Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 12 M 2576/08
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Obergerichtsvollzieher
P, S, ####1 B angewiesen, das
Nachbesserungsverfahren im Hinblick auf die von dem Schuldner
am 06.05.2008 abgegebene eidesstattliche Versicherung hinsicht-
lich folgender Fragen zu betreiben:
1. Welche Versicherungen ( anzugeben sind insbesondere Unfall-, Hausrat-, Glas-, Sturm-, Wasser-, Haftpflicht und Kraftfahrzeugversicherungen mit Konkreter Angabe der genauen Bezeichnungen und Anschrift der Versicherung und Versicherungsschein-Nummer des Vertrages)unterhält der Schuldner?
2.Verfügt der Schuldner über eine Krankenhaustagegeld- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft und unter welcher Versicherungsnummer?
3.Verfügt der Schuldner über Einkünfte aus Schwarzarbeit? Dabei sind auch zukünftige Einkünfte darzulegen. Namen und Anschriften der Auftraggeber sollen angegeben werden.
4.Bestehen Ansprüche aus zukünftigen Renten und/oder Versorgungsbezügen einschließlich Ansprüchen aus Zusatzversorgung oder Betriebsrenten?
5.Ist der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung eines Dritten? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft wird die Lebensversicherung unter welcher Versicherungsnummer unterhalten? Wer ist Versicherungsnehmer?
6.Nutzt der Schuldner fremde Konten? Wenn ja, ist die Bankverbindung mit Kontonummer sowie der Kontoinhaber Mit Vor- und Zunamen, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort anzugeben.
7.Bei welchem Kreditinstitut führt der Schuldner ein Konto? Gemäß Ziffer 14 des Protokolls wird eine Spar- und Darlehenskasse aufgeführt. Der Schuldner hat hier zumindest den Ort mit Postleitzahl anzugeben, diesbezüglich das Konto geführt wird. Im übrigen ist vor den Zusatz "eG" das Wort nicht lesbar.
8.Steht dem Schuldner ein Dienst- bzw. Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung? Wenn ja, welche Marke, Typ, Baujahr, Kilometerstand? Mit wieviel EUR wird das Fahrzeug beim Arbeitgeber angerechnet?
9. Wie lautet der Name und die Anschrift des Vermieters? Dieser ist mit Vor- und Zuname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort anzugeben.
Wie hoch ist die hinterlegte Mietkaution?
Wie groß ist die Wohnung? Wie viele Personen sind in diesem Haushalt angeschlossen?
Wie hoch ist die monatliche Miete dieser Wohnung einschließlich Nebenkosten?
10.Vollständige Namen und Anschriften der Eltern des Schuldners mit Vor- und Zuname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, im Hinblick auf eine mögliche Pfändung des künftigen Pflichtteilanspruches (vgl. BGH vom 08.07.1993, Rpfleger 94, 73f).
11. Mit welchem Versorgungsunternehmen hat der Schuldner Energieversorgungs-
verträge (Strom, Gas, Wasser, Wärme) abgeschlossen? Die Vertragspartner sind
mit Vertrags- bzw. Kundennummer anzugeben.
12. Der Schuldner wird von seinem Einkommen netto 400,00 € und der Hinzurech-
nung des Betrages mit 107,00 € (Hilfe zum Lebensunterhalt) seinen Lebens-
unterhalt nicht bestreiten können. Aus diesem Grunde ist der Schuldner ver-
pflichtet, genaue Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis (Art und Umfang seiner
Tätigkeit sowie die genauen Arbeitszeiten beim Arbeitgeber) zu erteilen.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird weiter die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers P in B in Höhe von 15,50 € zu AZ: DR II 910/08 aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
Gründe
2Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner hatte unter dem 06.05.2008 bei dem zuständigen Obergerichtsvollzieher P die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach Erhalt einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses hat er zunächst ein von der Gläubigerin beauftragtes Inkassounternehmen unter dem 14.05.2008 die erneute Ladung des Schuldners zur Abgabe der ergänzenden Offenbarungsversicherung zum Zwecke der Nachbesserung des bereits errichteten Vermögensverzeichnisses unter Angabe der in diesem Beschlusstenor aufgeführten Fragen beantragt. Mit Schreiben vom 26.05.2008 erklärte der Obergerichtsvollzieher P gegenüber dem vorgenannten Inkassounternehmen, dass er den Antrag auf Nachbesserung ablehne, weil das Verzeichnis vom Schuldner ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei, die Ausforschungsfragen der Gläubigerin seien unzulässig.
3Die nunmehr anwaltlich vertretene Gläubigerin legte dagegen Erinnerung ein mit dem Antrag,
4wie erkannt.
5Der dazu angehörte Obergerichtsvollzieher P hat erneut es abgelehnt, eine Nachbesserung vorzunehmen, da er die Fragen für einen unzulässigen Ausforschungskatalog hält.
6Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
7Die Gläubigerin kann von dem Schuldner die Nachbesserung des am 06.05.2008 abgegebenen und versicherten Vermögensverzeichnisses verlangen, und zwar hinsichtlich der Fragen, die die Gläubigerin gegenüber dem Obergerichtsvollzieher vergeblich gestellt hat. Ein Schuldner ist dann zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, dass nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum eventuellen Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 903 Rdnr. 14 m.w.N.).
8Zwar ist eine allgemeine Ausforschung der Vermögensverhältnisses des Schuldners ohne konkreten Bezug zu bestimmten Anknüpfungstatsachen unzulässig. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendete Fragenkatalog höchst ungenau und unpräzise ist, weil insbesondere die Detailfragen zu Versicherungen, Krankenversicherungen etc. dort nicht aufgeführt sind und somit dem Gläubiger, der auf diese Art und Weise eine effektive Vollstreckungsmöglichkeit haben möchte, keine Informationen bietet. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Schuldner nach seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung von einem monatlichen Einkommen von 507,00 Euro leben will, was nicht glaubhaft erscheint. Schon deshalb ist es erforderlich, dass der Schuldner zu zahlreichen Punkten nähere Angaben macht, wie von der Gläubigerin gewünscht. Nach der Lebenserfahrung spricht nämlich alles dafür, dass der Schuldner durch verschleiertes Arbeitseinkommen oder auf sonstige Art und Weise weitere Einkünfte erzielt, von denen er seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreitet. Das bisher von dem Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis ist erkennbar unvollständig, weil insoweit notwendige Angaben fehlen. Dies aber rechtfertigt es, dass der Schuldner die ergänzenden Fragen beantwortet, wie von der Gläubigerin beantragt. Denn nur so kann der durch die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vom Gesetz her verfolgte Zweck verwirklicht werden, nämlich dem vollstreckenden Gläubiger den berechtigten Anspruch auf vollständige Information über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erfüllen. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Angaben zu Schwarzarbeit gemacht werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn wie im vorliegenden Fall nach der Lebenserfahrung der Schuldner von den angegebenen Einkünften nicht alleine leben kann, so dass der berechtigte Verdacht besteht, dass der Schuldner weitere, verschwiegene Einkünfte hat, wobei es nahe liegt, dass es sich dabei um solche aus Schwarzarbeit handelt.
9Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr zu. Da das Nachbesserungsverfahren Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist, ist seine Tätigkeit insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. Fällt keine zusätzliche Gebühr nach KV 604 an. Auf die entsprechende Erinnerung war daher die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers aufzuheben.
10Schneiders
11Richter am Amtsgericht
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