Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 110 C 438/11
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Gründe:
2Die zulässig erhobene Anhörungsrüge des Beklagten ist gemäß § 321 a ZPO unbegründet.
3Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht liegt nicht vor. Das Gericht war gemäß Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diesen Grundsatz hat das Gericht nicht verletzt.
4Das Gericht hat nicht übersehen, dass der Beklagte behauptet hat, die Unterschrift unter dem streitgegenständlichen Vertragsantrag sei gefälscht, nämlich nicht von seiner Ehefrau geleistet worden. Damit setzt sich das Urteil vom 12.12.2012 ausdrücklich auseinander. Es ist keine Verletzung rechtlichen Gehörs, dass das Gericht kein Sachverständigengutachten über die Echtheit der Unterschrift eingeholt hat oder die Klägerin auf das Fehlen eines entsprechenden Beweisantrittes hingewiesen hat. Artikel 103 Grundgesetz gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Insbesondere darf das Gericht nach diesen Maßstäben grundsätzlich Beweisangebote, die es nicht für erheblich ansieht, unberücksichtigt lassen. Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz gewährt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst für richtig hält (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.06.2012 – 24 U 166/11 – zitiert nach Juris, dort Randnr. 4). Im vorliegenden Fall hatte das Gericht von der generell zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht, selbst eine Beurteilung der Echtheit der Unterschrift vorzunehmen, was dokumentiert wurde durch den Verweis auf den Kommentar von Zöller zur ZPO. Gemäß § 495 a ZPO war das Gericht berechtigt, das Verfahren insoweit im Rahmen des Ermessens zu gestalten, wovon das Gericht Gebrauch gemacht hat. Das Gericht sah keinerlei Veranlassung, insoweit etwa die Anregung auszusprechen, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder aber trotz der frappierenden Ähnlichkeit der beiden Unterschriften von einem fehlenden Beweisantritt der Klägerseite auszugehen.
5Die unterschiedlichen Schreibweisen des Geburtsdatums des Beklagten in den beiden Anträgen hat das Gericht als unerheblich angesehen, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sämtliche Eintragungen bis auf die Unterschrift in dem Vertrag nicht von der Ehefrau des Beklagten vorgenommen wurden, sondern von der Mitarbeiter der Klägerin, die gewöhnlich für den Kunden sämtliche Eintragungen des Vertragsformulars vornehmen. Gegenteiliges ist auch von dem Beklagten nicht behauptet worden.
6Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass in dem Urteil vom 12.12.2012 hinsichtlich des Widerrufs durch den Beklagten von einem Schreiben vom 25.01.2012 die Rede ist, was nicht richtig ist, weil es sich um das falsche Datum handelt. Es ist jedoch aus dem Urteil eindeutig erkennbar, dass das Gericht von dem richtigen Datum, nämlich dem 25.01.2007 ausgegangen ist, was sich aus dem weiteren Text des Urteils eindeutig ergibt, wo dieses Datum zitiert wird. Es handelt sich somit bei der Bezeichnung des Schreibens als ein solches vom 25.01.2012 erkennbar um einen Schreibfehler.
7Das Gericht hat sich ferner damit auseinander gesetzt, dass der Beklagte sich auf ein Widerrufsrecht berufen hat, weil es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft gehandelt habe. Die vom Gericht insoweit vorgenommenen Bewertungen sind mit der Gehörsrüge nicht angreifbar.
8Ebenso wenig kam es darauf an, sich mit dem Vorverfahren der Beteiligten in dem Urteil zu befassen, da im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin ausdrücklich klargestellt hatte, dass es sich vorliegend um die Kosten einer Internetnutzung handelt, während das Vorverfahren sich mit Telefonkosten zu befassen hatte.
9Soweit der Beklagte die Wertung einschließlich die Beweiswürdigung des Gerichtes angreift, liegt insoweit keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, da derartige Bewertungen Aufgabe des Gerichtes sind, auch dann, wenn sie von dem Beklagten nicht geteilt werden.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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