Urteil vom Amtsgericht Aachen - 20 F 266/04
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2008
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil des Familiengerichts Aachen vom 12.10.2006 wird inso-weit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt wurde, höheren Unterhalt an die Klägerin zu zahlen als:
1.
Für den Zeitraum Juli 2004 bis Juni 2005 monatlich 1.039,39 €,
2.
für den Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich November 2005 monatlich 310,82 €,
3.
für den Zeitraum ab Dezember 2005 monatlich 800,67 €.
Im übrigen wird der Einspruch des Beklagten zurückgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten den Unterhalt zurückzuzahlen, den er über die oben tenorierten Beträge hinaus aufgrund des Versäumnisurteils vom 12.10.2006 an die Klägerin gezahlt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien haben im August 1999 geheiratet. Aus der Ehe der Parteien ist ein behindertes Kind hervorgegangen, welches in einer Pflegefamilie lebt.
3Seit dem 30.03.04 leben die Parteien voneinander getrennt.
4Der Beklagte lebt in der den Parteien gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung.
5Die Klägerin war während der Ehe bis November 2001 bei der E-Bank als Bankkauffrau tätig, danach noch bei einer Versicherungsgesellschaft und sodann bei der B - Wirtschaftsberatungs-AG.
6Von der E-Bank erhielt sie am 15.11.2001 eine Abfindung in Höhe von 107.350,00 DM. Im Zeitraum vom 17.09.2003 bis zum 29.02.2004 studierte die Klägerin den Studiengang " Fachkauffrau für Marketing". Das Studium wurde von ihr bisher nicht abgeschlossen.
7Seit dem 01.11.2005 ist sie als selbständige Promoterin tätig, ohne dabei einen Gewinn zu erwirtschaften.
8Sie möchte Fernseh-und Rundfunksprecherin werden.
9Der Beklagte ist Unternehmensberater.
10Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin und dem Beklagten anrechnungsfähigen Einkommens.
11Durch Versäumnisurteil des Familiengerichts Aachen vom 12.10.2006 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab Juli 2004 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1894 € zu zahlen. Er zahlte darauf nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin 22.640,10 €.
12Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wurde durch Beschluss vom 09.07.2007 eingestellt.
13Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Ehegattenunterhalt wurde durch Beschluss vom 03.09.2004 zurückgewiesen.
14Die Klägerin behauptet, die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht dadurch geprägt worden, dass die Klägerin berufstätig sein sollte. Es sei beabsichtigt gewesen, dass sie eine Ausbildung nachgehen solle, die sie bisher noch nicht abgeschlossen habe.
15Die Klägerin ist der Ansicht, ihr könne deshalb lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 400 € incl. ihrer Zinseinkommen zugerechnet werden.
16Der Beklagte beantragt,
17das Versäumnisurteil des Familiengerichts Aachen vom 12.10.2006 aufrecht zu erhalten.
18Die Klägerin beantragt,
19das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
22Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an ihn die aufgrund des Versäumnisurteils vom 12.10.2006 ausgeurteilten Beträge zurückzuzahlen, soweit im Endurteil niedrigere Beträge als im Versäumnisurteil festgelegt werden.
23Die Kläger-Vertreterin beantragt,
24die Widerklage zurückzuweisen.
25Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin hätte jedenfalls nach dem Studium zur Fachfrau für Marketing sich ordnungsgemäß um eine Arbeit bemühen müssen, was sie nicht getan habe. Deshalb sei ihr fiktives Einkommen anzurechnen.
26Im übrigen habe die Klägerin einen eventuellen Unterhaltsanspruch verwirkt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Auf den Einspruch des Beklagten war das Versäumnisurteil des Familiengerichts Aachen vom 12.10.2006 teilweise aufzuheben.
30Die Klägerin war auf die Widerklage des Beklagten zu verurteilen, den über den tenorierten Unterhalt hinaus gezahlten Unterhalt aufgrund des Versäumnisurteils an den Beklagten zurückzuzahlen.
31Dabei ging das Gericht von folgender Berechnung aus:
321.
33Zeitraum Juli 2004 bis Juni 2005:
34Bei der Klägerin ging das Gericht zunächst von einem unstreitigen Zinseinkommen in Höhe von 194,72 € aus. Weitere Zinseinnahmen in Höhe von 474,37 € hat der Beklagte nicht nachgewiesen.
35Hinzuzurechnen waren ein Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 1143,00 €. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hat die Klägerin am 15.11.2001 anlässlich einer Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses von der E-Bank eine Abfindung in Höhe von 107.350,00 DM = 54.887,18 € erhalten.
36Entsprechend den Darlegungen im Beschluss betreffend die einstweilige Anordnung vom 03.09.2004 erscheint dem Gericht eine Aufteilung dieses Ersatzeinkommens für Arbeitsverdienst auf 4 Jahre angemessen.
37Ein Betrag in Höhe von monatlich 1.143,00 € war daher für 4 Jahre als Einkommen bei der Klägerin zugrunde zu legen.
38Insgesamt war somit in diesem Zeitraum von einem Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 1.337,74 € auszugehen.
39Bis zu diesem Zeitpunkt war noch nicht von einem fiktiven Einkommen der Klägerin auszugehen, weil sie nach dem Studium spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ihr Examen hätte machen können.
