Urteil vom Amtsgericht Aachen - 10 C 134/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamt-schuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die zulässige Klage ist nicht begründet.
5Den Klägern steht ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten aus § 535 BGB in Höhe von 380,90 € für die Wohnung N-Straße in ####1 B nicht zu.
6Zwar geht das Gericht auch ohne Beweisaufnahme davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung "E-Straße15, 17, 19" in der Nebenkostenabrechnung 2004 um einen Schreibfehler handelt. Dies geht aus dem Vergleich mit der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 und den identischen Quadratmeterzahlen von insgesamt 3.403,45 hervor.
7Die Kläger können die für den Hauswart veranschlagten Kosten in Höhe von 120,93 € für das Jahr 2004 ebenso wie diejenigen für das Jahr 2005 in Höhe von 118,62 € nicht verlangen.
8Sie haben nicht detailliert dargelegt, für welche Tätigkeiten die Hauswartkosten angefallen sind. Die Vorlage von Lohnzetteln entbindet die Kläger nicht von der Schilderung, welche Arbeiten konkret angefallen sind. Auf die Unsubstantiiertheit des bisherigen Vorbringens sind die Kläger auch im Beschluss des Gerichts vom 19.12.2007 hingewiesen worden. Auch die Darlegung der Kläger im Schriftsatz vom 25.02.2008 zu den vergüteten Stunden in Höhe von 520 Stunden im Jahr, ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag zum Inhalt der Tätigkeit. Angesprochen wird nur, welche Tätigkeiten bei der Aufstellung zu vernachlässigen sind. Im Hinblick auf die fehlende Erheblichkeit des Vorbringens war den Beklagten kein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO analog zu gewähren.
9Des Weiteren unterliegt die Klage deshalb insgesamt der Abweisung, weil ein Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer und sparsamer Bewirtschaftung aus § 556 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB im Hinblick auf die geltend gemachten Müllbeseitigungs- und Straßenreinigungskosten vorliegt.
10Die von den Klägern in die Betriebskostenrechnungen eingestellten 646,51 € für das Jahr 2004 und die 573,81 € für das Jahr 2005 sind wirtschaftlich nicht vertretbar und entsprechend anzupassen.
11Aus einer Überbezahlung von insgesamt 577, 80 € folgt, dass die Kläger eine Nachzahlung der Beklagten nicht verlangen können.
12Betrachtet man den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Land NRW 2005 mit den Daten des Jahres 2004, so ergibt dies einen Mittelwert für Müllbeseitigungskosten von 0,21 pro Quadratmeter und pro Monat, für Straßenreinigung von 0,05 pro Quadratmeter und pro Monat. Unter Aufschlagung eines Toleranzwertes von 20 %, sind lediglich Müll- und Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 304,35 € wirtschaftlich vertretbar. Misst man die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 an dem Betriebskostenspiegel 2006, dem die Werte für das Jahr 2005 zugrunde liegen, erhält man unter der dargelegten Berechnungsweise bei einem Wert von 0,23 für Müllbeseitigung und 0,07 für Straßenreinigung einen wirtschaftlich vertretbaren Wert von 338,17 €.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
14Streitwert: 380, 90 €
15Schwechheimer
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