Urteil vom Amtsgericht Aachen - 111 C 232/09
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,59 € sowie weitere 62,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen. Im Üb-rigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Kläge-rin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden, indem sie Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche.
3Die Klägerin mietete von dem Beklagten zwei Garagen in der Q-gasse mit Mietvertrag vom 17.02.2004 an. In eine dieser Garagen stellte sie den im Eigentum der von ihrem Ehemann geführten Firma X & und Partner stehenden Porsche Cabriolet/2 mit dem amtlichen Kennzeichen ##-##-000 ein.
4Während des Einstellens des Fahrzeuges in der Wintersaison kam es zu einer Beschädigung der Fahrzeugoberfläche durch herabtropfendes kalkhaltiges Regenwasser, das durch die Betondecke in die Garage eingedrungen war. Der konkrete Umfang der verursachten Beschädigungen ist zwischen den Parteien streitig.
5Die Klägerin zeigte sodann den Schadensfall an den Beklagten an. Sowohl die Haftpflichtversicherung des Beklagten als auch die Klägerin holten jeweils ein Privatgutachten zur Feststellung des Schadensumfanges ein. Hinsichtlich des Inhaltes der Gutachten im Einzelnen wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift vom 05.05.2009 und die Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift vom 12.06.2009 (Bl. 9 ff. und Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.
6In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug nach der Maßgabe des von ihr eingeholten Gutachtens instand setzen. Aufgrund der Beschädigung macht sie gegenüber dem Beklagten einen Reparaturbetrag in Höhe von 2.631,68 € netto, Sachverständigenkosten in Höhe von 176,59 € einen Nutzungsausfall in Höhe von 1.659,00 € (79,00 € x 21 Tage) sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend.
7Die Firma des Ehemanns der Klägerin hat etwaige Schadenersatzansprüche aufgrund der Beschädigung des Porsche an die Klägerin abgetreten.
8Die Klägerin behauptet, die von ihr angesetzten Schadenersatzkosten seien insgesamt erforderlich und angemessen zur Schadensbehebung. Soweit im Rahmen der Reparatur an der linken Fahrzeugseite der Klarlack angeschliffen worden sei, sei dies auf einen untauglichen Polierversuch des beklagtenseits hinzugezogenen Privatgutachters zurückzuführen.
9Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.06.2009 ihre ursprünglich auf Zahlung von 3.674,77 € gerichtete Klage auf Zahlung von insgesamt 4.094,77 € erweitert.
10Die Klägerin beantragt zuletzt,
11den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.094,77 € sowie weitere 429,50 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.05.2009) zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er behauptet, der verursachte Schaden lasse sich durch bloßes Polieren der Oberfläche des Fahrzeuges beseitigen, für das ein Kostenaufwand in Höhe von 402,50 € erforderlich sei. Diesen Betrag habe seine Haftpflichtversicherung – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – auch an die Klägerin gezahlt.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009 und 09.12.2009 (Bl. 66 ff. und Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
19Der Klägerin steht gemäß §§ 535 Abs. 1 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB iVm §§ 398 ff. BGB, 249 ff. BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 201,59 € gegenüber dem Beklagten zu.
201.Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der im Rahmen des Mietvertrages zwischen den Parteien in die streitgegenständliche Garage in der Q-gasse eingestellte Porsche, der im Eigentum der Firma des Ehemanns der Klägerin steht, durch eingedrungenes Regenwasser beschädigt worden ist. Das Verschulden dieser Verletzung des Mietvertrages durch den Beklagten, eingebrachte Sachen nicht zu beschädigen, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zunächst vermutet und ist von dem Beklagten auch dem Grunde nach nicht bestritten worden. Etwaige Schadenersatzansprüche der Eigentümerin des Fahrzeuges sind unstreitig gemäß §§ 398 ff. BGB an die insoweit aktiv legitimierte Klägerin abgetreten worden.
