Urteil vom Amtsgericht Aachen - 112 C 51/09

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die ladungsfähige Anschrift der Gesellschaft seiner Vermieterin auf Grund des Wohnungsmietvertrages über die Wohnung T-straße 26 in B (2. OG) links zu benennen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegen diese Entscheidung wird die Berufung wird zugelassen.


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