Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 92 IN 9/07
Tenor
Der Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 06.02.2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
1
G r ü n d e
2Mit Beschluss vom 06.02.2007 hat das Gericht die vorläufige starke Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. E zum vorläufigen Verwalter bestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der Beschwerde.
3Die Beschwerde ist zulässig gemäß 21 Abs. 1 S. 2 InsO, aber unbegründet.
4Denn die Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO lagen vor.
5Der Insolvenzantrag ist zulässig. Soweit die Schuldnerin in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die Zulassung des Insolvenzantrags erhebt, handelt es sich um Vorbringen, das bereits von der Beschwerdekammer im Rahmen der Entscheidung über die vorangegangenen Rechtsbehelfe mit Beschluss des Landgerichts vom 06.02.2007 Berücksichtigung gefunden hat. Der Inhalt der Beschwerdeschrift deckt sich weitgehend mit demjenigen der Stellungnahme der Schuldnerin vom 05.02.2007. Soweit die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 09.02.2007 nunmehr vorträgt, dass die Kommanditisten M, M1 und O mit Gesellschafterbeschluss vom 25.11.2006 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sind und die Schuldnerin daher bereits vor Insolvenzantragstellung aufgrund einer Konfusion rechtlich nicht mehr existent gewesen sei, so ist dies zunächst noch zu klären. Der Schuldnerin ist aufgegeben, die Originalurkunden vorzulegen. Der vorgetragene Lebenssachverhalt erscheint wenig lebensnah, führt jedenfalls derzeit nicht zu einer Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen.
6Langer
7Richterin am Amtsgericht
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