Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 903 M 1236/12
Tenor
wird den eingelegten sofortigen Beschwerden (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO) vom 26.07.2012 (Schuldnervertreter) und vom 06.08.2012 (Gläubigervertreter) gegen den Beschluss vom 23.07.2012 nicht abgeholfen.
1
Gründe
2Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Ein neuer Sachvortrag liegt nicht vor.
3Das Vollstreckungsgericht hat im Gegensatz zur Auffassung des Schuldnervertreters das hohe Alter und die dadurch bedingten Erkrankungen in seine Überlegung mit einbezogen. Im Gegensatz zu den zitierten Beschlüssen und Urteilen der höherinstanzlichen Gerichten scheint im vorliegenden Fall die Räumungsschuldnerin nicht so hinfällig zu sein, dass eine Räumung zu einer akuten gesundheitlichen Gefährdung führen würde. Das hohe Alter der Räumungsschuldnerin kann ferner nicht dazu führen, dass rechtskräftige Urteile nicht mehr durchsetzbar sind. Dadurch würde eine Rechtsunsicherheit entstehen, die nicht hinnehmbar ist.
4Im Übrigen wäre es der Räumungsschuldnerin durchaus zu zumuten neuen Wohnraum zu finden und unter zu Hilfenahme städtischer Stellen einen Umzug durchführen zu lassen. Nach dem Akteninhalt muss man den Eindruck gewinnen, dass die Schulderin sich strickt weigert eine neue Wohnung zu beziehen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Räumungsschuldnerin die von ihr seit sehr langer Zeit bewohnte und ihr vertraute Wohnung nicht verlassen möchte, jedoch kann dies nicht dazu führen, dass der Gläubiger seine durch das Urteil titulierten Rechte nicht durchsetzen kann.
5Der sofortigen Beschwerde der Gegenseite kann nicht abgeholfen werden, da im vorliegenden Fall eine konkrete Zwangsmaßnahme drohte und somit § 765a ZPO angewendet werden kann.
6Unter Berücksichtigung des vorliegenden Falles war es notwendig der Räumungsschuldnerin nochmals die Möglichkeit zu geben eine passende Ersatzwohnung zu finden.
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