Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 621 Gs-901 Js 212/09-120/10
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels
wird festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, Herrn Rechtsanwalt T. eine Besuchserlaubnis zu verweigern, rechtmäßig ist.
1
G r ü n d e :
2Gegen den Beschuldigten erging am 08.12.2009 wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Drogenhandels ein Untersuchungshaftbefehl (621 Gs 2049/09 c). Der Beschuldigte wurde am 15.12.2009 festgenommen und dem Gericht am 16.12.2009 zur Bekanntgabe des Haftbefehls vorgeführt. Im Vorführtermin bestellte sich Rechtsanwalt G. zum Verteidiger des Beschuldigten und beantragte seine Beiordnung. Dem Antrag wurde noch am selben Tag von dem Landgericht Aachen stattgegeben.
3Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 an die Staatsanwaltschaft Aachen bat Herr Rechtsanwalt T. um die Erteilung einer Besuchserlaubnis "zwecks Mandatsanbahnung". Er fügte hinzu, dass er den Beschuldigten bereits am 04.01.2010 in der Justizvollzugsanstalt besuchen wolle.
4Die Staatsanwaltschaft erwiderte hierauf unter dem 04.01.2009 wie folgt:
5"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt T.,
6Ihr vorbezeichnetes Faxschreiben ist hier am 30.12.2009, 14.39 Uhr, eingegangen und wurde der Unterzeichnerin wegen der nachfolgenden Feiertage/Wochenende erst heute, 04.01.2010, vorgelegt.
7Zur Bescheidung Ihres Antrages auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zwecks Mandatsanbahnung bitte ich um nähere Darlegung, auf wessen Veranlassung das Mandatsanbahnungsgespräch stattfinden soll. Alsdann wird kurzfristig über Ihren Antrag entschieden werden.
8Hochachtungsvoll"
9Noch am selben Tag antwortete Herr Rechtsanwalt T. auf dieses Schreiben wie folgt:
10"Sehr geehrte Frau Staatsanwältin C.,
11Ihr Faxschreiben vom 04.01.09 habe ich erhalten.
12Mit allem Respekt weise ich Sie daraufhin, dass es Sie nichts angeht, wer mich gebeten hat, die Verteidigung von Herrn P. zu übernehmen. Ich bitte Sie, mir eine Besuchserlaubnis unverzüglich zu erteilen. Sollte ich die Besuchserlaubnis nicht bis morgen früh, 10:00 Uhr erhalten haben, werde ich die dann erforderlichen Schritte - auch gegen Sie - einleiten.
13Mit vorzüglicher Hochachtung"
14Mit Schreiben vom 05.01.2010 lehnte die Staatsanwaltschaft die beantragte Besuchserlaubnis ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem genannten Schreiben Bezug genommen (Bl. 1181 d.A.).
15Am 09.01.2010 teilte der Beschuldigte in einem selbst verfassten Schreiben mit, dass Herr Rechtsanwalt C1. in Nettetal seine Verteidigung übernehmen werde.
16Mit Schriftsatz vom 13.01.2010 beantragte Herr Rechtsanwalt T. gegen die Versagung der Besuchserlaubnis durch die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung.
17Nach Überprüfung ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet war, Herrn Rechtsanwalt T. eine Besuchserlaubnis zu erteilen, und ihre ablehnende Entscheidung vom 05.01.2010 somit als rechtmäßig zu werten ist.
18Der Beschuldigte hat sich im Vorführtermin am 15.12.2009 damit einverstanden erklärt, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung von Besuchen auf die Staatsanwaltschaft übertragen wird. Entsprechend der ab 01.01.2010 geltenden neuen Gesetzeslage wurde die diesbezügliche Zuständigkeit mit Beschluss vom 08.01.2010 – 621 Gs 21/10 - nochmals auf die Staatsanwaltschaft übertragen (§ 119 Abs. 2 Satz 2 StPO).
19Der von Herrn Rechtsanwalt T. gewünschte Besuch bedurfte, was dieser auch nicht verkennt, ungeachtet seines Status als Organ der Rechtspflege der Genehmigung. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind gemäß § 119 Abs. 4 StPO in Verbindung mit §§ 148, 148a StPO nur Besuche seitens des Verteidigers. Der ungehinderte schriftliche und mündliche Verkehr zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten gehört nämlich zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer freien Verteidigung. Über eine ihm von dem Beschuldigten erteilte Strafprozessvollmacht verfügt Herr Rechtsanwalt T. bis zum heutigen Tag jedoch nicht. Mandatiert worden sind bislang nur die Herren Rechtsanwälte G. und C1.
20Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Besuchserlaubnis zu erteilen ist, ist in der Strafprozessordnung nicht geregelt. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Besuchserlaubnis besteht weder für Rechtsanwälte noch für sonstige Personen. Abzustellen ist deshalb letztlich darauf, ob der Beschuldigte selbst den Besuch wünscht.
21Ein entsprechender Besuchswunsch kann unterstellt werden, wenn sich nahe Angehörige des Inhaftierten melden und eine Besuchsgenehmigung beantragen.
22Nicht anders dürfte die Situation zu beurteilen sein, wenn ein Rechtsanwalt glaubhaft versichert, er sei von Angehörigen mit der Übernahme der Verteidigung beauftragt worden.
23Lehnt der Rechtsanwalt es hingegen unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht ab, den ihm erteilten Besuchsauftrag offen zu legen, kann ein Besuchsinteresse des Beschuldigten nicht ohne weiteres unterstellt werden. Es ist nämlich nicht selten zu beobachten, dass Rechtsanwälte insbesondere in Fällen, die öffentliches Aufsehen erregt haben, eine Besuchserlaubnis beantragen, obwohl sie weder von dem Beschuldigten noch von dessen Angehörigen um einen Besuch gebeten worden sind. Es läge nicht im Interesse des Beschuldigten, derartigen Anträgen wahllos stattzugeben. Auch sind weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei derartigen von Rechtsanwälten intendierten Mandatsanbahnungen vermittelnd tätig zu werden, indem sie z.B. den Beschuldigten um Mitteilung bitten, ob er einen Besuch des antragstellenden Rechtsanwalts wünscht. Vielmehr ist es allein Sache des Rechtsanwalts, den Beschuldigten anzuschreiben und ihm seine Dienste anzubieten. Erklärt sich der Beschuldigte hierauf mit einem Besuch des Rechtsanwalts einverstanden, steht der Erteilung einer Besuchsgenehmigung nichts mehr im Wege.
24So liegt der Fall hier. Wenn Herr Rechtsanwalt T. meint, es gehe die Staatsanwaltschaft nichts an, wer ihn gebeten hat, die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen, kann er von der Staatsanwaltschaft weder eine Besuchserlaubnis noch eine anderweitige Mitwirkung bei der Mandatsanbahnung beanspruchen.
25Aachen, 26.01.2010
26Amtsgericht, Abt. 621
27Gehlen
28Richter am Amtsgericht
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.