Urteil vom Amtsgericht Aachen - 100 C 200/12
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 13.07.2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.07.2012 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend.
3Die Klägerin betreibt eine Herrenkleiderfabrik mit angegliedertem Fabrikverkauf in den im Eigentum der Beklagten stehenden Räumlichkeiten in der L-Straße in B-Stadt, welche sie von dieser angemietet hat. Um die Vergilbung der in den Schaufenstern ausliegenden Textilien zu verhindern wurden von außen durch die Klägerin Korbmarkisen an dem Gebäude angebracht. In diesem Haus befinden sich zudem Wohnungen, welche – überwiegend – an Studenten vermietet sind. Die Beklagte, der nach der internen Verantwortungsaufteilung zwischen den Parteien die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück nebst Gebäude obliegt, stellt für das gesamte Gebäude den Hausmeisterdienst auf den die Klägerin monatliche Abschlagszahlungen erbringt.
4Am 05.01.2011 wurde eine Mitarbeiterin der Klägerin von einer Passantin darauf hingewiesen, dass sich ein Schneeüberhang am Dachtrauf des Gebäudes befand, welcher herabzustürzen drohte, woraufhin die Mitarbeiterin unverzüglich den Hausmeister der Beklagten hiervon in Kenntnis setzte. Dieser nahm die Situation in Augenschein und stellte im Bereich des Bürgersteigs Verkehrsleitkegel auf. Zudem wurden Aufsteller zur Befestigung an den Verkehrsleitkegeln gefertigt, auf denen die Passanten gebeten wurden, die Straßenseite zu wechseln. Ferner wollte der Hausmeister, der für Notfälle über einen Generalschlüssel verfügte, über eine im zweiten Obergeschoss liegende Wohnung den Schneeüberhang von unten nach oben abtragen, um die Gefahr zu beseitigen. Da aber die in dieser Wohnung befindlichen Mieter nicht zu Hause waren, nahm der Hausmeister von diesem Vorhaben Abstand.
5In der folgenden Nacht stürzte der Schneeüberhang dann herab, wodurch zwei der Korbmarkisen erheblich beschädigt wurden. Ausweislich eines Kostenvoranschlages der Firma K vom 24.01.2011 fallen für die Reparatur der Korbmarkisen Kosten in Höhe von 2.827,00 € netto an.
6Die Klägerin behauptet, dass der Hausmeister der Beklagten Kenntnis auch von der für die im Jahren 2009 angeschafften Korbmarkisen bestehenden Gefährdung gehabt habe. Sie ist der Ansicht, dass der Hausmeister infolge der bestehenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen wäre, mithilfe des ihm ausgehändigten Generalschlüssels die Mietwohnung im zweiten Obergeschoss zu betreten und sodann den Schneeüberhang abzutragen. Überdies habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Hausmeister gerade für derartige Fälle akuter Gefährdung diesen Generalschlüssel ausgehändigt. Zwar habe er bei der Auflistung einiger Fälle, in denen eine solche Gefährdung anzunehmen sei, nicht an Schneeüberhänge gedacht, aber diese Auflistung sei auch nur exemplarischer Natur gewesen und die Arbeitsanweisung habe sich auf sämtliche Fälle von Gefahr im Verzug bezogen.
7Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.852,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,70 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte, der die Klageschrift am 26.06.2012 zugestellt worden ist, nicht binnen zwei Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, hat das Gericht sie am 13.07.2012 antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt. Dieses Versäumnisurteil wurde den Parteien jeweils am 10.08.2012 zugestellt. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2012, bei Gericht eingegangen am 22.08.2012, Einspruch eingelegt.
8Die Klägerin beantragt nunmehr,
9das Versäumnisurteil vom 13.07.2012 aufrechtzuerhalten.
10Die Beklagte beantragt,
11das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, dass es ihr, beziehungsweise dem von ihr beauftragten Hausmeister, nicht zuzumuten gewesen sei durch Einsatz des Generalschlüssels das Hausrecht der Mieter zu verletzen.
13Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Auf den zulässigen Einspruch hin war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Denn die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe.
