Urteil vom Amtsgericht Aachen - 103 C 146/10
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
im schriftlichen Verfahren am 01.12.2010 mit Schriftsatzfrist bis zum 10.11.2010
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss mit der Beklagten am 11.11.2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und abgekürzter Beitragszahlung mit der Versicherungsnummer 0.0 000 000.00 ab. Versicherungsbeginn war der 01.12.2003, Ablauf der Versicherung ist der 30.11.2032. Vereinbart war eine monatliche Beitragszahlung. Die Beiträge wurden mit 60,00 € bei einer jährlichen Dynamisierung von 6% vereinbart. Die Anlagen der Versicherungsbeiträge erfolgten im Fonds "E1" und "E2". Dem Versicherungsschein, den der Kläger unstreitig erhielt, waren unter anderem Tarifbeschreibung, Garantiewerte, Erläuterungen zur Überschussbeteiligung sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die aufgeschobene S - Rentenversicherung beigefügt. Die AVB der Beklagten lauten unter anderem:
3"§ 9
4(1) Für Ihre Versicherung erheben wir Jahresbeiträge. Selbstverständlich können Sie mit uns auch vereinbaren, Jahresbeiträge in unterjährlichen Raten zu zahlen; hierfür werde in Ratenzuschläge erhoben. Die Ratenzuschläge betragen - auf das Jahr verteilt - bei halbjährlicher Zahlungsweise zusammen 2%, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 3% beziehungsweise bei monatlicher Zahlungsweise 5% des auf die Grundversicherung und einer eventuell eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anfallenden Jahresbeitrages.
5§ 11
6(2) Nach Kündigung erhalten Sie – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert. […]
7(6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden."
8In den Verbraucherinformationen der Beklagten heißt es wie folgt:
9Ziffer 1
10" [...] In den dargestellten möglichen Leistungen sind neben den vertraglich garantierten Leistungen auch Leistungen aus der Überschussbeteiligung enthalten. Diese basieren auf den für 2003 erklärten Überschussanteilsätzen und der Annahme gleich bleibender Wertsteigerungen der Fondsanteile. Die dargestellte Entwicklung der Überschussbeteiligung dient ausschließlich Illustrationszwecken und kann nicht garantiert werden. Die tatsächlichen Ergebnisse können höher oder geringer sein als die angegebenen Werte. [...]
11Da die Entwicklung der zu Grunde liegenden Wertpapiere nicht vorauszusehen ist, können wir einen bestimmten Geldwert der Leistungen aus den Dynamikerhöhungen - außer deren (Mindest -) Todesfallsummen - sowie aus den zugeteilten Überschussanteil nicht garantieren. Sie haben die Chance für das Fondsguthaben Ihrer Versicherung im Falle von Kurssteigerungen der Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines Kursrückgangs aber auch zu einer Wertminderung kommen. Das bedeutet, dass die Versicherungsleistungen aus der Überschussbeteiligung des Vertrages sowie aus denen Dynamikerhöhungen bei einer guten Fondsentwicklung höher sein werden als bei einer weniger guten Fondsentwicklung."
12Ziffer 11
13"[...] Dieser Beitrag ist von Ihnen gemäß der Vereinbarungszahlungsweise durchlaufende Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer [...] zu entrichten. Bei unter jährlicher Zahlungsweise ist in den Beiträgen ein Ratenzuschlag enthalten. Sie können jederzeit auch eine Änderung der Beitragszahlungsweise beantragen (§ 9 AVB)."
14Der Kläger wählte jeweils in den Folgejahren die Dynamisierung ab und zahlte bis zum Ende des Vertrages am 1.3.2008 monatlich 60,00 Euro, mithin insgesamt 3.120,00 €.
15Der Kläger beendete die Versicherung mit Schreiben vom 28.01.2008 mit den Worten: "Hiermit kündige ich meinen o.g. Vertrag fristgerecht zum 28.02.2008."
