Urteil vom Amtsgericht Aachen - 84 C 110/08
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 84
im vereinfachten schriftlichen Verfahren (§ 495 a ZPO) mit einer Schriftsatzfrist bis zum 04.07.2008 am 11.07.2008
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
3Die Klägerin hat keinen Auskunftsanspruch, wie sie ihn auf der ersten Stufe ihres Hauptantrags geltend macht, aus Treu und Glauben in Verbindung mit dem zischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag gegen die Beklagte.
4Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch die mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Es ist nicht zu erwarten, dass der Klägerin nach Auskunftserteilung ein Anspruch auf Zahlung zusteht. Ein Anspruch der Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn das zur Berechnung des Rückkaufwerts laut den AVB anzuwendende Zillmerverfahren nicht zulässig wäre und die Berechnung der Beklagten vom 00.00.2007 dadurch unrichtig wäre.
5Beim Zillmerverfahren werden die Abschlusskosten gleich zu Beginn des Vertrages verrechnet. Das Konto des Versicherungsnehmers ist dadurch zu Beginn des Vertrages im Minus. Erst wenn die Prämien der ersten Jahre gezahlt sind, erreicht der Kontostand Null und erst danach entsteht ein Rückkaufswert. Der Bundesgerichtshof erklärte durch zwei Urteile vom 09.05.2001 (BGHZ 147, 354 und 373) auf eine Verbandsklage solche Zillmerungsklauseln für unwirksam. Der BGH sah die im Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darin, dass den Versicherungsnehmer die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutliche gemacht werden. Das Zillmerungsverfahren als solches wurde vom BGH jedoch nicht als unzulässig erachtet.
6Dies hat zur Folge, dass bei unwirksamen Klauseln, die auch im Wege des Treuhandverfahrens nach § 172 VVG nicht ersetzt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2005, Az. 4 ZR 162/03, 4 ZR 177/03 und 4 ZR 245/03 – zitiert nach juris), eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, die dazu führt, dass für alte Verträge die Hälfte des ungezillmerten Kapitals auszuzahlen ist. Danach müssen Versicherer die zwischen 1994 und 2001 geschlossenen, aber vorzeitig aufgehobenen Verträge neu abrechnen und dabei mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zurückerstatten.
7Vorliegend wurde der Vertrag jedoch zeitlich nach den Urteilen des BGH vom 09.05.2001 (nämlich im September 2003) mit neuen Klauseln abgeschlossen, ohne dass eine Änderung im Treuhandverfahren notwendig geworden wäre. Dass die von der Beklagten vorgelegten AVB (AVB REN 10.01) diejenigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind, welche der Klägerin mit Abschluss des Vertrages übersandt worden sind, so dass sie wirksame Vertragsgrundlage geworden sind, wurde auf die substantiierte Behauptung der Beklagten (unter Vorlage eines von der Klägerin unterschriebenen Empfangsbekenntnisses) im Schriftsatz vom 04.06.2008 auch nicht mehr angezweifelt.
8Mit den in §§ 8 (3) und 19 der AVB dargelegten Hinweisen genügen die Vertragsbedingungen dem Transparenzgebot und sind nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
9§ 8 (3) AVB enthält den vom BGH geforderten ausdrücklichen Hinweis, dass die Kündigung der Versicherung mit Nachteilen verbunden ist und dass in der Anfangszeit der Versicherung wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren kein Rückkaufswert vorhanden ist. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Rückkaufswert auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beträge erreichen muss.
10§ 19 AVB weist darüber hinaus auf das Verfahren und erneut darauf hin, dass in der Anfangszeit der Versicherung ein Rückkaufswert und eine beitragsfreie Rente nicht vorhanden sind. Der Rechtsprechung des BGH, nachdem dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile wenigstens im Ansatz vor Augen zu führen sind, ist damit genügt.
11Aus oben genannten Erwägungen ist auch der Hilfsantrag unbegründet, da auch insofern kein Anspruch der Klägerin besteht.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Streitwert: bis 600,- €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.