161)
17Ob ein solcher Schadensersatzanspruch auch auf die §§ 831, 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bzw. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der B-Stadt vom 19.03.2004 gestützt werden kann, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 278, 249 BGB. Denn nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin ist im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrages geregelt, dass der Beklagten die Verkehrssicherungspflichten betreffend des Grundstücks und des Gebäudes obliegen und die Klägerin dafür erhöhte Abschlagszahlungen leistet, welche dann im Rahmen der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Ein Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht stellt somit eine Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages dar. Der Beklagten ist auch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, denn sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass niemand durch die von dem Dach des Hauses herabstürzenden Schnee- und Eismassen in seiner Gesundheit oder seinem Eigentum beeinträchtigt wird.
18Denn derjenige, welcher in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – für Dritte schafft oder auch andauern lässt, ist verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände vorliegen, wie zum Beispiel die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1994, Az.: VI ZR 289/53, NJW 1955, S. 300; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2012, Az.: I-7 U 87/11, juris). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten dem Grunde nach anzunehmen, da sich bereits ein Schneeüberhang gebildet hatte und somit eine konkrete und erkennbare Gefahr für die Sicherheit der Passanten und das Eigentum der Klägerin an den Korbmarkisen bestand.
19Im Rahmen dieser dem Grunde nach bestehenden Verkehrssicherungspflicht war die Beklagte auch verpflichtet, die Wohnung im zweiten Obergeschoss mithilfe des Generalschlüssels zu betreten und den Schneeüberhang nach und nach abzutragen. Diese Vorgehensweise war im konkreten Fall erforderlich und der Beklagten auch zumutbar.
20Erforderlich sind dabei solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dabei müssen solche Maßnahmen getroffen werden, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Insbesondere ist das Aufstellen von Verkehrsleitkegeln und Warnschildern zur Abwendung der Gefahr vorliegend nicht als ausreichend zu erachten. Insoweit kann dahinstehen, ob die aufgestellten Warnschilder zum Schutze der Passanten als ausreichend anzusehen sind, oder ob sich Passanten darüber hinwegsetzen würden. Denn jedenfalls boten diese Maßnahmen keinerlei Schutz für die gefährdeten Korbmarkisen der Klägerin.
21Der Beklagten bzw. ihrem Erfüllungsgehilfen, dem Hausmeister N, war ein Betreten der Wohnung der Mieter mithilfe des Generalschlüssels auch zumutbar. Zunächst dürften hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit keine Bedenken bestehen, da die ursprünglich von dem Hausmeister auch in Betracht gezogene Maßnahme keine besonderen Kosten verursacht hätte. Insbesondere ist dieser Fall nicht mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine Dachräumungspflicht durch Beauftragung eines Dachdeckers oder der Feuerwehr abgelehnt wurde, nicht vergleichbar, da vorliegend durch eigene Handlungen eine solche Dachräumung möglich war.
22Aber auch sonst war der Beklagten beziehungsweise ihrem Erfüllungsgehilfen das Betreten der Wohnung auch ohne ausdrückliches Einverständnis der Mieter im vorliegenden Fall zumutbar.
23a)
24Denn die Beklagte hätte im vorliegenden Fall das Recht gehabt, die betreffende Wohnung zu betreten und die Mieter hätten aufgrund einer mietvertraglichen Nebenpflicht dieses Betreten dulden müssen. Ein solches Betretungsrecht des Vermieters besteht nach der Rechtsprechung auch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden gegeben sind. Zwar sind dies in der Regel Fälle, in denen in der Wohnung selbst die Schadensursache zu vermuten ist, jedoch kann nach dem Sinn und Zweck des Betretungsrechts, welches auch eine Abwendung bestimmter Schäden ermöglichen soll, ein solches nicht ausgeschlossen sein, nur weil der Schaden außerhalb der Wohnung eintreten würde. Da aber insoweit die durch Art. 13 und 14 GG garantierten Rechte der Mieter besonders zu berücksichtigen sind, kann ein solches Betretungsrecht des Vermieters, insbesondere dann wenn eine – grundsätzlich erforderliche – Ankündigung nicht vorausgehen konnte und die Mieter sich nicht in der Wohnung aufhalten, nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen vorliegend zu dem Ergebnis kommt, dass das gefährdete Rechtsgut, hier das Eigentum der Klägerin, die Rechte der Mieter überwiegt.
