Urteil vom Amtsgericht Aachen - 108 C 31/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Kläger kann eine Vollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
TATBESTAND
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem mit dieser geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag.
3Diesen Vertrag hatte der Kläger für einen PKW abgeschlossen, der am xx.09.2011 bei einem selbstverschuldeten Unfall in einem Umfang beschädigt wurde, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschritten. Die Beklagte leistete Ersatz in Höhe von 3.993,52 Euro, wobei sie von einem sachverständigerseits ermittelten Wiederbeschaffungswert (netto) von 6.302,52 Euro ausging und davon den vom Sachverständigen veranschlagten Restwert von 2.009,00 Euro sowie die Selbstbeteiligung von 300,00 Euro absetzte.
4Unter Berufung auf ein Formular, das „ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ überschrieben ist und demzufolge ein gebrauchter PKW für 5.500,00 Euro von einem dritten Verkäufer am xx.10.2011 an den Sohn des Klägers verkauft wurde, macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 878,00 Euro geltend. Er trägt vor, es handele sich dabei um den Umsatzsteueranteil aus dem Kaufpreis von 5.500,00 Euro. Nur deshalb sei das ADAC-Kaufvertragsformular verwendet worden, weil kein anderes zur Verfügung gestanden habe. Beim Kaufvertragsschluss sei auf Klägerseite davon ausgegangen worden, dass sich der Kaufpreis selbstverständlich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehe und der Kläger demzufolge einen Anspruch auf volle Entschädigung gegenüber der Beklagten habe.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 878,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie verweist auf ihre AGB, denen zufolge Mehrwertsteuer für den an den Kläger zu leistenden Schadensersatz nur dann erstattet wird, wenn insoweit diese bei der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Das sei gemäß der vorgelegten Urkunde nicht der Fall. Abgesehen davon sei auch nicht der Kläger der Käufer.
10Wegen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
11ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
12Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages.
13Es fehlt insoweit an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger kann Ersatz für die von ihm selbst verursachten Schäden nur nach den Bestimmungen des Vertrags zwischen ihm und der Beklagten verlangen. Dieser Vertrag sieht aber vor, dass Mehrwertsteuer nur dann zu zahlen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
14Das ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, dass die vorgelegte Kaufvertragsurkunde (in Kopie) nicht den Kläger als Käufer nennt und deshalb nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass dieser Kaufvertrag mit einer Schadensbeseitigung aus dem Unfall vom xx.09.2011 zusammenhängt, so ist in dieser Urkunde keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Erklärungen ist gem. § 416 ZPO auszugehen. Das oder warum andere Erklärungen abgegeben wurden, insbesondere, dass in dem genannten Kaufpreis ein Mehrwertsteueranteil von 19 % enthalten sei (übrigens entsprechend 1.045,00 Euro), trägt der Kläger nicht vor.
15Nach alldem ist der Klageanspruch nicht schlüssig dargetan.
16Die Klage war abzuweisen.
17Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Streitwert: bis 900,00 Euro.
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