Urteil vom Amtsgericht Aachen - 13 C 217/07
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Restforderung der Firma B GmbH & Co. KG, S25 in ####1 B, gemäß Rechnung 76569 5000 vom 02.08.2005 in Höhe von 625,00 € freizustellen.
II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich ent-standen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2007 zu bezahlen.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5.
V.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstrecken-de Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 787,80 €.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten als restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im wesentlichen die Freistellung von teilweise noch nicht bezahlten Mietwagenkosten.
3Am 11.07.2005 ereignete sich in I ein Verkehrsunfall, bei welchem der PKW der Klägerin durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen dieses Unfalles ist zwischen den Parteien unstreitig. Für die Zeit der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges nahm die Klägerin vom 12.07. bis zum 27.07.2005 bei der Firma B GmbH & Co. KG einen Mietwagen in Anspruch. Dieser wurde mit Rechnung vom 02.08.2005 mit einem Betrag in Höhe von 1.672,66 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat hierauf lediglich 454,00 € bezahlt.
4Die Klägerin trägt vor, die Beklagte schulde Freistellung weiterer Mietwagenkosten. Die Klägerin rechnet ihre Klageforderung nicht auf der Basis der Rechnung der Firma B GmbH & Co. KG, sondern geht vom arithmetischen Mittel der Schwackeliste 2006 aus und legt 2x eine Wochenpauschale und 1x eine Tagespauschale der Gruppe 1 sowie die entsprechenden Pauschalen für die Haftungsfreistellung ihrer Berechnung zugrunde und erhöht den reinen Mietkostenanteil um einen Aufschlag von 20 %. Ausgehend von einer so errechneten Forderung in Höhe von 1.241,80 € ermittelt die Klägerin unter Abzug der Teilzahlung der Beklagten den geltend gemachten Freistellungsanspruch.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Restforderung der Firma B GmbH & Co. KG, S25, ####1 B, gemäß Rechnung 76569 5000 vom 02.08.2005 in Höhe von 787,80 € freizustellen,
7an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 160,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9Klageabweisung.
10Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Geltendmachung eines Unfallersatztarifes generell und die Anwendung sowohl des arithmetischen Mittels aus der Schwackeliste als auch konkret die Schwackeliste 2006. Ihre Teilzahlung begründet die Beklagte mit der Preisliste der Firma S.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfange begründet.
14Gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Ziffer 1 PflVG kann die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Form der Freistellung und Zahlung von Anwaltskosten in tenorierter Höhe verlangen. Dieser Betrag errechnet sich in Anlehnung an das arithmetische Mittel der Mietwagenpreise der Schwackeliste 2006 im Postleitzahlengebiet der Klägerin ohne Zuschlag für einen Unfallersatztarif aber unter Berücksichtigung auch des arithmetischen Mittels für eine Vollkaskoversicherung.
15Konkret hat das Gericht folgende Berechnung des noch zu erstattenden Schadens vorgenommen.