25aa)
26Im Rahmen dieser Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr für die Korbmarkisen vorliegend nicht vorhanden war.
27Zwar wäre grundsätzlich die Möglichkeit der Demontage der Korbmarkisen gegeben, jedoch stellte diese kein weniger einschneidendes Mittel dar. Denn diese Demontage hätte – unabhängig von ihrer bestrittenen Dauer – vorausgesetzt, dass sich zwei Personen direkt in den Gefahrenbereich begeben und dort die Markisen entfernen. Da diese Personen aber während dieses Zeitraums erheblich in ihrer körperlichen Integrität gefährdet gewesen wären, da sich während der Demontage bereits eine Dachlawine hätte lösen können, kann hierin ein milderes Mittel nicht gesehen werden. Daher stellt das Betreten der Wohnung der Mieter vorliegend das weniger einschneidende Mittel dar. Auch die vorherige Information der Mieter war in der vorliegenden Konstellation nicht möglich, da die Mieter nicht zuhause waren und ein weiteres Zuwarten vor dem Hintergrund des jederzeit möglichen Schneeabgangs nicht möglich war.
28bb)
29Auch die konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier zu der Annahme eines Betretungsrechts der Beklagten beziehungsweise ihres Erfüllungsgehilfen. Denn das Interesse der Klägerin am Schutz ihres Eigentums überwiegt hier das Interesse der Mieter daran, dass ihre Wohnung nicht – in ihrer Abwesenheit – betreten wird, wesentlich. Zugunsten der Mieter ist hier zum einen das von Artikel 14 GG geschützte Besitzrecht an der Wohnung und zum anderen die von Art. 13 GG statuierte Unverletzlichkeit der Wohnung zu berücksichtigen. Zugunsten der Klägerin streitet das von Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht. Zwar ist zu berücksichtigen, dass dem von Art. 13 GG gewährleisteten Grundrecht eine besondere Bedeutung zukommt, jedoch hat die Abwägung vorliegend aufgrund der den jeweiligen Rechtsgütern drohenden Gefahren zugunsten des Eigentumsrechts der Klägerin zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Korbmarkisen einen nicht unerheblichen Wert hatten und dass im Falle des Schadenseintritts von ihrer weitgehenden Zerstörung und einem Sachschaden von über 2.000,00 € auszugehen war. Das Recht der Mieter hingegen würde nur geringfügig beeinträchtigt. Denn anders als in den von Art. 13 Abs. 2 ff. GG vorgesehenen Fällen würde die Wohnung weder durchsucht noch eine andere weitergehende Maßnahme vorgenommen. Auch würde die Wohnungstür nicht aufgebrochen, sondern mithilfe des Generalschlüssels geöffnet. Sodann hätte sich der Hausmeister direkt zum Fenster begeben, den Schneeüberhang wieder abgetragen und die Wohnung sodann sofort wieder verlassen. In der Wohnung selbst wäre also keine weitere Handlung vorgenommen worden, sondern die Wohnung wäre allein benutzt worden, um durch das Fenster den Schnee vom Dach abzutragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sogar als nahe liegend, dass die Mieter bei Kenntnis der Sachlage ihr Einverständnis mit der Durchführung der Maßnahme erklärt hätten. Während also die geschützten Rechtspositionen der Mieter nur geringfügig verletzt würden, wäre das Eigentum der Klägerin erheblich beschädigt worden.
30Da somit die Abwägung bereits zu Gunsten des Eigentums der Klägerin ausfällt, kann dahinstehen, ob auch eine etwaig fortbestehende Gefahr für Fußgänger zu berücksichtigen wäre oder nicht.
31Wenn also in dieser konkreten Situation die Mieter der betreffenden Wohnung das Betreten durch den von der Beklagten beauftragten Hausmeister ohnehin hätten dulden müssen, dann war das Abtragen des Schnees von dieser Wohnung aus der Beklagten auch zumutbar.