40Bei der Berechnung des zugrunde zu legenden Einkommens des Beklagten ist das Gericht den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift im wesentlichen gefolgt.
41Hinsichtlich betreffend des Beklagten zugrunde gelegten Einkommens geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass er die Beträge für den Verpflegungsaufwand tatsächlich auch verbraucht hat. Die Beträge hat das Gericht daher mit der Klägerin als Einkommen berücksichtigt und nicht aus den Gehaltsbescheinigungen herausgerechnet.
42Das gleiche gilt für die beim Beklagten zu berücksichtigenden Überstunden.
43Auch insoweit hat der Beklagte nicht in den Nachweis erbracht, dass er diese Überstunden nur zeitweise gemacht hat und dass diese weiterhin nicht möglich sind.
44Bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz in Höhe von etwa 3,5 km erscheinen dem Gericht Fahrkosten in Höhe von zugrunde gelegten 150 € angemessen.
45Die vom Arbeitsgeber darüber hinaus erstatteten Fahrtkosten sind daher als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.
46Danach ergäbe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Beklagten im Zeitraum März 2003 bis Februar 2004 in Höhe von 60.367,00 € zuzüglich 1018,00 € Zinseinkünfte. Dies ergibt einen monatlichen Betrag in Höhe von 5.115,42 €, von dem pauschal berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150 €, Zahlungen an die Kreissparkasse I an Kindesunterhalt in Höhe von 281,21 € sowie Zahlungen auf 2 Darlehen betreffend die Eigentumswohnung in Höhe von 802,47 € und 290,93 € abzuziehen waren.
47Mit dem Beklagten sind Zahlungen an die E2-Versicherung in Höhe von monatlich 127,82 € weiterhin abzugsfähig, da diese als Altersvorsorge anzuerkennen sind.
48Es ergibt sich ein Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 3.462,98 €.
49Zu dem sich zu ergebenden Betrag in Höhe von 3.462,98 € waren weitere 300,00 € unstreitig als Wohnvorteil für die vom Beklagten bewohnte Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Es ergab sich ein anzurechnendes Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 3.762,98 €.
50Die Differenz zwischen den Einkommen ( 3.762,98 € und 1.337,74 € ) ergibt den Betrag in Höhe von 2.425,25 €.
513/7 davon ergibt den Betrag in Höhe von 1.039,39 €, den der Beklagte an die Klägerin in diesem Zeitraum zu zahlen hat.
522.
53Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich November 2005:
54In diesem Zeitraum sind dem Einkommen der Klägerin weitere fiktive 1.400,00 € hinzuzurechnen, die sie, wenn sie sich ordnungsgemäß um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, hätte erzielen können.
55Die Klägerin hat ihr Studium nicht abgeschlossen. Sie hätte spätestens ab Juli 2005 demzufolge einer beruflichen Tätigkeit nachgehen müssen, wenn sie sich hinreichend um eine solche bemüht hätte. Dass sie dies getan hat, hat sie nicht substantiiert dargelegt und nicht nachgewiesen.
56Ihr war daher im Hinblick auf ihre berufliche Ausbildung ein fiktives Einkommen in Höhe von monatlich 1400 € anzurechnen.
57In diesem Zeitraum war daher von einem Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 2.737,74 € auszugehen ( 1400 + 1337,74).
58Die Differenz zwischen den Einkommen der Parteien betrug in diesem Zeitraum somit monatlich 725,24 € ( 3462,98 € - 2.737,74 €).
593/7 davon, nämlich 310,82 € hat der Beklagte an die Klägerin in diesem Zeitraum zu zahlen.
603.
61Zeitraum ab Dezember 2005:
62Der Abfindungsbetrag in Höhe von monatlich 1143,00 € war ab Dezember 2005 nach Ablauf der anzurechnenden 4 Jahre nicht mehr zu berücksichtigen, so dass bei der Klägerin nunmehr von einem Nettoeinkommen von monatlich 1594,74 € auszugehen war.
63Zwischen dem Einkommen der Parteien bestand in diesem Zeitraum eine Differenz von monatlich 1.868,24 € ( 3.462,98 – 1594,74 ).
643/7 davon, also 800,67 € hat der Beklagte an die Klägerin ab Dezember 2005 zu zahlen.
65Der Beklagte hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Unterhaltsansprüche der Klägerin verwirkt sind.
66Wenn die Klägerin die Rechtsansicht vertreten hat, die Abfindung sei, da länger zurückliegend, nicht zu berücksichtigen, so kann ihr dadurch nicht der Vorwurf eines erheblich unlauteren Verhaltens gemacht werden, der für eine Verwirkung vorauszusetzen wäre.
67Da das Gericht die vom Beklagten weiter behaupteten Zinseinkünfte der Klägerin nicht als nachgewiesen angesehen hat, war auch insoweit ein Verhalten der Klägerin, was eine Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich.
68Der Anspruch des Beklagten entsprechend der Widerklage ist begründet.
69Die Klägerin hat die über die Tenorierung vom Beklagten an sie gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 22.640,10 € ohne Rechtsgrund erhalten. Sie sind somit von der Klägerin an den Beklagten zurückzuzahlen.
70Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 8, 711 ZPO.
71Gegenstandswert: 22.728,00 € ( 1894 x 12).
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