auf die Rücksendung sei vom Beklagten erst nach erfolgter Rücksendung erklärt worden.
4Die Klägerin ist der Ansicht, es bestehe eine Annahmepflicht des Beklagten; sie sei zur unfreien Rücksendung berechtigt gewesen und sie selbst treffe insoweit kein Mitverschulden.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 40,12 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz sowie 8,00 € außergerichtliche Mahnkosten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte behauptet, die entstandenen Kosten habe die Klägerin durch ihre Rücknahmeverweigerung am 27.01.2006 i.H.v. 21,12 € verursacht; auch die Kosten für die erneute Zustellung i.H.v. 7 € habe die Klägerin verursacht; weitere Kosten seien durch die unfreie Aufgabe und die Expresslieferung entstanden. Der Klägerin sei die etwaige Entbehrlichkeit einer Rücksendung vor deren Vornahme bekannt gewesen.
10Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen; sie treffe als Versenderin eine Annahmepflicht zurückkommender Pakete.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist in Höhe von 7 € teilweise begründet.
13Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 7 € aus § 347 II 2 BGB zu.
14Die Klägerin und der Beklagte schlossen via Internetshop des Beklagten einen Kaufvertrag über ein Bettlaken ab, auf den, da die Klägerin Verbraucherin und der Beklagte Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB sind, die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden. Den Vertrag widerrief die Klägerin binnen der 14tägigen Frist gemäß den §§ 312d, 355 I BGB sowohl telefonisch und per E-mail als auch durch Rücksendung der Ware.
15Die freiwillige Übernahme der Rücksendungskosten und der Kosten, die durch die fehlgeschlagene Zustellung an den Beklagten entstanden sind, bereichern den Beklagten. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften – § 357 II 2 BGB – hat der Unternehmer die Kosten und die Gefahr der zwingenden Rücksendung nach Widerruf zu tragen.
16Die erstattungsfähigen Aufwendungen umfassen einen Teil der Kosten für die Rücksendung durch DHL in Höhe von 7 €.
17Es können lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach § 357 II 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürfen nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt war. Überdies war der Klägerin zum Zeitpunkt der Rücksendung das mangelnde Interesse des Beklagten an einer Rücksendung durch die Vorkorrespondenz hinlänglich bekannt.
18Trotz der Kosten- und Gefahrtragungspflicht des Beklagten bezüglich der Rücksendung der Ware umfasst diese nicht die weiteren Kosten für die Lagerung in Höhe von 21,12 € und die Kosten für eine danach erforderliche weitere – sonst nicht erforderliche – Zustellung in Höhe von 7 €. Denn diese sind ausweislich des Schreibens von DHL allein durch die unstreitige Annahmeverweigerung seitens der Klägerin entstanden.
19Die aufgeführten Kosten der erneuten Zustellung beziehen sich erkennbar auf die der Klägerin als Absenderin eingeräumte Möglichkeit, eine Weisung hinsichtlich einer erneuten Zustellung zu erteilen, um einen Verlust der Sendung zu vermeiden.
20Im Wissen um den Verzicht auf eine Rücksendung konnte die Klägerin die Ware gefahrlos zurücknehmen und damit sowohl Lagerung als auch weitere Zustellungen vermeiden. Die weitere Inanspruchnahme von DHL ist Sache der Klägerin.
21Ein Anspruch auf Zahlungen der verbleibenden 33,12 € besteht auch nicht aus § 280 BGB.
22Es fehlt wegen der freiwilligen Bezahlung der von der Klägerin in Anspruch genommenen DHL-Leistungen insoweit an einem vom Beklagten verursachten Schaden.
23Ein solcher Anspruch ist ebenso wenig aus § 304 BGB herzuleiten. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte sich tatsächlich in Annahmeverzug befand. Im Zeitpunkt der Rücknahmeverweigerung der Klägerin am 27.01.2006 waren – ob des am 16.01.2006 eindeutig erklärten Verzichts des Beklagten auf die Rücksendung und dessen Bitte um Entsorgung des Lakens – jedenfalls Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung nicht mehr erforderlich.
24Der Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Mahnkosten aus §§ 280 I 1, II, 286 BGB besteht nicht. Die Leistungsaufforderungen der Klägerin stellen sich jeweils als Erstmahnungen dar, deren Kosten nicht durch den Verzug verursacht worden sind. In der Zeit deren Vornahme lag kein Verzug vor. Die Frist zur Zahlung bis zum 20.01.2006 wurde vom Beklagten gewahrt. Außergerichtliche Mahnkosten nach der Mahnung vom 09.02.2006 sind nicht ersichtlich.
25Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291 i.V.m. 288 I 2 BGB gerechtfertigt. Rechtshängigkeit der fälligen Forderung trat mit Zustellung des Mahnbescheides am 23.03.2006 ein.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 I,
27708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
28Für die verzögerte Sachbearbeitung wird um Entschuldigung gebeten; die Akte ist zwischenzeitlich zu Ausbildungszwecken verwendet worden.
29Streitwert: 40,12 €.
30Dr. Quarch
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