Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 73 AR 1074/10
Tenor
In der Handelsregistersache
wird die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Dr. N für nicht begründet erklärt.
Gründe:
1
I.
2Unter dem 02.12.2010 reichte Herr Notar F über das elektronische Handelsregister die dort in Bezug genommenen Anlagen ein, mit dem Antrag, die o. g. Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister einzutragen. Der abgelehnte Richter ist diesem Antrag jedoch nicht nachgekommen, sondern hat unter dem 10.12.2010 (Bl. 3 f.), 01.01.2011 (Bl. 10 f.), 21.021.2011 (Bl. 14 f.) die dort näher ersichtlichen Zwischenverfügungen erlassen und mit Beschluss vom 03.02.2011 (Bl. 19 f.) die Antrag auf Eintragung zurückgewiesen. Der geschäftsführende Gesellschafter hat mit Schriftsatz vom 16.02.2011 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und zugleich gegen den Richter ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.
3Er meint, die beantragte Eintragung habe vorgenommen werden müssen, da sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Eintragungsvoraussetzungen herbeigeführt worden seien. Der abgelehnte Richter würde jedoch mit allen erdenklichen Mitteln anstreben, eine Eintragung der Zweigniederlassung der Muttergesellschaft in das Handelsregister Aachen zu verhindern. Auch andere Führungskräfte aus der Städteregion Aachen hätten diese Art der Verhinderungstaktik des Gerichts bestätigt.
4Der abgelehnte Richter sich unter dem 10.03.2011 (Bl. 34) hierzu dienstlich geäußert.
5II.
6Das Ablehnungsgesuch vom 16.02.2011 erweist sich zwar als zulässig, aber nicht als begründet.
7Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wen ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
8Ein solcher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich.
9Der abgelehnte Richter hat im Vorfeld der - letztlich abgelehnten – Eintragung lediglich die pflichtgemäßen Prüfungen anhand der §§ 13 d ff. HGB, § 13 g Abs. 2 S. 4 GmbHG vorgenommen. Allein der Umstand, dass er den Direktor mittels dreier, z. T. sehr ausgiebigen, Zwischenverfügungen auf die seiner Ansicht nach noch fehlenden Eintragungsvoraussetzungen hingewiesen und Möglichkeiten aufgezeigt hat, wie die Eintragungshindernisse eventuell zu beheben wären, spricht gegen eine Bestrebung der Eintragungsverhinderung oder gar Willkür. Ob und inwieweit die in den Zwischenverfügungen und dem Ablehnungsbeschluss enthaltenen gesellschafts- und registerrechtlichen Rechtsansichten zutreffen, sind im Befangenheitsverfahren nicht zu prüfen, sondern seitens des Beschwerdegerichts. Ein Befangenheitsgrund ergäbe sich hieraus – selbst wenn die in den Zwischenverfügungen und dem Beschluss geäußerten Rechtsauffassungen unzutreffend wären – nicht.
10Aachen, 08.04.2011
11Dr. E
12als Richterin am Amtsgericht im Sinne von § 45 Abs. 2 ZPO
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