Urteil vom Amtsgericht Aachen - 118 C 82/12

Tenor

Die in der Eigentümerversammlung vom 13.11.2012 zu Tagesordnungspunkt 5, Antrag 2 (die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die Kosten der Maßnahme dem Eigentümer der Sondereigentumseinheit ATP- Nr. 14 (C) auferlegt werden) und unter Tagesordnungspunkt 5 Antrag 5 (Beschluss, dass Herr N mit seinen Leistungen gemäß Antrag Nr. 3 in Vorleistung geht) und  unter Tagesordnungspunkt 5 Antrag 6 (die Hausverwaltung wird von der Eigentümergemeinschaft angewiesen, Rechnungen bzgl. der Schaffung des 2. Rettungsweges für die Wohnung ATP NR. 14 (N) nicht zu begleichen) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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