16Die Beklagte errechnete und zahlte an den Kläger einen Rückkaufswert von 1.262,99 Euro. Der ausgezahlte Rückkaufswert überschreitet die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals.
17Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 27.4.2010 erfolglos aufgefordert, spätestens zum 6.5.2010 weitere Zahlungen an den Kläger zu leisten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2008 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und forderte diese zur Rückgewähr aller geleisteten Beiträge sowie zur Auskunft u.a. über die Abschlusskosten auf. Im Schreiben der Beklagten vom 17.07.2008 legte die Beklagte die Zusammensetzung des ausgezahlten Betrages dar. Danach beliefen sich die Abschlusskosten auf 806,21 Euro, mithin auf 4 % der zu zahlenden Beiträge.
18Der Kläger behauptet, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit den Versicherungsbeiträgen, die der Kläger zahlte, eine jährliche Rendite von mindestens 7,22% erwirtschaftete. Dies ergebe einen Rückzahlungsanspruch des Klägers für Zinsen in Höhe von 597,42 Euro. Soweit dieser Betrag den geleisteten Beiträgen hinzugerechnet und der Rückkaufswert abgezogen wird, verbleibe noch eine offene Forderung des Klägers in Höhe von 2.454,43 €.
19Der Kläger behauptet weiterhin, er habe keine genauen Informationen über die Höhe von Rückvergütungen (Kick-Backs) erhalten. Er meint, daher stehe ihm ein Schadenersatzanspruch in Form der Rückabwicklung des getätigten Geschäfts gegen Beklagte zu.
20Er meint weiterhin, er habe den Vertrag wirksam widerrufen. Die von der Beklagten verwendeten Verbraucherbelehrungen seien unwirksam.
21Der Kläger beantragt,
22- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.454,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2008 zu zahlen.
- Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 1 nicht durchgreift:
die Beklagte zu verurteilen, durch Übersendung einer nachvollziehbaren, übersichtlichen und vollständigen Aufstellung Auskunft zu erteilen darüber,
25a)
26mit welchen Abschluss - im Verwaltungskosten gemäß § 176 VVG a. F. sie den Zeitwert des Lebensversicherungsvertrages Nummer 0.0 000 000.00 belastet hat,
27b)
28ob und wenn ja in welcher Höhe von der E Investment die GmbH an die Klägerin Rückvergütungen für die Anlage der Beiträge in die Aktienfonds "E1" und "E2" gezahlt worden sind.
29Die Beklagte wird verurteilt, einen sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte meint, sowohl in dem Versicherungsantrag als auch in den Verbraucherinformationen sei ausreichend auf die mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung einhergehenden Risiken hingewiesen worden. Hinsichtlich geltend gemachter Schadensersatzansprüche beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf weitere Zahlungen oder Auskünfte zu.
36A.
37Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein über die geleistete Zahlung hinausgehender Zahlungsanspruch zu.
38I.
39Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB, da der Kläger die Prämien nicht rechtsgrundlos entrichtet hat. Rechtlicher Grund für die Prämienzahlungen des Klägers ist der zum 01.12.2003 mit der Beklagten geschlossene fondsgebundene Rentenversicherungsvertrag.
401.
41Der Rechtsgrund ist auch nicht durch einen Widerspruch entfallen, da der Kläger nicht wirksam gemäß § 5a VVG widersprochen hat.
42a)
43Das Schreiben des Klägers, welches der Beklagten per Fax am 28.01.2008 übersandt wurde, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Widerspruchs nach § 5 a VVG. Mit diesem Schreiben kündigte der Kläger den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Dieser ausdrücklichen Erklärung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch Auslegung eine Widerspruchserklärung entnehmen. Denn für eine Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB im Sinne eines Widerspruchs besteht aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes - "kündige ich" (Anlage B 4) - kein Raum. Diese ausdrückliche und eindeutige Erklärung des Klägers ist nicht auslegungsbedürftig oder – fähig. Zudem spricht gegen den Willen der Erklärung eines Widerspruchs in dem Schreiben vom 28.01.2008 das anwaltliche Schreiben vom 26.06.2008, in dem der "Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses nach § 5 a VVG" (Anlage K 3) erklärt wurde. Eine Bezugnahme auf einen vorherigen Widerspruch oder auf die Auslegung der zuvor ausgesprochenen Kündigung in einen Widerspruch ist in dem anwaltlichen Schreiben nicht erfolgt.
