Teilurteil vom Amtsgericht Aachen - 11 C 350/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
3Zur Zulässigkeit wird nochmals auf § 11 GüSchlGNRW verwiesen.
4Zur Begründetheit kann dahinstehen, ob vorliegend die Entscheidung des BGH vom 22.02.2006 zur Umstellung der Wärmeversorgung auf ein sog. "Wärmecontracting" einschlägig ist oder nicht.
5Die Klage ist schon deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die von der höchst- richterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Fälligkeit von Betriebs- kostenabrechnungen nicht gegeben sind.
6Die Abrechnung ist keinesfalls aus sich heraus verständlich, weil die Berech- nungsgrundlagen nicht nachvollziehbar angegeben sind und dem einzelnen Mieter so die Möglichkeit einer sachgerechten Überprüfung genommen ist. Es bedurfte
7auch nicht der Anforderung der Einzelbelege bei der Klägerin, wie von dieser angeboten. Denn hieraus würden sich nur die auf die einzelnen Betriebs- kostenarten entfallenden Beträge ersehen lassen. Die mangelnde Nachvoll- ziehbarkeit der Abrechnung begründet sich aber nicht daraus, sondern aus der fehlenden Transparenz der Umlegungsmaßstäbe.
8Was die Kosten der Beheizung angeht, so kann sich die Klägerin nicht schlicht darauf berufen, die Anbringung von Wärmemengenzählern sei erst im Mai 2004 erfolgt. Grundsätzlich sind zur verteilungsgerechten Abrechnung der Heizkosten Wärmemengenzähler zu verwenden. Nur wenn dies dem Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht, noch nicht oder vorübergehend nicht möglich ist, kann eine andere Art der Berechnung (etwa nach Gradtagszahlen) erfolgen.
9Abgesehen davon, dass eine bloße Übertragung der Heizkosten aus der zweiten Jahreshälfte auf die erste Hälfte bedenklich erscheint, hat die Klägerin hier nichts dazu vorgetragen, warum die Wärmemengenzähler so spät installiert worden sind.
10Ein exkulpierendes Unvermögen wird jedenfalls nicht behauptet.
11Nach alledem kann von einer fälligen Betriebskostenabrechnung nicht ausgegangen
12werden, so dass der Beklagte zu einer Nachzahlung nicht verpflichtet ist.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 11 ZPO.
14Becker
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