Urteil vom Amtsgericht Aachen - 120 C 265/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.
3Die Parteien schlossen zum 01.06.2004 einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung zu Versicherungs-Nr. XXXXXXXXXX. Hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsschein, Bl. 102 ff. d.A., verwiesen. Für das Versicherungsverhältnis gelten folgende Bedingungen:
4Allgemeine Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherung. Diese waren ausweislich der Eingangsbestätigung vom 19.04.2004 (Bl. 132 d.A.) dem Versicherungsschein ebenso beigefügt wie die Verbraucherinformation zu ihrer Start-, Ziel-, Renten-Police.
5Unter § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 34 ff. d.A.) für die fondsgebundene Rentenversicherung heißt es:
6(1)
7„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Empfang des Versicherungsscheines uns gegenüber von diesem Vertrag in Textform zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. In jedem Fall erlischt ihr Rücktrittsrecht 1 Monat nach Zahlung des ersten Beitrages. Sofern sie allerdings bei der Antragstellung die im folgenden Absatz genannten Versicherungsunterlagen nicht vollständig erhalten haben, steht ihnen anstelle des Rücktrittsrechts das nachfolgende Widerspruchsrecht zu.
8(2)
9Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so können Sie dem Vertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Die Frist zur Ausübung ihres Widerspruchs beträgt 14 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu dem Sie von uns Ihren Versicherungsschein und die genannten Unterlagen vollständig erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen.“
10Ferner wird auf § 9 der AVB Bezug genommen.
11Die Verbraucherinformation zu Ihrer Start-, Ziel-, Renten-Police, Bl. 28 ff. d.A., enthält unter Nr. 7 die dort lautende Belehrung über ein Widerspruchsrecht.
12Der Kläger leistete in der Zeit vom 09.04.2004 bis 01.12.2006 insgesamt Beiträge in Höhe von 900,00 Euro. Zum 01.03.2007 kündigte er den Vertrag und erhielt daraufhin den Rückkaufswert in Höhe von 4,82 Euro ausbezahlt.
13Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2009 erklärte der Kläger Widerspruch bezüglich des Versicherungsvertrages. Mit der Klageschrift vom 09.05.2011 erklärt er ferner Widerruf gemäß § 355 BGB.
14Mit der Klage begehrt er Rückzahlung der eingezahlten Prämien nebst Zinsen abzüglich des ausgekehrten Rückkaufwertes.
15Er ist der Ansicht, nicht ordnungsgemäß über ein Widerspruchsrecht nach § 5 AVVG AV und ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB belehrt worden zu sein. Dementsprechend könne er sich durch Widerspruch und Widerruf vom Vertrag lösen. Ferner behauptet er, von der Beklagten bei Vertragsschluss nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Beklagte für die Vermittlung der vertragsgegenständlichen Fonds Rückvergütung seitens der Produktanbieter erhalte.
16Dementsprechend beantragt der Kläger,
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.336,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
18die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 261,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist unbegründet.
24Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch erfolgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB.
25Zwar ist rechtstechnisch aufgrund der unterschiedlichen Rechtswirkungen ein Widerspruch bzw. Widerruf trotz Kündigung grundsätzlich möglich, jedoch begründen diese aus folgenden mehrfachen Rechtsgründen keine Unverbindlichkeit des Vertrages zugunsten des Klägers:
26Hinsichtlich des durch den Kläger mit der Klageschrift erklärten Widerrufs nach Verbraucherkreditrecht teilt das entscheidende Gericht die ganz herrschende Auffassung, wonach die unterjährliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen gegen Ratenzahlungszuschläge nicht dem Verbraucherkreditrecht unterfällt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die durch die Beklagte zitierte Rechtsprechung, Seite 10 der Klageerwiderung, Bl. 96 d.A., Bezug genommen.