16- 2 x Wochenpauschale (arithmetisches Mittel) im
Postleitzahlengebiet der Klägerin nach der
18Gruppe I 746,00 €
19- 1 Tagespauschale (arithmetisches Mittel) im
Postleistzahlengebiet der Klägerin nach der
21Gruppe I 68,00 €
22- 2 x Wochenpauschale (arithmetisches Mittel)
für Haftungsbefreiung im Postleitzahlengebiet
24der Klägerin nach der Gruppe I 248,00 €
25- 1 Tagespauschale (arithmetisches Mittel)
für die Haftungsbefreiung im Postleitzahlengebiet
27der Klägerin nach der Gruppe I 17,00 €
28- Zwischensumme 1.079,00 €
- abzüglich Teilzahlung 454,00 €
- Ergebnis 625,00 €
Bei dieser Berechnung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leisten lassen:
30Im Ausgangspunkt gilt, dass Unfallersatztarife nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie einen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB insoweit darstellen, als die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Verursachungsanteile an dem Unfall u. a.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Behebung erforderlich sind. Alleine mit der Anmietung zum Unfallersatztarif verstößt der Unfallgeschädigte im allgemeinen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, solange dies für ihn nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH NJW 2005, Seite 51 ff.). Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung (BGH NJW 2005 Seit 1041 ff.). Ein Unfallgeschädigter ist dergestalt zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten verpflichtet, dass er seine Kreditkarte oder ähnliches hierzu einzusetzen hat (BGH NJW 2005, S. 1933 ff. sowie BGH NJW 2006 Seite 1508 ff. und BGH NJW 2007, 1676 f.). Gegebenenfalls können die erforderlichen Mietwagenkosten durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif nach § 287 ZPO geschätzt werden (BGH NJW 2006 S. 360 ff.). Insgesamt obliegt es dem Unfallgeschädigten die Erforderlichkeit des geltend gemachten Mietwagentarifes darzulegen und zu beweisen. Zum Bestreiten hiervon reicht bereits der Verweis auf Mietwagenpreise, die über das Internet ermittelt wurden, aus (BGH NJW 2005 Seite 51 ff. sowie BGH NJW 2006, S. 1726 ff.). Dabei steht ein Geschädigter bereits dann nicht mehr unter dem Druck einer besonderen Eilsituation, wenn er seinen Ersatzwagen erst am Tage nach dem Unfall oder später anmietet (BGH NJW 2006, S. 2106 ff.). Der Vermieter muss den Unfallgeschädigten darüber aufklären, wenn er einen deutlich über dem regional relevanten Tarif liegenden Tarif verlangt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt (BGH NJW 2006, 2618 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, wenn das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat (BGH NJW 2006, 2621 f.). Den Geschädigten trifft eine Informationspflicht; er muss nach einem günstigeren Tarif fragen und sich je nach Lage des Einzelfalles auch anderweitig nach günstigeren Tarifen erkundigen (BGH NJW 2007, 1122 f. und BGH NJW 2007, 1449 f.). Unter Umständen kann er zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein (BGH NJW 2006, 2693 f.). Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht nicht für die Annahme auch, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (BGH NJW 2007, 1124 ff.)
31Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist der Klägerin zwar Recht zu geben, dass die von dieser zitierte Entscheidung OLG Köln NZV 2007 S. 199 ff. für die Praxis der Eingangsgerichte dringend erforderliche und gut praktikable Anhaltspunkte gibt, wie gegebenenfalls ein aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation erforderlicher höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zu berechnen ist. Auch das OLG Köln betont aber, dass nach der Rechtsprechung des BGH, welcher sich das OLG Köln ausdrücklich anschließt, ein höherer Betrag als der Normaltarif (sogenannter Unfallersatztarif) nur ersatzfähig ist, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist (vgl. OLG Köln NZM 2007 S. 199, konkret S. 201 unter 2.).
32Vorgelagert bleiben deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin zwei Fragen.
33Zum einen ist nämlich zu prüfen, ob dem Unfallgeschädigten nicht ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist. Aus Praktikabilitätserwägungen ist diese Prüfung als erster Schritt vorzuziehen. Ein solcher Verstoß ist, wenn er nicht feststeht, vom Schädiger zu beweisen. Er liegt vor, wenn dem Geschädigten trotz der Anmietung zu einem Unfallersatztarif auch ein Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Regelmäßig dürfte diese Zugänglichkeit dann nicht gegeben sein, wenn die Besonderheiten der Unfallsituation (z.B. in bestimmten Fällen eines Unfall mit sofort erforderlicher Anmietung eines Ersatzwagens oder Beschädigung eines sofort benötigten Spezialfahrzeuges) oder wirtschaftliche Gründe (z.B. Fehlen einer Kreditkarte und keine Vorfinanzierung durch die Versicherung des Schädigers) eine Anmietung im normalen Mietwagengeschäft unmöglich machen. Alleine dass der Geschädigte sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigt hat, entlastet diesen hierbei nicht. Wenn der Schädiger dem Geschädigten die Zugänglichkeit eines Normaltarifes nachweist oder dies unstreitig ist, steht mit der Anmietung zum Unfallersatztarif ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht fest. Dann ist nur ein Normaltarif ersatzfähig (hierzu zuletzt BGH Urteil vom 12.06.2007 Az. VI ZR 161/06).