44Eine Umdeutung gemäß § 140 BGB kommt wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen bei Kündigung einerseits und Widerspruch andererseits nicht in Betracht (vgl. LG Aachen, Urteil vom 05.03.2010, Az. 9 O 560/09, zitiert nach juris).
45Darüber hinaus war am 28.01.2008 die Ausübung eines Widerspruchs im Sinne des § 5 a VVG a. F. ohnehin nicht mehr möglich, da das Widerspruchsrecht bereits verfristet war. Nach der vorgenannten Norm steht dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ein Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der in Absatz 1 Satz 1 der Norm genannten Unterlagen in Textform zu. Nach Abs. 2 S. 1 beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. S 4 der Norm besagt, dass abweichend von Satz 1 das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Die erste Zahlung erfolgte bereits im Jahr 2003, sodass im Jahr 2008 die Frist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG bereits abgelaufen war.
46§ 5a VVG a.F. ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Widerspruchsrecht einzuräumen ist. § 5a VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (LG Aachen, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2010, Az. 20 U 51/10, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2009, Az. 7 U 75/09). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/83 vor. Denn der Gesetzgeber ist durch die Normierung des Inhalts der Aufklärungspflichten in § 10a VVG a.F. und des Widerrufsrechts in § 5a VVG a.F. der Umsetzungspflicht ausreichend nachgekommen. Eine weitergehende Umsetzungspflicht besteht nicht, insbesondere nicht hinsichtlich einer Regelung über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen vorherigen Überlassung von Bedingungen oder eines Fehlens ordnungsgemäßer Aufklärung. Denn derartige Regelung trifft auch die Richtlinie nicht.
47Zudem ist durch § 5a VVG a. F. eine den Richtlinien genügende Information des Versicherungsnehmers vor einer vertraglichen Bindung sichergestellt. Denn der Versicherungsvertrag ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. schwebend unwirksam (OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837, 839). Unterbleibt ein Widerspruch des Versicherungsnehmers wird die vertragliche Regelung rückwirkend in Gang gesetzt (OLG Hamm VersR 1999, 1229; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837). Aufgrund dieser schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages vor Ablauf der Widerspruchsfrist verbleibt dem Versicherungsnehmer vor der endgültigen vertraglichen Bindung ausreichend Zeit zum Vergleich verschiedener Versicherungsprodukte. Möchte er sich nach Antragstellung vom Versicherungsvertrag lösen, besteht hierzu die Möglichkeit innerhalb der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F..
48Entsprechend den obigen Ausführungen setzt das erkennende Gericht das Verfahren auch nicht aus und legt die von dem Kläger gestellten Fragen nicht dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor. Aus den genannten Gründen sieht sich das Gericht nicht gehalten, eine Entscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag herbeizuführen. Insbesondere liegt mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien kein Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 234 EG-Vertrag vor (so auch OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2010 - 20 U 150/09). An dieser Einschätzung ändert auch der erteilte Hinweis des Bundesgerichtshofes in der Terminsladung in dem Verfahren IV ZR 120/09 nichts. Als erstinstanzliches Gericht im Instanzenzug ist es darüber hinaus auch nicht zur Vorlage vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag.
