Urteil vom Amtsgericht Aachen - 10 C 482/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,06 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 zu zah-
len.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage ist begründet.
3Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
4Ursprünglicher Forderungsinhaber und damit Berechtigter war die U Ltd. Es wird nicht der Verbindungsnetzbetreiber, sondern der Diensterbringer der Vertragspartner des Endkunden, der eine Service-Nummer in Anspruch nimmt. Diesem steht die sowohl das Verbindungsentgelt als auch das Dienstentgelt umfassende Forderung gegenüber dem Endkunden zu (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2005, Az. III ZR 3/05 = NJW 2005, 3636). Die U Ltd. hat mit Abtretungserklärung vom 03.09.2004 die O GmbH (vormals U GmbH) zur Einziehung von Forderung gegenüber Telefonendkunden, die durch die Inanspruchnahme von unter der Rufnummer ####1 offerierten Auskunftsdiensten durch die Endkunden entstanden sind, ermächtigt. Weiterhin ist laut Abtretungsvertrag die O GmbH berechtigt, den Einzug auch durch die O technologies GmbH vornehmen zu lassen. Dies ergibt sich aus der zwischen der O GmbH und O technologies GmbH (vormals J GmbH) vereinbarten Einzugsvereinbarung mit Wirkung seit dem 08.04.2005. Die streitgegenständliche Forderung der Beklagten entstand am 24.05.2005. Diese wurde wiederum von der O technologies GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A, an die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer P, abgetreten.
5Die Klägerin ist daher Inhaberin der Forderung geworden.
6Es ist nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Beklagte die in Frage stehende Service-Nummer angerufen hat.
7Eine Rechnung über die Kosten dieser Einzelverbindung existiert. Die Beklagte bestreitet, dass sie diese Nummer abgerufen habe, so dass es auf die Nachweispflicht für diese Einzelverbindung ankommt. Prinzipiell trägt der Anbieter die Nachweispflicht dafür, dass Einzelverbindungen tatsächlich angewählt wurden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV entfällt diese jedoch, wenn die gespeicherten Verbindungsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden und der Kunde in der Rechnung auf die geltenden Fristen für die Löschung in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. In der anonymisierten allgemein gültigen Musterrechnung vom 19.07.2005 sind auf der letzten Seite drucktechnisch hervorgehobene Hinweise enthalten, dass die Daten nach 80 Tagen gelöscht werden und dass die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen als Genehmigung gilt. Diese Hinweise sind in schwarzem Fettdruck deutlich gemacht und heben sich in dieser Weise von dem übrigen Text der Hinweise ab.
8Zwar hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 14.06.2005 Einwendungen gegenüber der Rechnung der E-AG erhoben. Auch war die E-AG als Rechnungsaussteller der richtige Ansprechpartner für die Erhebung von Einwendungen. Jedoch hat die Beklagte nach dem Bestreiten des Zugangs des Schreibens durch die Klägerin keinen Beweis für den Zugang angeboten. Sie ist daher hinsichtlich des Zugangs ihres Einwendungsschreibens beweisfällig geblieben. Wenn die Einwendungen schon mit einfachem Brief übermittelt wurden, durfte die Klägerin nicht ca. vier Monate untätig bleiben. Die Kontaktaufnahme mit der E-AG im Oktober 2005 und die Zusendung des Schreibens vom 06.10.2005 ändern daran nichts, denn zu diesem Zeitpunkt war die Speicherungsfrist für die Verbindungsdaten schon abgelaufen.
9Die technische Überprüfung des Telefonanschlusses durch die E-AG wegen der von der Beklagten monierten Verfolgung von fremden Telefongesprächen im Hintergrund führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass in dem Zeitraum vor der von der E-AG durchgeführten kompletten Umschaltung im Oktober 2005 diese technische Störung Auslöser für die Aufnahme fremder Telefongespräche auf die Rechnung der Beklagten war. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nichts dazu vorträgt, ob es nach der Rechnung vom 10.06.2005 zu weiteren ungerechtfertigten Belastungen auf ihrer Rechnung mit fremden Gesprächen gekommen ist.
10Nach alledem war die Klage zuzusprechen.
11Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Streitwert: bis 600 €.
14Dr. Quarch
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