Urteil vom Amtsgericht Aachen - 113 C 110/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
3Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf verzinsliche Rückzahlung von Beiträgen zu einem Rentenversicherungsvertrag in Anspruch.
4Unter dem 01.07.2005 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags. Mit Datum 07.07.2005 stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus und übersandte ihn mitsamt den seinerzeit gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ (im Folgenden: AVB), dem Policenbegleitschreiben und ihren Verbraucherinformationen an den Kläger. § 6 Abs. 1 AVB enthielt u.a. die Regelung, dass bei Zahlung des Jahresbeitrags in unterjährlichen Raten Ratenzuschläge erhoben wurden. Versicherungsbeginn war der 01.07.2005, vereinbart wurde eine monatliche Beitragszahlung i.H.v. 25,00 €. Bzgl. des genauen Inhalts der vorgenannten Dokumente wird auf Anlage B 1/Bl. 84 f. d.A. (Versicherungsantrag), Anlage K 2/Bl. 27 bis 36 d.A. (AVB), Anlage B 2/Bl. 86 f. d.A. (Policenbegleitschreiben) und Anlage B 4/Bl. 100 bis 106 d.A. (Verbraucherinformationen) Bezug genommen.
5Bis zum 29.02.2008 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 810,00 €.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2008 (Anlage K 3/Bl. 37 f. d.A.) erklärte der Kläger "den Widerspruch gemäß § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung". Mit Schreiben vom 28.05.2008 (Anlage K 4/Bl. 40 ff. d.A.) rechnete die Beklagte gegenüber der klagenden Partei ab und zahlte einen Betrag i.H.v. 162,38 € an sie aus.
7Mit anwaltlichen Schreiben vom 02.06.2010 erklärte der Kläger "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. den Widderspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB" und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Differenz zwischen dem erstatteten Rückkaufswert und den insgesamt geleisteten Prämien auf. Durch die vorprozessuale Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden Kosten i.H.v. 215,99 €.
8Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf verzinste Rückzahlung aller von ihm geleisteten Versicherungsprämien. Das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. habe ihm unbefristet zugestanden. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung sei ihm nicht erteilt worden. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen, weil diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht keine Wirkung entfalte. Ferner habe ihm mangels Belehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht zugestanden, weil es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 1 AVB um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub und ein Teilzahlungsgeschäft gehandelt habe.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 921,15 € nebst Zinsen i.H.v. 7 % seit dem 17.06.2010 zu zahlen;
112. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 215,99 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, der klägerische Widerspruch sei unwirksam. Die erteilten Belehrungen seien ordnungsgemäß, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtskonform. Die Vereinbarung der unterjährlichen Zahlung von Versicherungsbeiträgen gegen Ratenzahlungszuschläge unterfalle nicht dem Verbraucherkreditrecht.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen von ihm geleisteten Versicherungsprämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
19Ein wirksamer Widerspruch nach § 5a VVG a.F. liegt nicht vor. Das Recht zum Widerspruch war im Zeitpunkt seiner Erhebung - jedenfalls - gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bereits erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Diese Regelung ist, soweit ersichtlich, nach übereinstimmender Auffassung aller Abteilungen des AG Aachen sowie sämtlicher Kammern des LG Aachen und des OLG Köln vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Zuletzt mit Beschluss vom 09.07.2010 hat das OLG Köln die europarechtliche Konformität der Norm bestätigt und hierzu ausgeführt, ein Verstoß gegen europäisches Recht liege jedenfalls deshalb nicht vor, weil die fraglichen Richtlinien keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machten, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezweckten (OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10, juris Rn. 13 und 4-6). Anlass von dieser zutreffenden Auffassung abzuweichen, bieten weder der klägerseits als Anlage K 8 (Bl. 154 f. d.A.) vorgelegte Hinweis des BGH vom 01.10.2010 noch die Verfügungen des OLG München (Anlage K 9/Bl. 156 ff. d.A.). Diese stellen lediglich vorläufige und zudem nicht weiter begründete Einschätzungen der Rechtslage dar. Da die Europarechtskonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mithin hinreichend geklärt ist, ist eine weitere Auseinandersetzung mit den klägerischen Argumenten nicht angezeigt. Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, die Sache dem EuGH vorzulegen.
20Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen. Der klagenden Partei stand bereits kein Widerrufsrecht nach §§ 499 a.F., 495, 355 BGB zu, weil es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarten unterjährigen Zahlweise der Versicherungsprämie gegen einen Ratenzuschlag gemäß § 6 Abs. 1 AVB nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelte. Diesbezüglich hat das OLG Köln in seiner o.g. Entscheidung insbesondere unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsgeschichte ausgeführt, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt würden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10, juris Rn. 18, auch zum Folgenden). Dagegen mag für den hier zu entscheidenden Fall einwenden, dass ausweislich des Wortlauts von § 6 Abs. 1 AVB der Kläger durch Vereinbarung monatlicher Zahlungsweise nicht einen ansonsten gewährten Rabatt ausgeschlagen hat, sondern mit einem sonst nicht fälligen Zuschlag von 5 % auf die Jahresprämie und damit einem Entgelt belastet wird. Es ist jedoch nur eine Frage der Darstellung durch den Versicherer, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bilden soll, ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliegt, je nachdem, ob von der bei Einmalzahlung vereinbarten Jahresprämie oder der Jahressumme der monatlich gezahlten Prämien ausgegangen wird. Eine verlässliche rechtliche Einordnung lässt sich daran nicht knüpfen. Auch dies entspricht der ganz herrschenden, zutreffenden und von der Beklagten in der Klageerwiderung umfänglich zitierten Rechtsprechung.
21Soweit die beklagte Partei ferner darauf eingeht, es bestehe auch keine Schadensersatzpflicht wegen sog. Kick-Back-Zahlungen, so sind dem klägerischen Vortrag keine Tatsachen zu entnehmen, die eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik erforderlich machen würden.
22Nach dem Vorgesagten stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen für sämtliche gezahlten Versicherungsbeiträge, sonstige Zinsen oder den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
23Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Wert: 921,15 €
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