49b)
50Auch mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2008 konnte der Kläger dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht wirksam widersprechen. Denn der Versicherungsvertrag wurde bereits durch die Kündigung des Klägers vom 28.01.2008 wirksam beendet. Die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag noch besteht. Kündigung und Widerspruch stehen daher entgegen der Auffassung des Klägers in einem Alternativverhältnis zueinander. Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung von Kündigung und Widerspruch. Während der Widerruf den Verbraucher vor einem übereilten Eingehen vertraglicher Verbindungen schützen soll, dient die Kündigung dem Recht des Verbrauchers, das laufende Vertragsverhältnis zu beenden und sich von den zukünftigen Verpflichtungen zu lösen. Beide setzen ein noch bestehendes Vertragsverhältnis voraus (LG Aachen, a.a.O.).
51Zudem wäre der Widerspruch durch anwaltliches Schreiben vom 26.06.2008 ebenso verfristet wie ein Widerspruch am 28.01.2008. Insofern wird auf das unter Ziffer A. I. 1. a) Gesagte verwiesen.
522.
53Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist auch nicht durch einen seitens des Klägers erklärten Widerrufs erloschen. Ein Widerruf gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ist in dem Schreiben des Klägers gefaxt am 28.01.2008 nicht ausdrücklich erklärt worden. Es ist ausdrücklich die Kündigung erklärt worden. Daher kann ein Widerruf eben sowenig wie ein Widerspruch im Wege der Auslegung in dieses Schreiben hineininterpretiert werden. Auch ist keine Umdeutung nach § 140 BGB nicht möglich.
54Ein prozessual erklärter Widerruf scheitert bereits daran, dass der Widerruf (wie auch ein Widerspruch) des aufgrund der Kündigung vom 28.01.2008 schon erloschenen Vertrages nicht mehr möglich ist.
55Schließlich besteht auch kein Widerrufsgrund, da durch den Versicherungsvertrag kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 BGB gewährt wird. Denn Tarifzuschläge für unterjährige Zahlungen stellen trotz prozentualen Aufschlages keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar. Dies folgt bereits aus der Begründung zu § 1 II VerbrKrG (BT-Drucksache 11/5462, S. 17). Danach werden Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen schon dann nicht von der Norm erfasst, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden. Bei dieser Tarifgestaltung liegt kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vor. Im Vordergrund eines derartigen Geschäftes stehen die Rabattgesichtspunkte (so auch LG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - Az. 26 O 609/09, zitiert nach juris).
56II.
57Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf weitergehende Zahlungen aus Schadensersatzgesichtspunkten zu.
58Unabhängig von der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch bereits verjährt ist, besteht der Anspruch schon dem Grunde nach nicht.
59Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des BGH zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen ist nicht übertragbar auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen. Es liegt bereits weder ein Auftrag noch ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nach §§ 662, 675 BGB vor. Denn bei Lebensversicherungsverträgen liegt gerade kein Geschäftsbesorgungs- oder Kommissionsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung vor (vgl. BGH, VersR 2005, 1565). Geschuldet ist seitens des Versicherers ausschließlich die Versicherungsleistung. Die vorgenommene Vermögensanlage des Versicherers, auf die der Kläger seine Schadensersatzansprüche stützt, erfolgt im eigenen des Versicherers und nicht im fremden Interesse.
60Zudem ist die tatsächliche und rechtliche Situation des Abschlusses einer Versicherung mit der der Vermittlung von Bankprodukten oder Medienfonds an einen Kunden nicht vergleichbar. Der Versicherungsnehmer erwirbt beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine unmittelbar bestimmten Fondsanteile. Dies ist bei der Vermittlung von Bankprodukten oder Medienfonds anders, hier entscheidet sich der Kunde aufgrund der durchgeführten Beratung durch die Bank für bestimmte Fondsanteile. Bei deren Auswahl ist für ihn von Interesse zu erfahren, ob und in welcher Höhe jeweils unterschiedliche Rückflüsse an die Bank erfolgen. Aufgrund dieser nicht vergleichbaren Rechtsfolgen besteht daher auch kein vergleichbares Beratungsverhältnis zwischen der Situation beim Abschluss einer Versicherung mit der Vermittlung von Bankprodukten oder Medienfonds. Dem Versicherer steht im Gegensatz zur Bank vielmehr frei zu entscheiden, ob oder welche Fondsanteile er kauft, ohne dass die Fondsauswahl dem Versicherungsnehmer bekanntgemacht werden muss. Dem Versicherer steht es frei, auch auf andere Weise dafür sorgen, dass das Deckungskapital des Vertrages der Entwicklung der zugrundeliegenden Fonds entspricht. Schließlich ist zu beachten, dass fondsgebundenen Versicherungen die sogenannten Kick-Backs zu wesentlichen Teilen dem Versicherungsnehmer zugute kommt, wohingegen die Bank die Kick-Backs als Gewinn erhält, die durch die Höhe der Zahlungen in der Auswahl der Fonds beeinflusst werden könnte.