34Zum anderen ist, wenn die Erreichbarkeit eines Normaltarifes und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht festzustellen ist, noch stets zu prüfen, ob der konkret vom Geschädigten vereinbarte und verlangte Unfallersatztarif angesichts der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes überhaupt betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist (objektiver Schadensbegriff). Dies ist vom Geschädigten zu beweisen. Nur mit der inhaltlichen Ausfüllung dieser Fragestellung befasst sich das OLG Köln in der soeben zitierten Entscheidung. Bei dieser Prüfung ist zu erwägen, ob nicht aufgrund der bekannten Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes und damit unabhängig von konkret hierzu gemachtem Vortrag generell der vom OLG Köln für gerechtfertigt gehaltene Zuschlag von 20 % vorzunehmen ist.
35Schließlich ist bei dieser Prüfung für Ausnahmefälle sogar denkbar, dass der Geschädigte nachweist, dass er zum Abschluss eines Mietvertrages zu auch unter Berücksichtigung des Unfallersatzgeschäftes betriebswirtschaftlich nicht erforderlichen Preisen gezwungen war, weil ihm nicht einmal ein "normaler" Unfallersatztarif zugänglich war (subjektiver Schadensbegriff). Die Bestimmung dieses "normalen" Unfallersatztarifes kann unter Anwendung der in der Entscheidung OLG Köln NZV 2007, S. 199 ff. dargestellten Grundsätze erfolgen.
36Im vorliegenden Fall ist von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin auszugehen. Der Unfall hat sich bereits am Tage vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges ereignet. Die Klägerin hat keine besondere Situation vorgetragen, warum sie zeitlich nicht in der Lage gewesen wäre, einen Mietwagen ausfindig zu machen, welcher ihr zu einem günstigeren Tarif als dem von der Firm B GmbH & Co. KG verlangten Tarif zugänglich gewesen wäre. Zu Bedenken ist hier auch die gerade zitierte Entscheidung BGH NJW 2006, S. 2106 ff., nach welcher bei der Anmietung eines Ersatzwagens erst am Tage nach dem Unfall nicht mehr vom Druck einer besonderen Eilsituation ausgegangen werden kann.
37Andere Gründe, warum die Klägerin gleichwohl auf die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes angewiesen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
38Im Ergebnis deshalb war die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu einem Unfallersatztarif nicht erforderlich. Vielmehr ermittelt sich der ersatzfähige Schaden der Klägerin aus dem gewichteten Mittel der Mietwagenpreise der Schwackeliste ohne einen Zuschlag für Unfallersatztarife. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hatte das Gericht keine Bedenken gegen die Anwendung des arithmetischen Mittels konkret aus der Schwackeliste 2006. Das arithmetische Mittel als errechneter Durchschnittspreis spiegelt den Tarif wieder, welchen die Klägerin bei der ihr obliegenden Erkundigung auch selbst festgestellt hätte. Die Schwackeliste 2006 ist zugrunde zu legen, da diese gerade die für den Anmietungszeitraum maßgeblichen Mietzinspreise vermittelt hat. Eine andere ebenso flächendeckende Erhebung steht nicht zur Verfügung. Mit der Entscheidung OLG Köln NZM 2007 S. 199 ff. hat das Gericht auch die Reduzierungen der 3 Tagespauschale berücksichtigt. Dies ergibt sich überzeugend aus den in OLG Köln NZV 2007 S. 199 ff. dargelegten Grundsätzen.
39Das Angebot der Fa. S als besonders billiger Anbieter ist nicht maßgeblich, da die Klägerin gerade keine Marktforschung betreiben muss, um den billigsten Anbieter ausfindig zu machen.
40Unerheblich war, ob das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug der Klägerin selbst vollkaskoversichert war. Aufgrund der besonderen Gefahren beim Fahren mit einem dem Geschädigten nicht vertrauten Mietwagen sind auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung erstattungsfähig (BGH NJW 2005, S. 1041 ff.).
41Hinsichtlich des Nebenanspruchs auf Erstattung entstandener Anwaltskosten war keine Korrekturberechnung vorzunehmen, da sich am Streitwert nichts geändert.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
43Dr. Moosheimer
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