32b)
33Die Zumutbarkeit des Betretens der Wohnung folgt auch daraus, dass sich der Hausmeister bei Vornahme dieser Handlung nicht strafbar gemacht hätte. Denn eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB wäre nicht anzunehmen. Zwar wäre dessen objektiver Tatbestand gegebenenfalls erfüllt, jedoch wäre der Hausmeister insoweit nach Maßgabe des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB in Form der Notstandshilfe gerechtfertigt gewesen. Danach ist derjenige, der in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Eigentum u.a. eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, dann gerechtfertigt, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und sich die Tat als angemessen darstellen würde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen würde diese Abwägung vorliegend zu Gunsten des Eigentums der Klägerin ausfallen, so dass eine Strafbarkeit nach § 123 StGB mangels Rechtswidrigkeit nicht gegeben wäre.
34c)
35Auch ist die Zumutbarkeit nicht deswegen abzulehnen, weil der Hausmeister der Beklagten bei Benutzung des Generalschlüssels arbeitsrechtliche Sanktionen hätte befürchten müssen. Denn aufgrund der ihm von dem Geschäftsführer der Beklagten erteilten Arbeitsanweisung war ihm bekannt, dass er in Fällen konkreter Gefahr die Wohnungen auch nach dem Willen seiner Arbeitgeberin betreten durfte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Fall des Schneeüberhangs in der Arbeitsanweisung nicht ausdrücklich aufgeführt war, da der Geschäftsführer der Beklagten insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er die genannten Fälle nur exemplarisch dafür aufgeführt habe, dass bei konkreten Gefahren die Wohnungen betreten werden dürfen. Dies war für den Hausmeister der Beklagten auch erkennbar, so dass er arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall der Nutzung des Generalschlüssels gerade nicht befürchten musste.
36Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die diesbezüglichen Ausführungen des Geschäftsführers bestreitet, so ist dieses Bestreiten unbeachtlich, da sie sich damit in Widerspruch zu ihrer eigenen Partei setzt. Zwar besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Geschäftsführer der Beklagten zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist, jedoch hat er die Arbeitsanweisung als Geschäftsführer der zur Verkehrssicherung verpflichteten Beklagten erlassen.
372)
38Somit hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dabei auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu widerlegen, da dem Hausmeister ein der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnender Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Denn der Hausmeister der Beklagten hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er davon abgesehen hat, den Schneeüberhang abzutragen. Im Rahmen dieses Sorgfaltsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass anders als im Strafrecht, im Zivilrecht kein individueller sondern ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist. Hierbei ist auf das Maß an Fähigkeiten, Umsicht und Sorgfalt abzustellen, das von den Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe bei der Erledigung des entsprechenden Geschäfts typischerweise verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2003, Az.: IX ZR 399/99, NJW 2003, S. 2022). Es kommt darauf an, ob der Eintritt des Schadens generell für Angehörige der Berufsgruppe Hausmeister vorhersehbar und vermeidbar gewesen ist. Dass die Korbmarkisen bei Räumung des Daches von der Wohnung im zweiten Obergeschoss aus nicht beschädigt worden wären, ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass von der Vermeidbarkeit des Schadenseintritts auszugehen ist. Zudem ist aber der Schaden auch objektiv vorhersehbar gewesen. Vorhersehbarkeit ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn eine nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Schädigung besteht. Vorliegend befand sich der maßgebliche Schneeüberhang unstreitig direkt oberhalb der bespannten Korbmarkisen. Es war davon auszugehen, dass der Schneeüberhang im Falle des Herabstürzens auch die Korbmarkisen erfassen würde. Dass diese dabei beschädigt werden könnten war nach objektiven Maßstäben auch vorhersehbar. Zwar erscheint es – objektiv betrachtet – auch als möglich, dass die Korbmarkisen den Schneemassen stand halten würden. Jedoch lag es ebenso nahe, dass sie infolge des Abgangs einer Dachlawine beschädigt würden, so dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts jedenfalls nicht ganz fern liegend war. Mithin ist dem Hausmeister der Beklagten jedenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
39Darauf ob der Hausmeister im konkreten Fall die Gefahr für die Korbmarkisen erkannt hat, kommt es nicht an. Denn nach objektiven Maßstäben hätte er diese Gefahr bei gehöriger Sorgfalt erkennen können. Ob er sie tatsächlich erkannt hat oder nicht hat für die Beurteilung, ob einfache Fahrlässigkeit vorliegt, hingegen keine Auswirkungen. Da aber bewusste Fahrlässigkeit für die Annahme des Verschuldens im Sinne des § 276 BGB nicht erforderlich ist, ist insoweit eine Beweisaufnahme auch entbehrlich.
