Urteil vom Amtsgericht Aachen - 80 C 471/05
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.571,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt den Beklagten als Kaskoversicherer aus übergegangenen Recht wegen eines Vorfalls vom 21.07.2003 gegen 21 Uhr in Anspruch. An dem angegebenen Datum parkte die Geschädigte ihr Fahrzeug, einen Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ##-# XXX vor dem Haus B-Strasse in B1 ab. Von dem Dach des Hauses auf dem Grundstück B-Strasse, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten steht, lösten sich Dachziegel und fielen auf das Dach des Fahrzeuges, das dadurch beschädigt wurde. Die Firma D ermittelte einen Sachschaden von 2.676,81 € netto, den die Klägerin unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 153,00 € mit insgesamt 2.523,81 € regulierte. Der Gebäudehaftpflichtversicherer der Beklagten wurde unter Fristsetzung bis zum 30.07.2005 zur Regulierung aufgefordert.
3Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten Erstattung dieses Betrages, sowie ebenfalls Erstattung von weiteren 47,45 €, die für die Einholung eines Wetterkurzgutachtens angefallen sind.
4Die Klägerin behauptet, es habe am Schadenstag in dem maßgeblichen Bereich lediglich Windgeschwindigkeiten von maximal 9 Beaufort geherrscht. Die Beklagten hätten das Dach nicht hinreichend gewartet. Dies ergebe sich bereits aus einem außergerichtlichen Schreiben des Beklagten an den Gebäudehaftpflichtversicherer. Insofern wird auf Bl. 41 f. GA Bezug genommen. Wie genau die jährliche Untersuchung des Daches durchgeführt worden sein solle, werde beklagtenseits auch nicht dargetan. Zudem sei nicht dargelegt worden, welche Maßnahmen in dem Schadensbereich, der dem Vorfall zugrunde liege, erfolgt seien. Auch können die Maßnahmen, die Anfang der 90 –iger Jahre erfolgt seien, nicht mehr maßgeblich sein. Eine wirkungsvolle Überprüfung könne lediglich durch einen Fachmann durchgeführt werden. Im Übrigen sei nicht dargetan worden, in welchem Bereich der Zeuge O das Dach genau untersucht haben soll, bzw. welche Feststellungen er zu dem Schadensbereich getroffen habe.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.571,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2005 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behaupten, das Dach des Hauses befände sich in einem ordnungsgemäßen gewarteten und gesicherten Zustand. So habe der Beklagte, der im Nebenberuf als Hausverwalter tätig ist, mehr als einmal im Jahr eine Augenscheinprüfung der Fassade und des Daches durchgeführt. Dabei inspiziere er auch die Dachziegel sehr genau. Dies gerade deshalb, weil bereits Anfang der 90 -iger Jahre von dem Haus bei einem Sturm mit einer Windstärke von über 120 km/h ein Dachziegel in die Regenrinne gefallen sei. Seit diesem Zeitpunkt seien die Dachziegel im damals schadhaften Bereich sowie die Nachbarziegel geklammert worden. Zudem sei auch nur die zur Südwestseite ausgerichtete Steildachseite windanfällig. Der Beklagte habe im Bereich der südwestlichen Dachecke eine großzügige Klammerung durch Dachklammern in einem ca. 1,50 m breiten Sicherungsbereich vorgenommen. Von dem korrekten Sitz dieser Dachklammern habe er sich auch bei jedem Reinigen der Dachrinne vom Garargendach aus, sowie beim Enteisen oder Nachjustieren der Satellitenschüssel vergewissert. Eine Beschädigung der Dachziegel habe auffallen müssen, da diese dann "schief" gesessen hätten. Im Frühjahr 2003 sei der Entschluss zum Anbau eines Wintergartens gefallen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte gemeinsam mit dem Zeugen O, der von Beruf Dachdecker ist, eine Vorbesprechung der technischen Details sowie der vorzunehmenden Arbeiten an den Dach- und Hausanschlüssen durchgeführt. Hierbei habe sich der Zeuge O am 23.04.2003 von dem einwandfreien Zustand des Daches überzeugen können. Im Übrigen behaupten sie, an dem fraglichen Tag hätten gegen 21 Uhr Windgeschwindigkeiten von bis zu 160 km/h geherrscht.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 06.12.2005 (Bl. 43 f. GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen L vom 30.03.2006 (Bl. 59 ff. GA) Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13I.
