Urteil vom Amtsgericht Aachen - 13 C 336/07
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 232,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.09.2007 zu bezahlen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 232,81 €.
1
Entscheidungsgründe:
2(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
3Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
4Die Kläger können von der Beklagten aus deren Haftungsübernahmen vom 25.04.2005 (H) und vom 25.01.2005 (Q) in Verbindung mit §§ 280, 281, 286 BGB Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangen.
5Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Güte- und Schlichtungsgesetz NRW entgegen. Unabhängig davon, dass dies zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung für Zahlungsansprüche ohnehin aufgehoben war, war ein Schlichtungsverfahren auch nach alter Rechtslage nicht vorgeschrieben, wenn dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren voran geht. Gerade dies aber war hier der Fall.
6Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich auch nicht das Urteil des Amtsgerichts Aachen im Verfahren 80 C 149/07 entgegen. Dort wurde die Klage gerade aus einem Zulässigkeitsgrund abgewiesen. Dies bedeutet, dass bei Ausräumung dieses Abweisungsgrundes eine erneute Klage möglich ist. Aufgrund der Einleitung des Verfahrens nunmehr im Mahnverfahren ist dies der Fall.
7Schließlich steht nach § 78 VwVG NRW der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft nur die Zwangsvollstreckung, nicht aber das Erkenntnisverfahren.
8Die Beklagte war für beide streitgegenständlichen Mietverhältnisse aufgrund ihrer oben angegebenen Haftungsübernahmen unstreitig zur Zahlung der von den Klägern geforderten Summen verpflichtet. Auf die jeweils durch die Kläger selbst gefertigte Zahlungsaufforderung hin hat die Beklagte keine Zahlung geleistet. Sie wurde deshalb im Mietverhältnis H mit Schriftsatz der Kläger selbst vom 01.06.2006 unter Fristsetzung bis zum 14.06.2006 und im Mietverhältnis Q mit Schriftsatz vom 04.10.2006 unter Fristsetzung bis zum 16.10.2006 in Verzug gesetzt. Mit Eintreten dieses Fristablaufes war die Beklagte in Verzug, so dass die erst danach erfolgte Beauftragung der Klägervertreter einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt.
9Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, die klägerischen Forderungen seinen nicht ausreichend begründet gewesen. Mit Schreiben vom 06.04.2006 (H) und 09.09.2006 (Q) hatten die Kläger die Forderung hinreichend bezeichnet. Die Beklagte hatte je ca. 1 ½ Monate Zeit zur Prüfung.
10Hieran ändert auch die am 09.11.2006 veranlasste Zahlung im Mietverhältnis Q nichts. Zum Zeitpunkt der Zahlung der war der Verzugsschaden bereits entstanden, da die Klägervertreter bereits am 06.11.2006 beauftragt waren. Wann die anwaltliche Mahnung der Beklagten zugegangen ist, spielt keine Rolle. Der Verzugsschaden jedenfalls ist vor Erfüllung eingetreten.
11Der Höhe nach begegnen die geltend gemachten Ansprüche keinen Bedenken. Zwar haben die Klägervertreter ihrer Gebührenberechnung einen Streitwert einschließlich der nicht streitwerterhöhenden Mahnkosten zugrunde gelegt. Dies hat jedoch keinen Kostensprung ausgelöst, so dass sich am errechneten Honoraranspruch nichts ändert.
12Die Kläger haben in ihrem Antrag keinen Zinsbeginn genannt. Das Gericht legt diesen Antrag deshalb so aus, dass Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
14Dr. Moosheimer
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