61B.
62Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und ggf. weitere Zahlung nicht zu. Zwar ist infolge der Unbegründetheit des Hauptantrags die innerprozessuale Bedingung hinsichtlich des Hilfsantrags eingetreten. Der Hilfsantrag ist jedoch ebenso wie der Hauptantrag unbegründet.
63Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre Abschluss- und Verwaltungskostenstrukturen und Berechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation offen zu legen.
64Dabei kann offen bleiben, ob ein Anspruch des Klägers bereits deshalb nicht besteht, weil die Beklagte die begehrten Auskünfte bereits mit Schreiben vom 17.07.2008 erteilt hat.
65Denn dem Kläger steht ein solcher Auskunftsanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu. Es zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers angemessen, dass ihm hinsichtlich der Berechnung der Rückkaufswerte kein Anspruch auf Auskunft eingeräumt, sondern im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Mindestsumme garantiert wird (OLG München, VersR 2009, 770). Diese Mindestsumme wurde seitens der Beklagten unstreitig ausbezahlt. Die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen und damit insbesondere auch der Kostenstruktur kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
66Zudem sind die streitgegenständlichen Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung der Beklagten nicht wegen Intransparenz unwirksam, so dass sich ohnehin kein Rückabwicklungsanspruch des Klägers ergibt. Eine Intransparenz ist gegeben, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht an der Stelle auf eine Tabelle der Rückkaufwerte verwiesen wird, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, nämlich innerhalb der Bestimmungen über die Beitragsfreistellung und Kündigung (BGHZ 147, 373 ff.). Zudem muss bereits an dieser Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen werden, die ihm dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet (BGHZ 147, 373 ff.; BGHZ 147, 354 ff.). Diese Anforderungen erfüllen die AVB der Beklagte. Ausdrücklich hingewiesen wird in § 11 Abs. 6 auf eine Übersicht der garantierten Rückkaufswerte. Zudem wird in § 11 Abs. 3, 4 und 6 darauf hingewiesen, dass die Kündigung mit Nachteilen verbunden ist und dass der bei Kündigung sich ergebende Rückkaufswert sich vermindert um einen Abzug, dessen Höhe sich dem Versicherungsschein entnehmen lässt. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass in der Anfangszeit und auch in den Folgejahren der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht. In § 11 ist die Verrechnung von Abschlusskosten hinreichend erläutert, da insbesondere die konkrete Höhe von Nebenkosten nicht beziffert werden muss.
67Dass der Inhalt der Tabelle dem Transparenzerfordernis nicht genügt, lässt sich mangels Vortrags des Klägers zum Inhalt der Tabelle nicht feststellen. Der Kläger hat sich zum Inhalt der Tabelle nicht geäußert.
68III.
69Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, stehen dem Kläger auch die geforderten Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB sowie die weitere Nebenforderung nicht zu.
70IV.
71Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
72Streitwert:
73Antrag zu 1) 2.454,43 Euro
74Antrag zu 2) 1.000,00 Euro
75Gesamt 3.454,43 Euro
76Der hilfsweise geltend gemachte Antrag zu 2) wurde mit 1.000,00 € berücksichtigt, da über ihn entschieden wurde, § 45 Abs. 1, Satz 2 GKG.
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