Urteil vom Amtsgericht Aachen - 117 C 380/11
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.161,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Gebührenanspruch geltend wegen dessen Vertretung im Rahmen eines zivilrechtlichen Berufungsverfahrens.
3Der Beklagte hatte im Jahre 2008 Frau Rechtsanwältin T vor dem Landgericht Aachen (8 O 22/09) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Grundlage des Schadensersatzanspruches war eine vom Beklagten behauptete Falschberatung seiner Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Der Streitwert in diesem Prozess betrug 62.577,87 €. Erstinstanzlich war die Schadensersatzklage des Beklagten durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.01.2010 abgewiesen worden, da der Beklagte die behauptete Falschberatung nicht beweisen konnte.
4Der Beklagte hatte den Kläger beauftragt, Berufung zum OLG Köln einzulegen und die Berufungsaussichten zu prüfen. Der Kläger legte daraufhin unter dem 23.02.2010 fristwahrend Berufung beim OLG Köln ein.
5Nach Überprüfung kam der Kläger zum Ergebnis, dass eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben würde, weil nach seiner Ansicht der Beklagte die von ihm aufgestellten Behauptungen zur Falschberatung nicht beweisen können würde. In einem Besprechungstermin am Vormittag des 16.04.2010 teilte der Kläger dem Beklagten das Ergebnis seiner Prüfung mit, wobei der genaue Inhalt des Gesprächs streitig ist.
6Den aus seiner Sicht wesentlichen Inhalt des Gesprächs teilte der Kläger dem Beklagten mit Mail vom 16.04.2010 mit, wobei insoweit auf die Anlage K2 (Bl. 10, 11 d.A.) Bezug genommen wird.
7Der Beklagte suchte am späten Nachmittag des 16.04.2010 seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten auf, mit dem er in einer anderen Angelegenheit zuvor bereits einen Besprechungstermin vereinbart hatte. Dabei zeigte er ihm die E-Mail des Klägers und teilte seinen Eindruck mit, dass der Kläger ihn nicht mehr vertreten wolle.
8Um eine Klärung herbeizuführen, ob der Kläger trotz der seiner Ansicht nach fehlenden Erfolgsaussicht einer Berufung das Mandat weiter bearbeiten oder sich weigern würde, eine Berufungsbegründung zu fertigen, nahm der Prozessbevollmächtigte mit Einverständnis des Beklagten telefonischen Kontakt mit dem Kläger auf, wobei unstreitig ist, dass der Kläger in diesem Telefonat deutlich zum Ausdruck brachte, dass er die Berufung für aussichtslos halte und deshalb zur Vermeidung weiterer Kosten dringend anrate, die Berufung zurück zu nehmen. In diesem Zusammenhang fielen Äußerungen des Inhalts „Ich kann die Berufung nicht begründen“ und „Aussichtslose Sachen mache ich nicht.“ Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er vom Beklagten beauftragt sei, das Mandat zu übernehmen. Noch am gleichen Tag bestellte er sich als neuer Prozessbevollmächtigter beim OLG Köln und kündigte mit Schreiben vom 19.04.2010 (K3, Bl. 12, 13 d. A.) das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
9Das OLG Köln wies mit einstimmigem Beschluss vom 02.05.2011 (27 U 3/10, Bl. 360 ff. der Akte 8 O 22/09) die Berufung zurück.
10Nachdem der Beklagte seine Rechtsschutzversicherung angewiesen hatte, Gebührenansprüche des Klägers nicht auszugleichen, und die Versicherung dies dem Kläger mit Schreiben vom 10.08.2010 (Bl. 21 d.A.) mitgeteilt hatte, stellte dieser am 20.08.2010 Kostenfestsetzungsantrag gegen den Beklagten (Bl. 17, 18 d. A.), den er jedoch mit Schriftsatz vom 21.07.2011 zurücknahm, nachdem dieser dagegen Einwendungen erhoben hatte, die nicht im Gebührenrecht begründet waren.
11Der Kläger meint, der der Höhe nach bereits durch die Einlegung der Berufung entstandene Gebührenanspruch von 2.161,99 € (Berechnung: Bl. 18 d. A.) wäre selbst dann nicht berührt, wenn er das Mandat niedergelegt hätte, weil der Beklagte seinem fundierten Rat nicht habe folgen wollen, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Ein Wegfall des Vergütungsanspruchs gem. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB scheide auch deshalb aus, weil seine bisherigen Leistungen für den Beklagten trotz Anwaltswechsels nicht ohne Interesse gewesen seien, da insbesondere die fristgebundene Einlegung der Berufung nicht habe nachgeholt werden können und der Beklagte eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erhalten habe, die ihm auch im Rahmen eines persönlichen Gespräches eingehend erläutert worden sei.
