Urteil vom Amtsgericht Aachen - 106 C 226/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des geltend gemachten Bonusbetrages aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Die Voraussetzungen der der insoweit maßgeblichen Bestimmung, Ziff. 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, liegen nicht vor.
5Nach der substantiierten Darlegung der Beklagten in der Klageerwiderung ist zunächst davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB in den Vertrag mit einbezogen wurden. Der dort geschilderte Ablauf entspricht bei online geschlossenen Verträgen der üblichen Vorgehensweise.
6Nach Auffassung des Gerichts enthält die maßgebliche Bestimmung in Ziff. 7.3 der AGB auch mit der erforderlichen Eindeutigkeit den von der Beklagten vertretenen Erklärungsinhalt. Der Bonus entfällt „bei Kündigung“ innerhalb des ersten Belieferungsjahrs (und nicht etwa „bei Vertragsbeendigung“ des ersten Belieferungsjahrs), also dann, wenn der Kunde innerhalb des ersten Belieferungsjahres kündigt. Der Kläger hat unter dem 02.02.2011 gekündigt und somit innerhalb dieses Jahres (dieses endete zum 31.03.2011, 0:00 Uhr).
7Auch die „Es-sei-denn-Ausnahme“ liegt nicht vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Kläger zwar noch innerhalb des ersten Belieferungsjahres, aber erst mit Wirkung zu einem Zeitpunkt gekündigt hätte, der außerhalb dieses Jahres liegt. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, da die Kündigung ausdrücklich zum 31.03.2011 und somit mit oder zum Ablauf des Jahres erklärt wurde. Auch insoweit ist der beklagtenseitig in der AGB verwandte Terminus begrifflich eindeutig. Es heißt dort nämlich: „es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ und nicht: „es sei denn, die Kündigung wir erst mit oder zum Ablauf …. wirksam“ (Hervorhebungen diesseits).
8Sprachliche Feinheiten dieser Art können bei oberflächlicher Lektüre zwar überlesen oder verwechselt werden, sind aber Bestandteil des deutschen Sprachgebrauchs mit jeweils differenziertem Erklärungsziel.
9Mangels einer begründeten Hauptsforderung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten nach den §§ 280, 286, 288 BGB.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11Streitwert: 120,-- €
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