Urteil vom Amtsgericht Aachen - 111 C 334/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten ab-wenden, indem er Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag.
3Der Kläger meldete am 30.06.2008 einen Roller der Marke Piaggio Gilera Nexus mit der Fahrzeugnummer #### 0000000000000 auf seinen Namen beim Straßenverkehrsamt B an. Bis zum 30.06.2008 war ein Herr L als Halter des Fahrzeuges eingetragen. Dieser hatte das Fahrzeug zuvor zu einem Kaufpreis in Höhe von 100,00 € an einen Herrn M verkauft, der wiederum das Fahrzeug für 511,56 € über die Internetplattform ebay an eine Frau C verkaufte. Ebenfalls am 30.06.2008 versicherte der Kläger dieses Fahrzeug zu dem amtlichen Kennzeichen ##-##-00 bei der Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses wird auf den Versicherungsschein der Beklagten, Anlage K 4 zur Klageschrift vom 01.07.2009, Bezug genommen.
4Am 20.08.2008 erstattete der Kläger bei der Polizeibehörde in B Anzeige wegen Diebstahls des Rollers.
5In seiner Schadensanzeige vom 25.08.2008 an die Beklagte gab der Kläger an, dass das Fahrzeug nach dem Kauf keine Beschädigungen erlitten habe. Die Frage, ob er als Fahrer oder Halter bereits früher von einer oder mehreren Fahrzeugentwendungen betroffen gewesen sei, ließ der Kläger unbeantwortet.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine gutachterliche Bewertung des Rollers vorzunehmen und vorab 3.800,00 € an ihn zu zahlen.
7Der Kläger behauptet, er habe den streitgegenständlichen Roller am 28.06.2008 von einem Herrn W aus L zu einem Preis in Höhe von 3.999,00 € erworben. Der Kaufvertrag wies hierbei – dies ist zwischen den Parteien unstreitig- keine konkrete Anschrift des Verkäufers W aus. Der Verkäufer habe ihm beim Verkauf die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert. Der Roller habe beim Erwerb keinerlei äußere Beschädigungen aufgewiesen. Er habe den Roller am 19.08.2008 vor seinem Haus in der F-straße 00 in B abgestellt, habe den Zündschlüssel abgezogen und sich vergewissert, dass das Lenkradschloss eingerastet sei. Zusätzlich zu einer vorhandenen elektronischen Wegfahrsperre habe er das Fahrzeug mit Kette und Schloss gesichert. Daraufhin habe er sich zum Wohnsitz seiner Eltern zur Adresse G-graben 00 in B begeben. Am Folgetag habe er sodann bemerkt, dass der Roller nicht mehr vor dem Haus F-straße 00 stand.
8Der Kläger beantragt,
9- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus Anlass des Schadensfalls vom 20.08.2008, der Totalentwendung des Rollers der Marke Piaggio Gilera Nexus mit dem amtlichen Kennzeichen ##-##-00, Fahrzeugnummer #### 0000000000000, welcher im Eigentum des Klägers stand, Versicherungsschutz zu gewähren.
- Die Beklagte zu verurteilen, zur Feistellung des Klägers 390,92 € durch Zahlung an Rechtsanwalt K nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30.07.2009) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie behauptet, bei der klägerseits angegebenen Zulassung des Fahrzeuges handele es sich um eine bloße Papierzulassung. Das Fahrzeug habe bereits bei seinem Vorbesitzer, Herrn F , einen Totalschaden aufgewiesen, über dessen Vorhandensein sie Herr F auf Anfrage der Beklagten vom 24.09.2008 aufgeklärt habe.
14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17Die Klage ist zulässig. Insbesondere kommt dem Kläger ein hinreichendes Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der geltend gemachten Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu. Der Kläger war insoweit bereits deshalb nicht auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen, da die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage dann nicht anzuerkennen ist, wenn dem Anspruchsteller – wie vorliegend – die Ermittlung des konkreten Gegenstandswertes zur Bezifferung seiner Leistungsklage nur durch Einholung eines kostenaufwendigen Sachverständigengutachtens möglich ist (BGH NJW 2000, 1256 ff.).
18Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann nicht gegenüber der Beklagten die Feststellung ihrer Einstandspflicht hinsichtlich des Schadensfalles vom 19.08.2008 begehren. Ein solcher Anspruch auf Versicherungsschutz ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag vom 30.06.2008.
19Der Kläger hat bereits die Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles am 19.08.2008 nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, er habe am 19.08.2008 seinen Roller vor seinem Haus abgestellt und gesichert und sei sodann zum Wohnsitz seiner Eltern zu Fuß aufgebrochen. Am 20.08.2008 gegen 16:00 Uhr habe er sodann festgestellt, dass der Roller nicht mehr an der ursprünglichen Stelle vorhanden gewesen sei. Er hat – trotz Hinweises der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 09.09.2009 – nicht konkret dargelegt, wann genau er überhaupt den Roller vor seinem Haus abgestellt hat. Dies erscheint auch deshalb von Bedeutung, da damit auch die tatsächliche Zeitspanne für den klägerseits behaupteten Diebstahl näher einzugrenzen gewesen wäre.