12Der Kläger beantragt,
13wie erkannt.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er behauptet, er habe bei dem Gespräch am Vormittag des 16.04.2010 den Eindruck gewonnen, der Kläger habe die Akte noch nicht weiter angeschaut. Dieser habe bereits eingangs des Gesprächs geäußert, er werde das Verfahren nicht weiterführen, und später dann die Akte zugemacht und gesagt, er werde das auf keinen Fall machen. Damit sei das Gespräch zu Ende gewesen. Der Kläger könne sich daher nicht darauf berufen, dass er in seiner E-Mail vom 16.04.2010 sich nicht zur Frage geäußert habe, ob er bereit sei, das Mandat weiter zu führen, wenn der Beklagte dies wünsche. Dem unstreitig entstandenen Gebührenanspruch stehe der Grundsatz treuwidrigen Verhaltens entgegen, denn da der Kläger ihm gegenüber deutlich gemacht habe, dass er ihn nicht weiter vertreten wolle und das Mandat 10 Tage vor Ablauf der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist niedergelegt habe, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch für die gleich hohen Kosten der Beauftragung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Fertigung der Berufungsbegründungsschrift zu. Der Kläger sei daher gehindert, seinen Gebührenanspruch geltend zu machen, sondern müsse ihn vielmehr aufgrund der „freien Kündigung“ von Kosten freistellen, die ihm dadurch entstanden seien, dass er sich einen neuen Rechtsanwalt habe suchen müssen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist begründet.
19Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 2.161,99 € aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. den Bestimmungen des RVG verlangen.
20Dem unstreitig entstandenen Gebührenanspruch des Klägers in dieser Höhe steht nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Insbesondere ist der Gebührenanspruch nicht gem. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen und dem Beklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der weiteren gleich hohen Anwaltskosten seines jetzigen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln zu, mit dem der Beklagte im Übrigen gemäß §§ 387 BGB die Aufrechnung hätte erklären müssen.
21Der erst im Schriftsatz vom 18.04.2012 erstmals aufgestellten Behauptung des Beklagten, der Kläger habe bereits am Vormittag des 16.04.2010 im Rahmen der Besprechung geäußert, er werde die Sache auf keinen Fall weiter bearbeiten, war nicht nachzugehen, weil der entsprechende Vortrag verspätet ist. Die entsprechende Behauptung war vielmehr gem. §§ 296 Abs. 1 i. V. m. § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, denn dem Beklagten war mit Verfügung vom 30.12.2011,die ihm am 04.01.2012 zugestellt wurde, eine vierwöchige Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist hätte der Beklagte bei ordnungsgemäßer sorgfältiger Prozessführung bereits vorbringen können und müssen, dass der Kläger angeblich bereits in der Besprechung vom 16.04.2010 die weitere Bearbeitung des Falles abgelehnt habe und hätte bereits dort die Parteivernehmung des Klägers beantragen können. In diesem Fall hätte sich der Kläger darauf einstellen können und sein persönliches Erscheinen wäre zur Durchführung einer Beweisaufnahme gem. § 445 ZPO angeordnet worden.
22Im Übrigen kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rahmen einer Parteivernehmung den vom Beklagten behaupteten Sachverhalt bestätigen würde, zumal dieser der von ihm am gleichen Tag verfassten E-Mail und seinem Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.04.12 widerspricht.
23Letztlich ist auch diese schriftliche Mail vom 16.04.10 und insbesondere Punkt 3 entscheidend, worin der Kläger ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass er die Berufung nur dann nicht begründen werde, wenn er vom Beklagten keine anderweitige Mitteilung erhalten werde. Es ist damit weder eine Kündigung noch eine Mandatsniederlegung im Rahmen der Besprechung am Vormittag des 16.04.2010 erwiesen.
24Die vom Kläger unbestritten gebliebene und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Äußerungen „Ich kann die Berufung nicht begründen“ und „Aussichtslose Sachen mache ich nicht“ im Telefonat mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am gleichen Tag können ebenfalls nicht als Kündigung des Mandatsverhältnisses aufgefasst werden. Dass der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter diese Äußerungen seinerzeit nicht als Kündigung aufgefasst haben, ergibt sich bereits daraus, dass sie ihrerseits mit Schreiben vom 19.04.2010 (Blatt 12, 13 der Akte) das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigten, was bei einer vorangegangenen Kündigung des Klägers in dem Telefonat vom 16.04.2010 überflüssig gewesen wäre.
25Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch ein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Beklagten vom 19.04.2010 veranlasst hat. Ein derartiges vertragswidriges Verhalten des Klägers ist nicht erkennbar. Es entsprach zunächst seiner Beauftragung, die Aussichten der Berufung zu prüfen, und dies hat er ausweislich seiner Mail vom 16.04.2010 (Blatt 10, 11 der Akten) getan und seine Rechtsauffassung begründet, ohne sich jedoch ausdrücklich zu weigern, die Berufung weiter durchzuführen.
26Entgegen der Auffassung des Beklagten kann es auch nicht als vertragswidriges Verhalten bewertet werden, dass der Kläger in deutlicher Form gegenüber seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonates am Nachmittag des 16.04.2010 geäußert hatte, dass er die Berufung für aussichtslos halte, zur Vermeidung weiterer Kosten dringend die Rücknahme anrate und dabei unter anderem äußerte, er könne die Berufung nicht begründen und aussichtslose Sachen werde er nicht machen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass dies letztlich nur eine Bezugnahme auf die von ihm verfasste E-Mail vom 16.04.2010 mit „deutlicheren Worten“ gegenüber einem Berufskollegen war, bei dem er aufgrund dessen juristischer Bildung auf mehr Einsicht hoffen durfte als von seinem damaligen Mandanten. Eine konkrete Weigerung, das Mandat weiter zu führen, hätte auch nur gegenüber dem Beklagten erfolgen können, aber nicht in dem auf Initiative von Rechtsanwalt L geführten Telefonat, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht bevollmächtigt war, das Mandat des Klägers zu kündigen und das Berufungsverfahren weiter zu führen.
27Letztlich ist den zitierten Äußerungen nur zu entnehmen, dass der Kläger keinerlei Gründe gegen das erstinstanzliche Urteil anführen konnte und die Berufung – im Ergebnis zu Recht – für völlig aussichtlos hielt. Rechtsanwalt L bzw. der Beklagte hätten das Telefonat allein jedoch nicht zum Anlass nehmen dürfen, um davon auszugehen, der Kläger werde ohnehin keine Berufungsbegründung fertigen, sondern hätten dem Kläger im Hinblick auf Ziffer 3 der E-Mail die erbetene Mitteilung machen müssen, dass er die Berufung begründen solle. In diesem Rahmen hätten dann dem Kläger Weisungen erteilt werden können, welche Argumente er gegen das erstinstanzliche Urteil anführen sollte. Erst wenn der Kläger dieses Ansinnen z.B. aus Sorge um sein Renommee abgelehnt und das Mandat niedergelegt hätte, wäre über die Frage des Wegfalls seines Gebührenanspruchs gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entscheiden gewesen, wobei die vom OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.03.1994, 3 U 45/93, Rz. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.09.2011, IX ZR 170/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2010, 18 U 18/10 zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätze überzeugend erscheinen, dass es mit der Stellung des Klägers als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar gewesen wäre, die Berufung (weisungsgemäß) mit Erwägungen zu begründen, die offensichtlich nicht durchgegriffen hätten, und er in diesem Fall wohl das Mandat ohne Verlust seines Gebührenanspruchs hätte niederlegen können.
28Da es dazu jedoch nicht gekommen ist und der Kläger das Mandat weder niedergelegt noch sich geweigert hatte, das Berufungsverfahren weiter zu bearbeiten, war es dem Beklagten auch unter Berücksichtigung der Mail vom 16.04.2010, in der der Kläger seine Auffassung im einzelnen begründet hatte, zumutbar, die seiner Auffassung nach gegen diese Einschätzung sprechenden Gründe vorzutragen und gegebenenfalls Weisungen für die Anfertigung der Berufungsbegründung zu erteilen, wobei aufgrund des Inhalts der erteilten Weisung dann zu entscheiden gewesen wäre, ob der Kläger im Falle einer Mandatsniederlegung seinen Gebührenanspruch behalten hätte oder nicht.
29Allein aufgrund der im Telefonat mit Rechtsanwalt L getätigten Äußerungen durfte der Beklagte jedoch nicht davon ausgehen, dass der Kläger nicht mehr zur Weiterbearbeitung seines Mandates bereit war, so dass ein vertragswidriges Verhalten ausscheidet und weder ein Gebührenwegfall noch ein entsprechender Schadensersatzanspruch wegen Beauftragung eines weiteren Anwalts in Betracht kommen.
30Der Zinsanspruch ist begründet seit dem 10.08.2010 aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte durch die Anweisung gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer, die Gebührennote des Klägers nicht zu bezahlen, die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
32Streitwert: 2.161,99 Euro
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