27Auch ein Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. kann der Kläger nicht geltend machen. Zwar ist auf der Grundlage der Eingangsbestätigung Bl. 132 d.A. der Zugang der Verbraucherinformation und der AVB vorliegend trotz der Distanzierung des Klägers durch das Wort „allenfalls“ unter A.2. auf Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A., als nicht wirksam bestritten für diesen Rechtsstreit zu unterstellen. Ein Widerspruchsrecht des Klägers nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. bestünde daher grundsätzlich nur bei einer unzureichenden Belehrung. § 8 der AVB enthält jedoch eine inhaltlich korrekte Belehrung über das Widerspruchsrecht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Belehrung auch drucktechnisch nicht zu beanstanden; vielmehr genügt sie nach hiesiger Auffassung den optischen Anforderungen an eine solche Belehrung, da sie auch für den Kläger als Laien hinreichend hervorgehoben und ausreichend individualisiert sowie verständlich ist. Ferner ist sie mit einer fetten Überschrift versehen und nicht im Fließtext versteckt. Unerheblich ist ferner, dass die Verbraucherinformation unter Nr. 7 hinsichtlich des Fristbeginns eine unklare bis gegebenenfalls falsche Angabe enthält, da diese jedenfalls nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers falsch ist. Sie täuscht ihm keine unzutreffend kurze Frist vor.
28Dementsprechend liegen bereits die Voraussetzungen für einen Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. nicht vor.
29Ferner würde ein Widerspruch auch daran scheitern, dass zwischenzeitlich die Ausschlussfrist nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. abgelaufen ist, da der Kläger unter dem 09.04.2004 die Prämienzahlung aufnahm und dementsprechend spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie das Widerspruchsrecht erloschen ist.
30Nach zutreffender herrschender Rechtsprechung, der sich auch diese Abteilung des Amtsgerichts Aachen ausdrücklich anschließt, verstößt diese Regelung nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. exemplarisch OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 2005, 631, OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 2001, 156). Dass ein Gestaltungsrecht fristgemäß ausgeübt werden muss, ist nicht unbillig. Mit dem Beginn der Zahlung von Prämien aus dem Versicherungsverhältnis bringt der Versicherungsnehmer zumindest konkludent zum Ausdruck, dass er auf das wirksame Zustandekommen des Vertrages und den darauf zu seinen Gunsten beruhenden Versicherungsschutz vertraut. Anlass zur Vorlage des Rechtsstreites an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 234 des EG-Vertrages besteht daher nicht.
31Darüber hinaus dürfte die Geltendmachung des Widerspruchsrechts auch verwirkt sein, eine Einwendung die das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Ein Recht ist verwirkt, wenn der berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Vertrag wurde über 5 Jahre vor dem Widerspruch geschlossen. Die Kündigung durch den Kläger erfolgt 2 ½ Jahre vor Ausübung des Widerspruchs. Der Versicherungsvertrag wurde in der Zeit bis zur Kündigung beanstandungslos geführt, insbesondere beglich der Kläger die Prämien. Eine Ausübung des Widerspruchsrechts über 5 Jahre nach Vertragsbeginn ist insbesondere unter der Berücksichtigung des Gedankens einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft rechtsmißbräuchlich. Dem Versicherungsnehmer würde damit die Möglichkeit eröffnet, abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers berufen können. Tritt in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall ein, könnte er dagegen das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln.
32Letztlich ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Beratungsverschuldens aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Es ist bereits zweifelhaft, inwieweit die vom Kläger zitierte Rechtsprechung auf den Fall des Versicherungsvertrages übertragbar ist. Jedenfalls jedoch bleibt der Kläger darlegungspflichtig für eine Pflichtverletzung. Hierzu ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Es ist auch nicht angegeben worden, mit welchem Vermittler und mit welchem Inhalt das beanstandete Beratungsgespräch geführt worden sein soll. Darüber hinaus hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass es vorliegend überhaupt zu Kick-Back-Zahlungen gekommen ist.
33Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2 ZPO.
35Streitwert: 1.336,75 Euro
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