403)
41Somit hat die Beklagte den kausal infolge der Unterlassung entstandenen Schaden an den Korbmarkisen zu ersetzen. Dieser Schaden beträgt 2.827,00 €.
42Ein Abzug neu für alt ist hier nicht vorzunehmen. Ausweislich der Rechnung vom 16.12.2009 betrug der ursprüngliche Anschaffungspreis der Korbmarkisen 2.975,00 €. Die Markisen waren zum Zeitpunkt des Schadenseintritts zwei Jahre alt. Soweit die Beklagte dieses Anschaffungsdatum bestritten hat, ist dieses Bestreiten als unbeachtlich zu werten. Denn der Beklagten, die denselben Geschäftsführer hat wie die Klägerin, war infolgedessen positiv bekannt, wann diese Markisen angebracht worden sind. Wenn sie also das konkret benannte Anschaffungsdatum bestreiten wollte, hätte dies qualifiziert geschehen müssen. Die Beklagte hätte also jedenfalls angeben müssen, ob die Anschaffung tatsächlich vor oder nach dem genannten Datum erfolgt ist. Hinsichtlich der Frage, ob ein Abzug neu für alt zu erfolgen hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass keine vollständig neuen Korbmarkisen in Rechnung gestellt werden sondern die Reparatur der beschädigten Markisen. Insoweit kommt ein Abzug neu für alt nur hinsichtlich der Neubespannung der Markisen in Betracht, da diese im Übrigen repariert werden sollen. Die Beklagte behauptet insofern pauschal, dass hier ein Abzug neu für alt in Höhe von 30 % vorzunehmen ist. Dass die Bespannung selbst bereits Gebrauchsspuren aufgewiesen habe, so dass die Neubespannung einen relevanten Vorteil für die Klägerin darstellen würde, behauptet sie hingegen nicht. Selbst wenn man hier aber den als Anlage beigefügten Prüfbericht heranzieht, so ist in diesem lediglich pauschal behauptet, dass infolge einer optischen Prüfung angenommen werde, dass die Neubespannung zu einer Wertverbesserung führen werde. Auch dies stellt einen ausreichenden Vortrag, der zu der Annahme eines relevanten Vorteils der Klägerin führt, nicht da. Da die Korbmarkisen erst zwei Jahre alt waren, man generell bei derartigen Markisen nach Einschätzung des Gerichts von einer Lebenserwartung von circa 10 Jahren ausgehen kann und das Vorhandensein konkreter Gebrauchsspuren nicht ausreichend vorgetragen wurde, ist ein solcher relevanter Vorteil der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht anzunehmen.
43Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, so dass insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.852,00 € besteht.
44Als weitere Schadensposition kann die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,70 € verlangen.
454)
46Ein gemäß § 254 BGB zu berücksichtigendes haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerin dahingehend, dass sie es unterlassen hat, die Korbmarkisen zu demontieren, kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine solche Demontage hätte – wie bereits ausgeführt – unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer die betreffenden Mitarbeiter in eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben gebracht, da sie für den Fall, dass der Schneeüberhang während der Demontage herabstürzt, sich gegebenenfalls nicht rechtzeitig in Sicherheit hätten bringen können. Vor diesem Hintergrund kann aber ein Mitverschulden der Klägerin nicht angenommen werden.
475)
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
49Streitwert: 2.852,00 €
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