Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 621 Gs-901 AJs 1/08-1873/09
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
wegen BtM-Verbrechens
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 05.11.2009 auf Verlängerung der Telefonüberwachung und der längerfristigen Observation abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag ist nicht begründet.
3Nach Auffassung des Gerichts würde die Fortführung der verdeckten Ermittlungen gegen das auch im Bereich des Ermittlungsverfahrens zu beachtende Übermaßverbot verstoßen.
4Mit Beschluss vom 23.12.2008 wurde in vorliegender Sache erstmals eine Telefonüberwachung angeordnet (Bl. 16 d.A.). Diese wurde im Zuge der weiteren Ermittlungen wiederholt verlängert, intensiviert und auf weitere Beschuldigte ausgedehnt. Mit Verfügung vom 21.08.2009 bat das Gericht darum, einen etwaigen weiteren Verlängerungsantrag frühzeitig vorzulegen, notfalls eine Zweitakte anzulegen und einen Zwischenbericht anzufertigen (Bl. 350 d.A.). Dem am 04.09.2009 von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag, die verdeckten Ermittlungen um weitere 3 Monate zu verlängern, gab das Gericht mit der Maßgabe statt, dass die Fortführung der Telefonüberwachung und der Observation auf den 09.11.2009 befristet wurde (Bl. 439 ff. d.A.).
5Eine nochmalige Verlängerung ist nach Auffassung des Gerichts weder erforderlich noch bei Beachtung der für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
6Gemäß § 100b Abs. 1 Sätze 4 und 5 StPO ist die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs auf höchstens 3 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als 3 Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Letzeres ist nicht der Fall, wenn die verdeckten Ermittlungen ausreichende Erkenntnisse erbracht haben, die es ermöglichen, die weiteren Ermittlungen ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks offen zu führen. Dies geschieht im Regelfall in der Weise, dass die Wohnungen der Beschuldigten durchsucht und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung - die Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen werden.
7Die Ermittlungen in vorliegender Sache haben inzwischen einen Punkt erreicht, der einen Zugriff nicht nur vertretbar, sondern sogar geboten erscheinen lässt. Hierbei ist sich das Gericht der Tatsache bewusst, dass die Lenkung und Durchführung der Ermittlungen in erster Linie Sache der Staatsanwaltschaft und der Beamten des Polizeidienstes ist. Anders als der Ermittlungsrichter verfügen die bei Staatsanwaltschaft und Polizei tätigen Amtsträger über besondere Sachkunde und Erfahrung in ermittlungstaktischen Angelegenheiten. Sie tragen auch die Verantwortung für Erfolg oder Misserfolg der von ihnen initiierten und durchgeführten Ermittlungen. Demgegenüber beschränkt sich die Aufgabe des Ermittlungsrichters darauf, die nach dem Gesetz dem Richtervorbehalt unterliegenden Ermittlungsmaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen.
8Zu den vom Ermittlungsrichter zu beachtenden Rechtsgrundsätzen zählt auch das Übermaßverbot. Wenn also der Ermittlungsrichter zu der Überzeugung gelangt, dass verdeckte Ermittlungen zur weiteren Sachaufklärung nicht mehr erforderlich sind, muss er eine Verlängerung ablehnen.
9So liegt der Fall hier. Das Gericht stützt sich bei seiner diesbezüglichen Einschätzung insbesondere auf den Ermittlungsbericht des mit den Ermittlungen befassten Kriminalkommissariats XX der Polizei B vom 02.11.2009 (Bl. 560 ff. d.A.). Darin werden der bisherige Gang der Ermittlungen und die bislang gewonnenen Erkenntnisse ausführlich dargestellt. Besonderes Augenmerk kommt dabei dem Umstand zu, dass es im Zuge der bisherigen Ermittlungen am 07.08.2009 zur Sicherstellung von 229 Gramm Kokain und am 17.09.2009 zur Sicherstellung weiterer 50 Gramm Kokain kam. Damit ist der Nachweis geführt, dass sich die telefonisch getroffenen Absprachen, bei denen aus Gründen der Tarnung und Verschleierung Synonyme verwandt wurden, tatsächlich auf Drogen bezogen und der Beschuldigte B2 als Drahtzieher der Geschäfte anzusehen ist. Das Kriminalkommissariat XX hat deshalb in seinem Ermittlungsbericht als nächsten Ermittlungsschritt den Erlass von 3 Haftbefehlen und 10 Durchsuchungsanordnungen angeregt.