20Darüber hinaus hat der Kläger auch hinsichtlich des Abstellens und Sicherns des Fahrzeuges an der von ihm angegebenen Stelle sowie für das Fehlen des Fahrzeuges am 20.08.2008 keinen konkreten Beweis angetreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig für das Entwenden des Fahrzeuges. Allerdings genügt hierzu im Regelfall, dass er das vorgenannte Mindestmaß an Tatsachen darlegt und unter Beweis stellt, um hieraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entwendung des Fahrzeuges zwischen diesen beiden Zeitpunkten zu begründen. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Grundtatsachen genügt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch, dass das Gericht auf der Grundlage der Würdigung des gesamten Sachvortrages des Klägers feststellt, dass dieser Vortrag widerspruchsfrei und ohne erkennbare Lücken dargelegt ist und insgesamt glaubhaft erscheint (vgl. BGH VersR 1992, 867 ff.). Andernfalls wäre der Wert einer Diebstahlversicherung bereits deshalb de facto erheblich geschmälert, da der Versicherungsnehmer auch für dieses Mindestmaß an Tatsachen – ebenso wie für die tatsächliche Entwendung des Fahrzeuges selbst – immer dann keinen hinreichenden Beweis antreten könnte, wenn er mit dem Fahrzeug alleine unterwegs gewesen wäre. Liegen hingegen konkrete Umstände vor, die zumindest Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrages begründen, kommt die vorgenannte Beweiserleichterung nicht in Betracht (BGH VersR 1991, 917 ff.). So liegt unter Berücksichtigung des gesamten Prozessvortrages der Parteien der Fall hier. Es erscheint nach Auffassung des Gerichtes zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Kläger – dies ist zwischen den Parteien unstreitig - keinerlei Kenntnis über die Adresse des Verkäufers des von ihm erworbenen Rollers besitzt. Dass ein Käufer eines Fahrzeuges zu einem Kaufpreis von 3.999,00 € den Verkäufer nicht namentlich benennen kann, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung bereits deshalb, weil ihm dann im Falle etwaiger Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche wegen arglistiger Täuschung keinerlei Handhabe zur Verfügung stünde, um den insoweit ohne adäquaten wirtschaftlichen Gegenwert gezahlten Kaufpreis wiederzuerlangen (vgl. OLG Düsseldorf vom 30.05.1995, zit. nach juris). Eine nachvollziehbare Erklärung, warum insoweit auch im Kaufvertrag auf die Angabe der Adresse des Verkäufers verzichtet worden ist, hat der Kläger trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten nicht vorgebracht.
21Dies erscheint unabhängig von der klägerseits durch Zeugenbeweis unter Beweis gestellten Frage, ob der Kläger tatsächlich im Besitz eines – zumindest äußerlich – fahrtüchtigen Rollers gewesen ist, deshalb von entscheidender Bedeutung, weil mangels konkreter Benennung des Verkäufers für die Beklagte keine Möglichkeit besteht, die klägerseits behauptete Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeuges beim Erwerb noch die Höhe des gezahlten Kaufpreises zu überprüfen und gegebenenfalls mit eigenem Sachvortrag zu widerlegen. Die fehlende Benennung eines Zeugen zu dem eigenen Erwerb des Rollers wiegt nach Auffassung des Gerichtes dabei umso schwerer, als die Beklagte das Vorliegen eines vorherigen wirtschaftlichen Totalschadens des Fahrzeuges unter Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens detailliert dargelegt hat. Der Kläger hat zwar die Angaben des Herrn F gegenüber der Beklagten und das entsprechende Schadensgutachten mit Schriftsatz vom 24.11.2009 erstmals bestritten. Die beklagtenseits dargelegten Erwerbsvorgänge zwischen Herrn F und Herrn M sowie zwischen Herrn M und Frau C sowie insbesondere die dabei zugrunde gelegten Kaufpreise von 100,00 € bzw. 511,56 €, die nicht mit einem unbeschädigten Fahrzeug nachvollziehbar zu erklären sind, hat er hingegen gerade nicht – auch nicht mit Schriftsatz vom 24.11.2009 - bestritten.
22Darüber hinaus hat der Kläger auch keine Quittung für den von ihm gezahlten Kaufpreis vorgelegt. Des Weiteren hat der Kläger auch trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 09.09.2009 und 10.11.2009 zwar eingeräumt, bei seiner Schadensanzeige die Frage zu den früheren Fahrzeugentwendungen nicht beantwortet zu haben, ohne jedoch dieses Versäumnis nunmehr nachzuholen. Er ist vielmehr weiterhin die Beantwortung dieser Frage insgesamt schuldig geblieben. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht insbesondere mangels weiteren Vortrages des Klägers zu den Gründen dieser Auslassung der ansonsten vollständig ausgefüllten Schadensanzeige nicht zu erkennen, ob diese Auslassung lediglich auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruhte. Dies begründet nach Auffassung des Gerichtes deshalb weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrages, da – dies ist in der Rechtsprechung insgesamt anerkannt – etwaige Unredlichkeiten, die in einem Zusammenhang mit einem früher gemeldeten Diebstahl stehen, einer Ersatzpflicht des Versicherers entgegen stehen können (vgl. BGH MDR 1996, 471 ff. m.w.N.).
23Insgesamt ist das Gericht aufgrund der vorgenannten einzelnen Auffälligkeiten der Überzeugung, dass dem Kläger eine Beweiserleichterung hinsichtlich des äußeren Bild des von ihm behaupteten Diebstahls nicht anzuerkennen ist. Dementsprechend war auch dem klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2009 gestellten Antrag auf informatorische Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO nicht nachzugehen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch ein Antrag auf Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 448 ZPO kam mangels Vorliegens eines hinreichenden Anfangsbeweises nicht in Betracht. Darüber hinaus musste das Gericht den Kläger auch nicht auf die vorgenannten Auffälligkeiten seiner Sachverhaltsdarlegung gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinweisen, da bereits die Beklagte sowohl mit Schriftsatz vom 09.09.2009 als auch mit Schriftsatz vom 10.11.2009 umfangreich auf diese Diskrepanzen hingewiesen hatte.
24Die erhobene Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Streitwert: 3.800 €
27Dr. Botterweck
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Referenzen
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