Urteil vom Amtsgericht Aachen - 108 C 2/10
Tenor
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte
Verurteilt, an den Kläger 352,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 150,00 € ab
01.12.2009 und aus dem weitergehenden Betrag ab 30.12.2009
sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 %, die
Beklagte trägt 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n e:
3Die Klage ist zum Teil begründet.
4Dem Kläger steht restlicher Schadenersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallereignis vom 01.12.2009 nur in tenorierter Höhe zu.
5Die Berechnung eines UPE-Aufschlages auf die Ersatzteile im Rahmen der Reparaturkosten rechtfertigt sich nicht.
6Derartige Mehrkosten werden, wie das Gericht aus zahlreichen aufgrund von Schäden aus Verkehrsunfällen geführten Schadensersatzprozessen weiß, generell nur von markengebundenen Fachwerkstätten erhoben. Der Grund liegt darin, dass diese sogenannten UPE-Aufschläge im Wesentlichen dazu dienen, die Kosten für die Vorhaltung von Erteilen abzudecken. Diese Vorhaltung, die unter Umständen zu einer verringerten Reparaturdauer führen kann, ist aber nur großen markengebundenen Fachwerkstätten möglich, nicht aber den sogenannten freien Werkstätten, die eine Vielzahl von Fahrzeugen verschiedener Marken zur Reparatur annehmen.
7Was die Höhe die Abschlags angeht, welchen die Beklagte vorgenommen hat, hat sich der Kläger nicht – auch nicht hilfsweise – hierzu geäußert, so dass der neunprozentige Abschlag, unter der Annahme, dass ein UPE-Aufschlag nicht gerechtfertigt ist, als unbestritten und angemessen angesehen werden muss.
8Was die Wertminderung angeht, so zeigt bereits die Klageerwiderung, das die starre Anwendung verschiedenster Berechnungsverfahren unbrauchbar ist. Das Gericht ist im Rahmen seiner ihm zugestandenen Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO auch nicht auf die Anwendung irgendwelcher, auf welcher Grundlage auch immer, entwickelter Methoden angewiesen. Der Fall ist insofern vergleichbar mit dem der Ermittlung angemessener Mietwagenkosten, wozu der Bundesgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen geführt hat, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten ist, sich an mehr oder weniger gängige Tabellen zu halten.
9Im Rahmen der Schadensschätzung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um einen Audi A4-Quattro und damit um ein höherwertiges Fahrzeug aus dem gehobenen Preissegment handelt, das zudem im Unfallzeitpunkt gerade erst knapp 2 Jahre zugelassen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann bei dem vom Sachverständigen E ermittelten Schaden auch nicht von einem sogenannten "Bagatellschaden" ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug einen Schaden an der vorderen rechten Ecke erlitten hat, der nicht nur den Stoßstangenbereich, sondern auch den Karosseriebereich beschädigt hat. Im Hinblick hierauf ist der eingetretene Schaden unzweifelhaft offenbarungspflichtig und angesichts des Anschaffungspreises und des Wiederverkaufswertes über dem Betrag anzusetzen, den die Beklagte zugrunde gelegt hat.
10Unter Berücksichtigung der vorliegenden Kriterien schätz das Gericht gemäß § 287 ZPO den Minderwert auf 500,00 €,
11so dass der Kläger noch eine Differenz von 150,00 €
12als Schadensersatz verlangen kann.
13Der Kläger hat zwischenzeitlich nachgewiesen, dass sein Fahrzeug repariert worden ist. Die Reparatur ist durch den Sachverständigen E betätigt worden. An der Richtigkeit dieser schriftlichen Äußerung zu zweifeln hat das Gericht auch angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen allgemein vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen handelt, der von den Gerichten des Bezirks vielfach herangezogen wird, handelt, keine Veranlassung.
14Da der Sachverständige auch eine angemessene Reparaturzeit von 3 Tagen dargelegt hat, kann der Kläger einen weiteren Schadenersatz in Form des Nutzungsausfalles in Höhe von 177,00 €
15von der Beklagten verlangen.
16Der Kläger macht auch zu Recht eine allgemeine Auslagenpauschale im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung des vorliegenden Schadenersatzanspruches geltend, die von der Rechtsprechung grundsätzlich gewährt wird. Hiergegen hat sich die Beklagte substantiiert nicht geäußert, so dass schließlich dem Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 25,00 €
17zusteht.
18Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
19Was den Verzinsungszeitpunkt angeht, so kann der Kläger eine Verzugsverzinsung ab Unfalldatum nur für die dauerhafte Wertminderung verlangen, wie sich dies schon aus dem Wortlaut des § 849 BGB ergibt. Bezüglich der weitergehenden Schadensersatzansprüche, etwa auf Ersatz von Reparaturkosten, gilt diese Vorschrift nicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage 2009, § 849, Randnummer 1 am Ende).
20Über die Wertminderung von restlich 150,00 € hinaus ergibt sich der Zinsanspruch aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
21Aus Verzugsgründen kann der Kläger auch Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Zwar ist, wie vorstehend dargelegt, vorgerichtlich der Schaden leicht überhöht geltend gemacht, es ergibt sich jedoch insofern kein Gebührensprung, so dass nach dem angesetzten Streitwert abgerechnet werden kann. Eine 1,3fache Geschäftsgebühr ist entsprechend der herrschenden Rechtsprechung als angemessen anzusehen.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.
23Streitwert: 561,02 €
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