Urteil vom Amtsgericht Aachen - 43 Ds - 806 Js 526/07 - 146/07
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Er wird entsprechend seines Anerkenntnisses weiter verurteilt, an den Geschädigten N ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 € zu zahlen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs vorläufig vollstreckbar.
- §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 406 StGB, 708 Nr. 1 ZPO -
1
G r ü n d e
2- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO -
3I.
4Der ledige und kinderlose Angeklagte befindet sich in der Ausbildung zum Fahrradmonteur. Zusätzlich ist er als Page im R-Hotel tätig. Strafrechtlich ist er bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6Am 26.01.2007 befand sich der Angeklagte in der Diskothek O in B-Stadt. Im alkoholisierten Zustand entbrannte ein nichtiger Streit mit dem ebenfalls alkoholisierten Zeugen N. Im Rahmen dieses Streites schlug der Angeklagte den Zeugen N eine Bierflasche ins Gesicht. Der Zeuge N erlitt hierdurch eine blutende Schnittverletzung an der Wange und fiel zu Boden. Die Verletzung musste ärztlich behandelt werden. Dem Zeugen N sind Narben im Gesicht zurückgeblieben.
7Damit hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht.
8III.
9Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten sein bereits in einem frühen Verfahrensstadium abgelegtes Geständnis sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Dennoch war angesichts der Folgen der Tat, insbesondere der verbleibenden Narben im Gesicht des Zeugen N, die Strafe nicht dem Rahmen des § 224 Abs. 2 StGB – minderschwerer Fall – zu entnehmen. Allerdings konnte im Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB wegen der deutlich überwiegenden, strafmildernden Faktoren auf die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt werden.
10Dem Angeklagten kann eine uneingeschränkte günstige Sozialprognose erstellt werden, d.h., die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen war.
11IV.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 471 StPO.
13V.
14Im Wege des Adhäsionserfahrens war der Angeklagte zusätzlich gem. § 406 StPO (nicht, wie im Tenor fälschlicherweise bezeichnet StGB) dazu zu verurteilen, an den Zeugen N ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 1.800,00 € zu zahlen. Rechtsgrundlage dieser Verurteilung sind §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Anerkenntnis des Angeklagten (§ 406 Abs. 2 StPO i.V.m. § 307 Abs. 1 ZPO). Insoweit war gem. § 406 Abs. 3 StPO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusprechen.
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