Urteil vom Amtsgericht Aachen - 101 C 121/10
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 22.06.2011
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.427,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.334,55 € seit dem 05.12.2009 und aus weiteren 92,50 € seit dem 14.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten R aus S von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 129,95 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.10.2009 auf der L-Straße in X in Höhe des Hauses Nr. 119 gegen 09:30 Uhr ereignete. Der Beklage zu 1. befuhr zum Unfallzeitpunkt mit der Pkw der Beklagten zu 2., der Marke Audi Typ A 3, amtliches Kennzeichen X-XX 0000, der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, die L-Straße in Fahrtrichtung B hinter dem in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeug der Klägerin der Marke VW, Typ Passat 1,6 Trendline Kombi, Erstzulassung am 00.00.0000 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, das zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin M, der Mutter der Klägerin, geführt wurde. Vor dem Fahrzeug der Klägerin befuhr der Zeuge Y mit einem Pkw die L-Straße. Als der Zeuge Y sein Fahrzeug verkehrsbedingt bis zum Stillstand abbremste, fuhr das klägerische Fahrzeug trotz Einleitung eines Bremsmanövers durch die Zeugin M auf das Fahrzeug des Zeugen Y auf. Sodann fuhr der Beklagte zu 1.trotz Einleitung eines Bremsmanövers auf das stehende klägerische Fahrzeug auf.
3Das klägerische Fahrzeug wurde bei dem Unfall sowohl an der Front- als auch an der Heckseite beschädigt. Die Klägerin lies den Heckschaden an ihrem Fahrzeug für 3.846,13 € instandsetzen. Für ein Schadensgutachten wandte sie 578,66 € auf. Insgesamt berechnet die Klägerin den mit der Klage allein geltend gemachten Heckschaden an ihrem Fahrzeug wie folgt:
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| Reparaturkosten lt. Reparaturrechnung: | 3.846,13 € |
| Sachverständigenkosten: | 578,66 € |
| Nutzungsausfall (5 Tage): | 215,00 € |
| Unkostenpauschale: | 25,56 € |
| insgesamt: | 4.665,35 € |
5
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3 unter Fristsetzung bis zum 04.12.2009 zur Regulierung der Positionen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale auf.
6Die Beklagte zu 3. zahlte in der Folgezeit auf den gesamten von der Klägerin geltend gemachten Schaden, d.h. einschließlich Nutzungsausfall, 3.237,74 €. Zudem regulierte sie noch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 395,50 €.
7Die Klägerin behauptet, die Zeugin M sei bei sog. Stop-and-Go-Verkehr" leicht auf das von dem Zeugen Y geführte Fahrzeug aufgefahren. Der Beklagte zu 1. habe sich hingegen von hinten mit deutlich höherer Geschwindigkeit genähert. Durch das Auffahren der Zeugin M auf das Fahrzeug des Zeugen Y habe sich keine erhebliche Bremswegverkürzung für den Beklagten zu 1. ergeben. Das Auffahren des Beklagten zu 1. auf ihr Fahrzeug sei allein darauf zurückzuführen, dass dieser zu dicht auf ihr Fahrzeug aufgefahren und nicht anhaltebereit gewesen sei.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.427,61 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 29.10.2009 zu zahlen;
102. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 129,95 € freizustellen.
11Die Beklagten beantragten,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten behaupten, sowohl das Fahrzeug der Klägerin als auch der Beklagte zu 1. seien vor dem Abbremsen jeweils mit ca. 50 km/h gefahren. Durch das Auffahren der Klägerin auf das Fahrzeug des Zeugen Y sei für den Beklagten zu 1. der Bremsweg verkürzt worden, dies sei für das Auffahren des Beklagten zu 1. auf das klägerische Fahrzeug mitursächlich gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin müsse sich daher einen 30 %- Haftungsanteil anrechnen lassen. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, bei der Berechnung des Nutzungsausfalls sei für das Fahrzeug der Klägerin pro Tag nur ein Betrag von 35,- € zugrundezulegen, so dass der Nutzungsausfallschaden für 5 Tage dementsprechend nur 175,- € betrage.
14Die Klage ist am 13.04.2010 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M und Y sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2010 (Bl. 107ff. d.A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. Q vom 26.04.2011 (Bl. 125ff. d.A.)Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet.
18Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden in Höhe von noch 1.427,05 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG zu.
19Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeugs für die Schäden der Klägerin ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG.
20Denn diese Schäden sind beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, § 7 Abs. 1 StVG.
21Die Schäden am Fahrzeug der Klägerin wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Abs. 2 StVG. Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte.
22Die Haftung die Beklagten ist nicht wegen Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG bzw. gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten zu 1. ausgeschlossen.
23Bei der Unabwendbarkeit kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Dass der Beklagte zu 1. für die Entstehung des Unfalls (mit-) verantwortlich ist und ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer anstelle des Beklagten zu 1. den Unfall durch einen größeren Sicherheitsanstand hätte vermeiden können, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
24Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Unfall für die Zeugin M unvermeidbar war. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Unfall für die Zeugin M nicht unvermeidbar war, ergibt eine dann gem. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung, dass die Beklagten für Heckschaden am Fahrzeug der Klägerin allein haften.
