Urteil vom Amtsgericht Aachen - 10 C 160/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.856,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 24. 2. 2006 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils voll-streckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt, bestellte bei der Klägerin für seine Praxisräume in I Heizöl, welches ihm am 17. 1. 2005 geliefert wurde. Hierbei kam es zu einem Austritt von Öl. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit hierfür sowie über die sich hieraus ergebenen Konsequenzen.
3Die Klägerin meint, ihrem eingesetzten Mitarbeiter, dem Zeugen W Verpflichtungen, sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Der Beklagte habe deshalb das erworbene Heizöl auch zu bezahlen.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.856,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 24. 2. 2006 zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er ist der Ansicht, der Ölaustritt sei von dem Zeugen W zu verantworten. Deshalb sei die Klägerin ihrerseits verpflichtet, ihm verschiedene Schadensersatzforderungen auszugleichen, mit welchen er teilweise gegen die Klageforderung die Aufrechnung erkläre und welche er im restlichen Umfang im Weg der Widerklage geltend mache (Spezifizierung: Bl. 24 ff d. A.).
9Widerklagend beantragt der Beklagte,
10die Klägerin zu verurteilen, an ihn 539,58 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, jeweils nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. 5. 2005, zu zahlen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Widerklage abzuweisen.
13Das Gericht hat im Termin vom 22. 8. 2005 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 146 ff. d. A.) verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist begründet.
16Dem Kläger steht gegen den Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisanspruch zu, und zwar aus § 433 BGB. Der Beklagte hat unstreitig bei der Klägerin 4.677 Liter Heizöl zum Preis von 1.856,58 € erworben (Bl. 44 d. A.).
17Diese Forderung ist nicht durch die erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen. Diese Gegenforderungen bestehen nämlich nicht. Der Beklagte kann von der Klägerin weder materiellen noch immateriellen Schadensersatz verlangen, da sie an den von ihm reklamierten Schäden kein Verschulden trifft (§ 280 BGB).
18Die Beweisaufnahme hat insbesondere kein gemäß § 278 BGB der Klägerin anzurechnendes Fehlverhalten ihres Auslieferungsfahrers, des Zeugen W Verpflichtungen, erbracht. Dieser hatte, nachdem er das Freigabesignal des von ihm angeschlossenen Grenzwertgebers der Öltanks des Beklagten wahrgenommen hatte, mit dem Befüllen dieser Tanks begonnen. Dabei hat er sich durchgehend entweder im Keller bei den Tanks oder bei dem Tankwagen auf der Straße aufgehalten, um den ordnungsgemäßen Verlauf des Tankvorgangs zu überprüfen. Die Behauptung des Beklagten, der Zeuge W Verpflichtungen habe sich während des Tankvorgangs längere Zeit mit Passanten unterhalten und damit das eigentliche Betankungsgeschehen aus den Augen verloren, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die insoweit von dem Beklagten selbst benannten Zeuginnen S und W1 konnten zu diesem Gesichtspunkt keine Angaben machen. Demgegenüber bekundete der Zeuge W Verpflichtungen glaubhaft, er habe lediglich kurz mit einem Passanten gesprochen, der ihn nach dem aktuellen Heizölpreis gefragt habe. Insgesamt ist der Zeuge W Verpflichtungen deshalb mit seinen nahezu ungebrochenen Kontrollgängen zum Tank bzw. zum Tankwagen seinen Sorgfaltspflichten als Heizölauslieferer nachgekommen (vgl. OLG Zweibrücken SVR 2004, 279; LG Detmold SVR 2006, 33).
19Nachdem die beklagtenseits bestellten 3.000 Liter Heizöl beanstandungsfrei in die Tanks geflossen waren, bat der Beklagte darum, die offensichtlich erst zu ¾ gefüllten Anlagen weiter zu füllen. Bei diesem zweiten Füllvorgang kam es dann zum Überlaufen der Tanks, welches der Zeuge W Verpflichtungen, wie er glaubhaft bekundete, unmittelbar – und damit sorgfaltsgerecht - nach seiner entsprechenden Feststellung durch Abschalten der Pumpe am Tankwagen abbrach.
20Ursache für dieses Austreten von Heizöl war, dass der Grenzwertgeber der Tankanlage der Beklagten zwar bei Beginn des Füllvorgangs "die Freigabe erteilte", aber dennoch nicht richtig funktionierte; er wies eine zu geringe Aufheizzeit auf und schaltete deshalb den Überlauf zu spät ab. Dies ist unstreitig und wird auch von dem Sachverständigen Dipl.-Biol. C bestätigt, dessen vorgerichtliches Gutachten von dem Beklagten selbst eingebracht worden ist (Bl. 26 ff. d. A.). Der Sachverständige C empfahl dem Beklagten in seinem Gutachten daher ausdrücklich einen Austausch des defekten Grenzwertgebers (Bl. 43 d. A.).
21Entgegen der Ansicht des Beklagten durfte sich der Zeuge W Verpflichtungen darauf verlassen, dass der einmal aktivierte Grenzwertgeber auch korrekt funktioniert. Jegliche darüberhinaus gehenden Anforderungen würden dem Zeugen W W Verpflichtungen auferlegen, welche er vor Ort gar nicht erfüllen kann (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 1510; LG Detmold SVR 2006, 33).
22Damit bleibt es dabei, dass dem Zeugen W Verpflichtungen bezüglich des streitigen Ölaustritts kein schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
23Im Übrigen kommen Schadensersatzansprüche des Beklagten aus den Gefährdungshaftungsnormen der § 7 Abs. 1 StVG (vgl. hierzu OLG Frankfurt/Main SVR 2006, 340) bzw. § 2 HaftpflichtG (vgl. hierzu OLG Köln a. a. O.) mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Betracht.
24Damit bedürfen die einzelnen Schadensersatzpositionen des Beklagten keiner näheren Prüfung mehr.
25Die klägerische Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 286, 288 BGB.
26Die Widerklage ist aus den vorgenannten Gründen als nicht begründet abzuweisen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
28Streitwert: 3.395,96 € (§ 45 Abs. 1 GKG; Schmerzensgeldforderung: 1.000 €).
29Dr. Quarch
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