Urteil vom Amtsgericht Aachen - 15 C 7/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 665,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klä-gerin vorgerichtlich entstandene Rechtsan-waltsgebühren in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Hö-he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Am 07.05.2007 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und einem Versicherungsnehmer der Beklagten.. Dabei wurde das Fahrzeug der Klägerin, ein knapp drei Jahre alter Peugeot 206 CC, erheblich beschädigt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Beklagte zu 100 % für die entstandenen Schäden haftet. Die Klägerin erwarb bei der Fa. U in B ein Ersatzfahrzeug und gab den Unfallwagen für 3.500,00 € in Zahlung. Die Klägerin rechnete auf Basis eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens auf Totalschadensbasis ab. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungswert mit Differenzbesteuerung 12.500,00 € betrage, der Restwert ohne Mehrwertsteuer 3.500,00 €. Die Klägerin verlangte als Ersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert wie im Gutachten ausgeführt in Höhe von 9.000,00 €. Die Beklagte zahlte allerdings hieraus nur 8.335,00 €. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.11.2007 erfolglos zur Zahlung der Restforderung auf. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wie sich der Wiederbeschaffungsaufwand im vorliegenden Fall berechnet.
3Die Klägerin ist der Ansicht, der Wiederbeschaffungsaufwand sei brutto anzusetzen, während der Restwert umsatzsteuerneutral und daher ohne Umsatzsteuer anzusetzen sei.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 665,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen, sowie
6an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte ist der Ansicht, der Restwert sei brutto mit Regelbesteuerung in Höhe von insgesamt 4.165,00 € anzusetzen. Der Wiederbeschaffungswert dagegen sei netto anzusetzen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die zulässige Klage ist begründet.
13Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 665,00 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 HaftPflVersG i. V. m. § 249 BGB.
14Die Klägerin hat im Rahmen der Abrechnung auf Totalschadensbasis gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 9.000,00 €. Abzüglich der geleisteten Zahlung von 8.335,00 € ergibt sich der zuerkannte Restbetrag.
15Im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen; die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmes des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. BGH, NJW 2007, 67 m. w. N.).
16Der Wiederbeschaffungswert ist mit 12.500,00 € anzusetzen. Das entspricht dem Bruttobetrag mit Differenzbesteuerung von 2 %, wie im Gutachten ausgeführt ist. Der Wiederbeschaffungswert ist im vorliegenden Fall brutto anzusetzen, das die Klägerin konkret ein Ersatzfahrzeug bei einem gewerblichen Händler angeschafft hat. Es ist also Umsatzsteuer tatsächlich angefallen. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Differenzbesteuerung für den verunfallten Wagen anzusetzen, § 287 ZPO. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich um einen Kleinwagen unterhalb der Golfklasse handelt. Da es sich aber um ein Cabriolet handelt, kommt eine Einordnung in das Luxussegment, verbunden mit einer Normalbesteuerung, grundsätzlich in Betracht. Letztlich war für das Gericht aber ausschlaggebend, dass der Wagen zum Unfallzeitpunkt knapp drei Jahre alt ist und Fahrzeuge des gehobenen Segments einen überdurchschnittlichen Wertverfall binnen der ersten drei Jahre nach Erstzulassung erleiden.
17Der Restwert ist ebenfalls wie im Gutachten ausgeführt mit 3.500,00 € anzusetzen. Grundsätzlich darf der Geschädigte das ansetzen, was er tatsächlich erlöst hat. Verkauft er wie hier das Fahrzeug zu dem Restwert, den der Sachverständige im privat eingeholten Gutachten angegeben hat, verstößt er in der Regel nicht gegen die Schadensminderungspflicht (vgl. BGH, NJW 2006, 2320). Die Klägerin hat den Unfallwagen – entsprechend dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert – für 3.500,00 € in Zahlung gegeben. Damit hat sie nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2. BGB verstoßen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Unfallwagen zu einem Preis von mindestens 3.500,00 € plus Umsatzsteuer zu veräußern. Zwar gibt es Rechtsprechung und Literatur, aus der man den Schluss ziehen könnte, dass der Restwert grundsätzlich immer brutto zu berücksichtigen sei (vgl. AG Riesa, NVZ 2006, 382; Heß, ZfSch 2002, 367). Dies kann nach Ansicht des Gerichts aber nicht für den Fall gelten, dass der Geschädigte wie hier nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Klägerin hat den Unfallwagen an einen gewerblichen Händler verkauft und somit umsatzsteuerneutral veräußert. Da also eine Umsatzsteuer weder auf Seiten der Klägerin noch auf Seiten der Fa. U angefallen ist bei Veräußerung des Unfallwagens, ist auch beim Abzug des Restwerts dieser ohne Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen.
18Auf das Restwertangebot kommt es Wegen der obigen Erwägungen nicht an. Zudem war der Unfallwagen zum Zeitpunkt der Übermittlung des Restwertangebots am 17.07.2007 ohnehin schon verkauft. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet gewesen, mit dem Verkauf des Wagen zuzuwarten, bis eventuell ein entsprechendes Restwertangebot eingeholt wird. Die Klägerin hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie schon innerhalb von einer guten Woche ein Ersatzfahrzeug angeschafft hätte. Hätte die Klägerin damit länger gewartete, wären nämlich wiederum andere Kosten in Form von Mietwagenkosten entstanden.
19Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
20Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung ergibt sich ebenfalls aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 HaftPflVersG.
21Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
22Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO
23Streitwert: 665,00 €
24Sommer
25.
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