10Abweichend hiervon hat die Staatsanwaltschaft die Fortführung der verdeckten Ermittlungen für die Dauer von 6 Wochen beantragt. Zur Begründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Aufklärung bezüglich der Abnehmer und der Lokalisierung der Drogendepots noch lückenhaft sei und die Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine ausreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.
11Das Gericht vermag nicht sicher zu beurteilen, ob diese Einschätzung zutreffend ist. Zu bedenken ist jedoch, dass erfahrungsgemäß die nach Beendigung verdeckter Ermittlungen im nächsten Schritt anstehenden Durchsuchungen und Vernehmungen zu weiteren Erkenntnissen führen. Entscheidend ist jedoch, dass gemäß dem Ermittlungsbericht der Polizei vom 02.11.2009 schon jetzt ausreichende Erkenntnisse vorliegen dürften, die eine Verurteilung der Beschuldigten wahrscheinlich machen. Die keineswegs sichere Erwartung, dass die Fortführung der verdeckten Ermittlungen zur Aufdeckung weiterer, möglicherweise noch gar nicht begangener Straftaten führen wird, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Verlängerung der Telefonüberwachung.
12Hierbei ist nicht allein zu bedenken, dass verdeckte Ermittlungen in grundgesetzlich geschützte Rechte der Beschuldigten und Dritter eingreifen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Polizeidienste nicht nur die Aufgabe haben, Straftaten aufzuklären, sondern auch, solche zu verhindern. Bei lang andauernden verdeckten Ermittlungen entsteht hier zwangsläufig ein Zielkonflikt. Observationen und Telefonüberwachungen bringen es mit sich, dass unter den Augen der Polizei Straftaten begangen werden. Dieser Zustand ist umso bedenklicher, je länger die Ermittlungen andauern und je schwerwiegender die während der Ermittlungen begangenen Straftaten sind. Hier gilt es, den unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und Schutzgüter richtigen Zugriffszeitpunkt zu finden. Zu lang andauernde verdeckte Ermittlungen bergen die Gefahr in sich, dass weiteren Straftaten Vorschub geleistet wird und den Strafkammern letztendlich Anklagen geliefert werden, die in Anbetracht der knappen Personalressourcen vom Umfang her nur noch schwer zu handhaben sind.
13Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft darauf, dass der Hauptsachbearbeiter Kriminalhauptkommissar S zu einer anderen Dienststelle gewechselt ist, sich deshalb andere Polizeibeamte zunächst in die Sache einarbeiten mussten und die Kapazitäten der technischen Einsatzgruppe seit Wochen erschöpft sind, rechtfertigen keine Verlängerung der verdeckten Ermittlungen. Die diesbezüglichen Ausführungen deuten darauf hin, dass es bei der Umsetzung der bisherigen grundrechtseingreifenden Anordnungen des Gerichts zu Vollzugsdefiziten und Verzögerungen gekommen ist. Probleme dieser Art sind auch aus dem Bereich der Justiz bekannt, z. B. bei der zeitnahen Erledigung von Strafverfahren gegen in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte. Sie rechtfertigen jedoch auch dann, wenn sie, woran vorliegend kein Zweifel besteht, gänzlich unverschuldet und nur auf eine möglicherweise zu knappe Personalausstattung oder den vorübergehenden Einsatz der Ermittlungsbeamten für andere unabweisbare Aufgaben zurückzuführen sind, nicht die Verlängerung von grundrechtsrelevanten Eingriffen. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Entlassung von Untersuchungsgefangenen bei überlanger Verfahrensdauer wird Bezug genommen. Verdeckte Ermittlungen sind wegen ihres Eingriffscharakters kompakt und konzentriert durchzuführen. Eine mehr als einmalige Verlängerung des gesetzlich vorgesehenen Überwachungszeitraums von drei Monaten sollte die Ausnahme sein. Justiz- und Polizeiverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass das hierfür erforderliche Personal zur Verfügung steht. Defizite in diesem Bereich rechtfertigen nicht die Verlängerung von Grundrechtseingriffen.
14Aachen, 06.11.2009
15Amtsgericht, Abt. 621
16Gehlen
17Richter am Amtsgericht
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