Urteil vom Amtsgericht Aachen - 117 C 133/09
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2009
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
1.020,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 und vorgerichtliche Anwaltskosten
von 155,30 € zu zahlen.
Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten als Gesamtschulnder
verurteilt, als Gesamtschuldner an den Widerkläger 823,96 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 12.12.2008 und zur Freistellung des Widerklägers vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 an seine
vorgenannten Prozessbevollmächtigten zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuld-
ner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern
nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der sich am frühen Morgen des 05.11.2008 auf der Abfahrt der BAB 4 in Richtung M an der L-Straße ereignete und an dem der Widerbeklagte zu 1) als Fahrer des der Klägerin gehörenden und bei der Widerbeklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW-Transporters und der Beklagte zu 1) als Fahrer des dem Widerkläger gehörenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra beteiligt waren.
3Die Klägerin behauptet, der Widerbeklagte zu 1) habe den Beklagten zu 1) mit dem Transporter vor der Autobahnausfahrt überholt und sei dort rechts rausgefahren. Da der Vordermann des Widerbeklagten zu 1) wegen des zähfließenden Einfädelungsverkehrs auf der L-Straße stark abgebremst habe, habe der Widerbeklagte zu 1) den Transporter ebenfalls mit einer Vollbremsung abbremsen müssen, wobei der Bus aufgrund der eingebauten Porsche-Bremsanlage sofort gestanden habe. Sodann sei der Beklagte zu 1) mit dem Opel Astra aufgefahren.
4Ihren Schaden beziffert sie auf insgesamt 2.040,65 € (Berechnung: Bl. 4 d. A.).
5Sie beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.040,65 € nebst
7Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
805.11.2008 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 272,86 € zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Der Widerkläger beantragt,
12die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
13an ihn 1.647,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
14dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2008 und zu seiner
15Freistellung an seine Prozessbevollmächtigten 229,55 € nebst
16Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1710.04.2009 zu zahlen.
18Die Widerbeklagten beantragen,
19die Widerklage abzuweisen.
20Der Widerkläger und die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei auf der Verzögerungsspur der Ausfahrt bei zähfließendem Verkehr gefahren, als sich der Widerbeklagte zu 1) mit dem Transporter "in letzter Sekunde" aus dem Autobahnverkehr herausgelöst und sich hinter ihn gesetzt habe. Sodann sei er durch die grellen Scheinwerfer des Transporters geblendet worden. Kurz vor der im Einmündungsbereich zur L-Straße befindlichen Verkehrsinsel sei der Widerbeklagte zu 1) mit dem Transporter mit quietschenden Reifen auf die Linksabbiegerspur gefahren, habe sich kurz neben ihn gesetzt, wobei er eine aggressive und beleidigende wilde Gestik und Mimik gezeigt habe, und sei sodann kurz vor der Verkehrsinsel unmittelbar vor den auf der Rechtsabbiegerspur befindlichen Opel Astra eingeschert, wo er heftig abgebremst habe, so dass der Beklagte zu 1) trotz Vollbremsung aufgefahren sei.
21Der an dem Opel entstandene Sachschaden beträgt unstreitig 1.647,91 € (Berechnung: Bl. 5 d. A.).
22Beweiserhebung erfolgte durch Parteianhörung und Zeugenvernehmung (Bl. 66 – 67 R. und 73 d.A.)
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Klage und Widerklage sind jeweils nur zur Hälfte begründet.
25Die Klägerin kann von den Beklagten lediglich die Zahlung von 1.020,33 € aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG verlangen.
26Aufgrund der Beweisaufnahme konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, welche von den unterschiedlichen Unfallversionen der Parteien (Auffahren bzw. Spurwechsel) zutrifft, so dass gem. § 17 Abs. 2 StVG eine hälftige Schadensteilung sachgerecht erschien.
27Die Zeugen U und K konnten im Rahmen der Unfallaufnahme keine eindeutige Schuldfeststellung treffen, so dass sie die Ordnungsnummern ohne Verursacherzuweisung vergeben hatten. Auch das Gericht kann nach Anhörung der beteiligten Fahrer nicht mit der ausreichenden Sicherheit entscheiden, welche der geschilderten Versionen richtig ist.
28Zweifel an der Darstellung des Widerbeklagten zu 1) ergeben sich daraus, dass er diese nicht sofort gegenüber den Polizeibeamten geäußert hat, obwohl er den von ihm behaupteten Auffahrunfall ohne weiteres hätte schildern können. Seine Erklärung, er sei nach der Schilderung des Beklagten zu 1) zu "perplex" gewesen, erscheint ebenso wenig überzeugend wie die Behauptung dessen überragender Eloquenz, denn insoweit konnte eine Unterschiedlichkeit des Darstellungsvermögens der Fahrer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.
29Den Angaben des Beklagten zu 1) kann ebenfalls nicht uneingeschränkt Glauben geschenkt werden, denn diese erscheinen insoweit widersprüchlich, als er im Zivilverfahren behauptet hat, der Transporter habe bei dem "husarenmäßigen" Einschermanöver wegen seines Vordermannes stark abbremsen müssen, wohingegen er bei der polizeilichen Vernehmung (Bl. 14 der Ermittlungsakte) angab, der Widerbeklagte zu 1) habe ihn grundlos ausgebremst, obwohl direkt vor diesem kein Auto gewesen sei.
30Da keine unabhängigen Zeugen vorhanden sind und die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens mangels vorhandener Spuren nicht in Betracht kam, erschien eine hälftige Schadensteilung geboten. Die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises zum Nachteil der Beklagten kam nicht in Betracht. Der Klägerseite ist nämlich bereits der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass sich der Opel hinter dem Transporter eine gewisse Zeit lang über eine bestimmte Strecke hin im gleichgerichteten Verkehr bewegt hat, denn – wie gesagt – ist ebenso gut die Version des Beklagten zu 1) denkbar, dass der Transporter erst im letzten Moment vor der Verkehrsinsel von der Linksabbiegerspur auf die Rechtsabbiegerspur gefahren ist und durch das unmittelbar anschließende Bremsmanöver den Unfall herbeigeführt hat. Es fehlt damit der Beweis eines bei einem Auffahrunfall typischen vorangegangenen Geschehensablaufs.
31Soweit die Beklagten den Schaden in Höhe von 139,06 € bestritten und sich auf alternative preiswertere Arbeitskosten der Firma T GmbH berufen haben, kommt eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches nicht in Betracht, da anderenfalls unzulässig in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde, der grundsätzlich von dem Schädiger auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt verlangen darf, wofür – wie hier – das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen eine sachgerechte Grundlage ist, sofern es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters aus gerecht zu werden (Landgericht Aachen, Urteil vom 22.05.2009, 6 S 12/09).
32Vorgerichtliche Anwaltskosten stehen der Klägerin nur nach dem reduzierten berechtigten Streitwert zu, d. h. in Höhe von 155,30 €.
33Umgekehrt kann der Widerkläger von den Widerbeklagten ebenfalls nur die Hälfte des ihm unstreitig entstandenen Sachschadens aus §§ 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG erstattet verlangen, mithin 823,96 € und die Freistellung von Anwaltskosten nach diesem Geschäftswert, d. h. von 120,67 €.
34Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Streitwert:
37Klage: 2.040,65 €
38Widerklage: 1.647,91 €
39Gesamtwert: 3.688,56 €
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Referenzen
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