25Bei einer nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad des Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen. Auf Seiten der Beklagten ist ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 4 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Der Sachverständige Dr. Q ist einem Gutachten aufgrund einer computergestützten Unfallsimulation zu dem Ergebnis gelangt, dass der für den Beklagten zur Verfügung stehende Bremsweg durch das vorherige Auffahren der Zeugin M auf das Fahrzeug des Zeugen Y nicht in erheblicher Weise verkürzt worden ist. Den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q folgt das Gericht aufgrund eigener Überzeugung. Damit steht fest, dass es dem Beklagten zu 1. nicht gelungen ist, sein Fahrzeug innerhalb des zu erwartenden Anhaltewegs zum Stehen zu bringen. Zu Lasten des Beklagten greift ein Beweis des ersten Anscheins ein, dass ihm hinsichtlich des Auffahrens ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO zur Last fällt.
26Ein auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigendes, unfallursächliches Verschulden der Zeugin M hat sich nicht feststellen lassen. Soweit die Zeugin M aufgrund einer verspäteten Reaktion und/oder einer Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO auf das Fahrzeug des Zeugen Y aufgefahren ist, war dies nicht ursächlich für den streitgegenständlichen Schaden am Heck des Fahrzeugs der Klägerin. Wie bereits ausgeführt steht aufgrund des in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. Q zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der dem Beklagten zu 1. zur Verfügung stehende Bremsweg durch das Auffahren des klägerischen Fahrzeugs auf das Fahrzeug des Zeugen Y nicht in erheblicher Weise verkürzt worden ist. Damit ist ein etwaiges Verschulden der Zeugin M aber nicht für das Auffahren des Beklagten zu 1. ursächlich gewesen und stellt damit keinen berücksichtigungsfähigen Verursachungsbeitrag dar. Auch aus den Aussagen der Zeugen Y und M ergeben sich keine zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigende Verursachungsbeiträge der Zeugin M.
27Der dem Beklagten zu 1. zur Last fallende Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO wiegt nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hierhinter zurücktritt.
28Der der Klägerin durch das Auffahren auf das Heck ihres Fahrzeug entstandene Schaden beträgt insgesamt 4.664,79 €. Er umfasst zunächst die der Klägerin entstandenen Reparatur- und Sachverständigenkosten. Die der der Klägerin weiterhin zuzuerkennende allgemeine Unkostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts 25,- €.
29Daneben umfasst der Schaden der Klägerin noch Nutzungsausfall für 5 Tage. Diesen Nutzungsausfallschaden der Klägerin schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf 215,- €. Hierzu hat das Gericht die Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch für das Jahr 2009 (veröffentlich in: NJW-Beilage 2009, 3) herangezogen. Die Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe des Nutzungsausfallschadens eines Kraftfahrzeuges dar (vgl. Palandt, 69. Auflage, Grüneberg, § 249, Rn. 43 m.w.N.). Hiernach beträgt der Nutzungswert eines mehr als 5 Jahre alten Pkw der Marke VW, Typ Passat 1,6 Trendline, Kombi pro Tag 43,- € (vgl. Tabelle Nutzungsausfallentschädigung 2009 NJW-Beilage 2010, 3). Für 5 Tage beträgt der Schaden dementsprechend 215,- €.
30Auf dem sich hieraus ergebenden Gesamtschaden der Klägerin von 4.664,79 € hat die Beklagte zu 3. außergerichtlich 3.237,74 € gezahlt, so dass ein restlicher Schadensersatzanspruch der Klägerin von 1.427,05 € verbleibt.
31Der Anspruch auf die ab dem 05.12.2009 aus 1.334,55 € zuerkannten Zinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte zu 3. ist durch Ablauf der in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.11.2009 auf den 04.12.2009 gesetzten Frist mit der Erstattung der Positionen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und allgemeine Unkostenpauschale, nur diese wurden mit diesem Schreiben geltend gemacht, in Verzug geraten, soweit sie nicht außergerichtlich erstattet wurden. Der Verzug des Kfz-Pflichtversicherers wirkt auch für die Versicherten (vgl. OLG Nürnberg NJW 1974, 1950).
32Der Anspruch auf die auf den restlichen, noch nicht außergerichtlich regulierten Nutzungsausfallschaden von 92,50 € (= 215,- € - 70 % x 175,- €) zuerkannten Zinsen ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Insoweit ist eine vorgerichtliche Inverzugsetzung der Beklagten durch die Klägerin nicht dargetan worden.
33Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Freistellung von den restlichen, ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Ein Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten eines zu seiner Durchsetzung eingeschalteten Rechtsanwaltes, wenn - wie vorliegend - die Einschaltung zu seiner Durchsetzung geboten ist.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
36Streitwert: 1.427,61 €
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