14Die zulässige Klage ist begründet.
151.
16Der Klägerin steht nach §§ 67 VVG in Verbindung mit § 836 Abs.1 Satz 1 BGB der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.
17Auf die Klägerin als Kaskoversicherer des beschädigten Fahrzeuges ist der der Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch nach § 67 Absatz 1, Satz1 VVG auf die Klägerin übergegangen. In der mündlichen Verhandlung wurde auch die Eigenschaft der Klägerin als Kaskoversicherer über das beschädigte Fahrzeug und damit die Aktivlegitimation unstreitig gestellt.
18Die Beklagten sind der Geschädigten nach § 836 Abs.1 Satz1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer des Grundstücks verpflichtet, dem Verletzten den entsehenden Schaden zu ersetzen, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes eine Sache beschädigt wird, sondern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Das Fahrzeug der Geschädigten wurde durch Dachziegel, die sich von dem im Eigenbesitz der Beklagten stehenden Gebäude lösten, beschädigt. Bei einem Dachziegel handelt es sich um einen Gebäudeteil im Sinne der Vorschrift (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 885; LG Nürnberg-Fürth NJOZ 2003, 1681, MüKo-Wagner, 4.Auflage, § 836 BGB, Rn. 12 m.w.N.). Das Herunterfallen eines Ziegels durch einen heftigen Sturm ist nach dem Beweis es ersten Anscheins auf die fehlerhafte Errichtung oder nicht ordnungsgemäße Unterhaltung zurückzuführen, sofern der Sturm nicht als ein außergewöhnliches Naturereignis einzustufen ist (BGH VersR 1972, 542). Insofern folgt aus der Verkehrssicherungspflicht, dass Gebäude so errichtet und unterhalten sein müssen, dass sie ohne Gefährdung anderer auch denjenigen Witterungseinflüssen stand halten können, mit denen in der betreffenden Gegend gerecht werden muss. Hierzu zählen auch solche Ereignisse, die nur einmal im Jahr oder alle paar Jahre einmal auftreten (OLG Köln VersR 1992, 1018). Insofern begründen auch orkanartigen Stürme mit Windgeschwindigkeiten von 12 bis 13 Beaufort noch nicht eine andere Einschätzung (BGH NJW 1993, 1782). Diesen Anscheinsbeweis konnte die Beklagten nicht erschüttern. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der nach § 286 Abs.1 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass das Schadensereignis durch ein ungewöhnliches Naturereignis verursacht wurde. So führte die Sachverständige in dem Wettergutachten vom 30.03.2006 nachvollziehbar und überzeugend aus, dass in dem fraglichen Gebiet zur fraglichen Zeit durch die Wetterstation B eine Beaufortstärke von 9 gemessen worden ist. Insofern führte die Sachverständige weiter aus, dass vermutlich diese Windstärke noch überschritten worden sei. Soweit durch die Sachverständige Bezug genommen wird auf einen Augenzeugenbericht aus dem Datenarchiv der Organisation "Tordach" (Kompetenzzentrum für lokale Unwetter in Deutschland), nach dem in der fraglichen Zeit in Teilen des X-er Stadtwaldes und im Q-er Wald Hagel mit einem Korndurchmesser von bis zu 5 cm gefallen sein soll und sich in F eine Decke aus Hagel gebildet haben soll, ergeben sich zum einen hieraus keine konkreten Hinweise auf die Wettersituation in B1. Zum anderen ergaben sich hieraus auch keine Hinweise auf starke Windböen oder starke Niederschläge. Ein außergewöhnliches Naturereignis in der fraglichen Zeit im Bereich der B-Strasse in B1 konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr handelte es sich um Wetterverhältnisse, mit denen im Raum B gerechnet werden muss.
19Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht nach § 836 Abs.1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Soweit nach dieser Vorschrift die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, ist dies von den insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, wie die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 10.11.2005 hinwies, nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. An den Entlastungsbeweis sind in Anbetracht der für die Gesundheit und das Eigentum Dritter drohenden erheblichen Gefahren hohe Anforderungen zu stellen. Zwar brauchen und können nicht alle Gefahren vollständig ausgeschlossen werden. Es sind aber alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Ziegeln zu begegnen (BGH NJW 1993, 1782). Soweit seitens der Beklagten vorgetragen wurde, dass der Beklagte mehr als einmal im Jahr eine Augenscheinprüfung des Daches und der Fassade durchgeführt habe, reichte dies nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass eine regelmäßige Begehung des Daches und eine Kontrolle der Festigkeit der Ziegel stattgefunden hat (vgl. zu den Anforderungen auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 885). Zudem wurde diese Begehung von dem Beklagten selbst durchgeführt. Über entsprechende Fachkenntnisse verfügte der Beklagte gerade nicht. Die nebenberufliche Tätigkeit des Beklagten als Hausverwalter begründet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Sachkunde. Auch die seitens der Beklagten Anfang der 90-iger Jahren –von der Klägerin bestrittene- vorgenommene Klammerung in einem Teilbereich des Daches reichte mangels der Fachkenntnisse des Beklagten nicht aus. Zudem wurden nicht dargetan, ob diese Klammerung auch den Bereich umfasste, von dem sich die nun den Schadensfall verursachenden Dachziegel lösten. Auch soweit weiter behauptet wird, von dem Sitz dieser Dachklammern habe er sich auch bei jedem Reinigen der Dachrinne vom Garargendach aus, sowie beim Enteisen oder Nachjustieren der Satellitenschüssel vergewissert, reichte dies nicht aus, da wie bereits erläutert, entsprechende Fachkenntnisse des Beklagten nicht vorlagen und ob die Klammerung auch den hier fraglichen Schadensbereich umfasste. Ebenso fehlten konkrete Angaben, wann genau diese Kontrollen stattgefunden haben sollen. Soweit behauptet wird, der Zeuge O, der von Beruf Dachdecker ist, habe sich am 23.04.2003 von dem einwandfreien Zustand des Daches überzeugen können, fehlten konkrete Angaben, wie die Kontrolle der Festigkeit der Dachziegel ausgesehen haben soll. Insofern handelte es sich auch nicht etwa um eine eigentliche Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Dachziegel, sondern um einen Termin zur Vorbesprechung der technischen Details sowie der vorzunehmenden Arbeiten an den Dach- und Hausanschlüssen für die Durchführung eines Anbaus. Ob in diesem Zusammenhang aber das gesamte Dach und auch der hier fragliche Schadensbereich einer wirklichen Kontrolle unterzogen wurde, wurde nicht dargetan. Insofern war auch nicht ersichtlich, ob das gesamte Dach untersucht wurde. So schilderte der Beklagte vorgerichtlich gegenüber dem Gebäudehaftpflichtversicherer noch, dass im Rahmen dieses Termins, lediglich das Garagendach begangen wurde. Auf diese Umstände wies das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung -wenn auch nicht protokolliert- hin. In diesem Schreiben gab er auch selbst folgendes an: "Bei meinen Verwaltungsobjekten ziehe ich dann und wann den Rat des Dachdeckers hinzu. Darauf und auf regelmäßige Inspektionen des Daches unseres Hauses kann ich verzichten, da ich den Gesellen des ortsansässigen Schornsteinfegermeisters seit ca. 1990 kenne und er jedes Jahr mindestens eine halbe Stunde mit mir plauscht." Regelmäßige Begehungen des Daches und Untersuchung der Festigkeit der Ziegel durch sachkundige Personen wurden gerade nicht durchgeführt.
202.
21Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB.
223.
23Darüberhinaus steht der Klägerin nach §§ 280 Abs.2, 286 BGB der Anspruch auf die Kosten für die Einholung des Wetterkurzgutachtens zu, da dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
24II.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme in Bezug auf die Zinsen führt nicht zu einer Kostenbelastung der Klägerin, da durch diese Zuvielforderung keine Mehrkosten ausgelöst wurden.
26III.
27Streitwert: 2.571,26 €
28Brack
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.