21Die Klägerin hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichtes zu beweisen vermocht, dass ein Reparaturschaden, der über die unstreitig beklagtenseits bezahlten 402,50 € hinausgeht, aufgrund der Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeuges entstanden ist. Zwar hat der klägerseits hierzu benannte Zeuge T nachvollziehbar dargelegt, dass er bei seiner Begutachtung des Fahrzeuges festgestellt habe, dass die auf das Fahrzeug getropfte Flüssigkeit sich bereits bis in den Fahrzeuglack hineingeätzt habe, sodass aus seiner Sicht eine vollständige Abschleifung und Neulackierung des Fahrzeuges erforderlich gewesen sei. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen C entgegen, der ebenfalls nachvollziehbar bekundet hat, dass die Beschädigung des Fahrzeuges durch bloßes Behandeln der Oberfläche des Fahrzeuges rückstandslos zu beseitigen sei. Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten zunächst den Begriff des Polierens verwendet, hat er in seiner mündlichen Vernehmung - gerade unter Bezugnahme auf seine eigenen gutachterlichen Feststellungen - erklärt, dass insoweit bereits eine solche Oberflächenbehandlung im Sinne eines Polierens unter Einsatz eines Lackreinigers mit einem etwas höheren Schleifanteil und einer entsprechenden Nachbehandlung, nicht jedoch die klägerseits durchgeführte grundlegende Abschleifung des Fahrzeuges mit anschließender Neulackierung zur Schadensbeseitigung erforderlich sei. Er hat insoweit auch begründet, dass das von ihm verwendete Wort des Polierens nicht im Widerspruch zu einem etwaigen Abschleifen steht, da im Poliermittel selbst ein entsprechender Anteil von Schleifmitteln vorhanden sein kann. Das Gericht vermag nach ausführlicher Würdigung beider Zeugenaussagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine überwiegende Glaubhaftigkeit einer der beiden Aussagen zu erkennen. Beide Zeugen haben plausibel und ohne innere Widersprüche den Inhalt der von ihnen erstellten Gutachten bestätigt und sodann nachvollziehbar im Einzelnen erläutert. Beide Zeugen haben dargelegt, dass sie die wesentlichen durch die Kalkablagerungen betroffenen Fahrzeugteile sorgfältig untersucht und begutachtet haben. Soweit der Zeuge C eingeräumt hat, dass er nicht sagen könne, ob in dem nach seiner Aussage durch die Firma G vorpolierten und mithin mattierten Bereich Verätzungen bis in untere Lackschichten vorgelegen haben, steht dies dem weiteren Inhalt seiner Aussage bereits deshalb nicht entgegen, da er ebenfalls nachvollziehbar erläutert hat, dass gerade aufgrund dieser Vorbehandlung durch die klägerseits eingeschaltete Reparaturwerkstatt eine konkrete Feststellung der Ursächlichkeit zwischen Kalkablagerung und Lackbeschädigung nicht möglich sei. Dass er diesen konkreten Bereich des Fahrzeuges nicht eigens auf tiefer gehende Beschädigungen – für die auch aufgrund der weiteren vom Zeugen C festgestellten, unbehandelten Ablagerungen zumindest nach seiner Aussage kein Anhaltspunkt besteht - untersucht hat, vermag daher die Glaubhaftigkeit seiner Darlegung insgesamt nicht zu beeinträchtigen. Auch eine überwiegende Glaubwürdigkeit des Zeugen T oder des Zeugen C ist nicht ersichtlich.
22Hinsichtlich der weiteren zwischen den Parteien streitigen Frage, wer durch ein Abschleifen bzw. Polieren der linken Fahrzeugseite zum Zeitpunkt der Begutachtung die entsprechende Mattierung der Fahrzeugseite verursacht habe, hat auch der Zeuge T erklärt, dass bereits die Firma G zumindest einen kleinen Teil des Lacks abgeschliffen hatte.
23Insgesamt ist die Klägerin daher vor dem Hintergrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme beweisfällig dazu geblieben, dass das eingebrachte Fahrzeug über einen Kostenaufwand von 402,50 € ,den der Zeuge C seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat, hinaus beschädigt worden ist.
24Einen weiteren Beweis zur Höhe des eingetretenen Schadens – insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens – hat die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht angetreten.
252.Die klägerseits geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € hält das Gericht gemäß §§ 280, 286 Abs. 1 BGB iVm § 287 ZPO lediglich in Höhe von 25,00 € für sachangemessen.
263. Die Klägerin kann jedoch von dem Beklagten den Ersatz der ihr durch die Begutachtung des Sachverständigen T entstandenen Kosten in Höhe von 176,59 € gemäß §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 249 BGB iVm § 398 BGB ersetzt verlangen. Der Ersatzfähigkeit dieser Kosten zur Schadensfeststellung, die grundsätzlich gemäß §§ 249 ff. BGB dem Geschädigten zu ersetzen sind, steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin im Prozess das Zutreffen der insoweit zugrunde gelegten gutachterlichen Feststellungen nicht beweisen konnte, da nach zutreffender herrschender Ansicht auch die Kosten eines untauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich ersatzfähig sind (vgl. BGH NJW-RR 1989, 956; OLG Hamm NZV 1999, 377).
274.Der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist hingegen nicht begründet. Die Klägerin hat insoweit bereits dem Grunde nach nicht hinreichend vorgetragen, dass überhaupt die von der Rechtsprechung hierzu vorausgesetzte fühlbare Beeinträchtigung durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Porsche vorgelegen hat (vgl. statt aller BGHZ 49, 519 ff. m.w.N.). Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass das Fahrzeug während der Wintersaison nicht durch die Klägerin genutzt worden ist. Vor diesem Hintergrund oblag es der Klägerin, konkret und im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sie nach Feststellung des Schadens überhaupt – im Gegensatz zu den Wintermonaten – einen konkreten Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeuges besaß und dass dieser durch den Ausfall des Porsche beeinträchtigt worden wäre (vgl. BGH NJW 1976, 286 ff.). Dies hat die Klägerin gerade nicht substantiiert dargelegt, sodass die Frage der erforderlichen Dauer eines solchen Nutzungsausfalls zur Entscheidung des Gerichtes dahinstehen konnte.
285.Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB, der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Streitwert:
31bis zum 26.06.2009: 3.674,77 €
32ab dem 26.06.2009: 4.094,77 €
33Dr. Botterweck
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