Urteil vom Amtsgericht Aachen - 107 C 302/12
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 918,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.02.2012 abzüglich am 04.09.2012 gezahlter 330,00 € zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.06.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d:
2Mit der Klage machen die Kläger Vergütungsansprüche gegen den Beklagten aufgrund der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zwecks Schadensfeststellung am Fahrzeug des Beklagten nach einem von diesem erlittenen Verkehrsunfall geltend.
3Die Kläger behaupten, dass die erhobenen Sachverständigenkosten der üblichen Vergütung nach der Schadenshöhe entsprächen.
4Nachdem der Beklagte auf die Vergütungsforderung 330,00 € am 04.09.2012 gezahlt hat, beantragen die Kläger nunmehr noch,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie
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7918,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.02.2012 abzüglich am 04.09.2012 gezahlter 330,00 € zu zahlen,
82.
9vorgerichtliche Kosten in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.06.2012 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Sachverständigengutachten mangelhaft ist, zumal die Schadensbeseitigungskosten unzutreffend ermittelt worden seien. Ohnedies seien die Sachverständigenkosten unangemessen hoch.
13Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.10.2012 (Bl. 47 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 20.12.2012 (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist begründet.
17Die Kläger haben den tenorierten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus Werkvertrag iVm §§ 631, 632 BGB.
18Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von den Klägern berechnete Vergütung der üblichen Vergütung iSd § 632 BGB entspricht. Das von den Klägern erstellte Gutachten ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, so dass dem Beklagten auch keine Rechte gemäß §§ 634 ff., 641 Abs. 3 BGB gegenüber dem Vergütungsanspruch zustehen. Dass die Schadensbeseitigungskosten insoweit zutreffend ermittelt wurden, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Herrn N vom 00.00.0000 in dem Rechtsstreit AG Aachen, 107 C 237/12 (dort Bl. 61 ff. d.A.). Gegen die Bestimmung und Berechnung der Wertminderung hat der Beklagte schließlich nichts substantiiert erinnert.
19Auch soweit der Kläger den Rechtsstreit konkludent in Höhe des Betrages von 330,00 € in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hatte die Klage nach dem Vorstehenden Erfolg. Denn die ursprünglich zulässige und begründete Klage ist durch ein nach Rechtshängigkeit (17.07.2012) eingetretenes Ereignis (Zahlung; 04.09.2012) unbegründet geworden.
20Tenorierte Zinsforderungen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB gerechtfertigt.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen §§ 91, 708, 711 ZPO.
22Streitwert:
23bis zum 10.10.2012: 918,36 €
24ab dem 11.10.2012: bis 900,00 €
25Amtsgericht Aachen
26Richter am Amtsgericht
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