Urteil vom Amtsgericht Aachen - 334 Ls 158/10
Tenor
Der Angeklagte S wird wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Der Angeklagte T wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
§§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG
1
G r ü n d e :
2I.
31.
4Der Angeklagte S wurde am XX.XX.XXXX in I-Stadt geboren und ist damit XX Jahre alt. Er hat eine Schwester namens I.
5Nach dem Abitur studierte der Angeklagte zunächst einige Semester Informatik, anschließend Betriebswirtschaftslehre. Ob er einen Abschluss erlangt hat, ist nicht bekannt. Nebenberuflich betrieb er schon zu Zeiten seines Studiums ein Gewerbe im Bereich Werbung, Promotion und Webdesign. Die Gewerbeanmeldung bei der Stadt B erfolgte am XX.XX.2001 mit der Tätigkeit „Internetdienstleistungen“. Geschäftssitz war die C-straße Nr. X in B-Stadt. Im Geschäftsverkehr trat der Angeklagte unter der Bezeichnung „X“ auf.
6Mit Gesellschaftsvertrag vom XX.XX.XXXX gründeten die Angeklagten S und T die Y GmbH. Beide Angeklagten fungierten als Geschäftsführer. Das Unternehmen wurde am XX.XX.2005 zu Geschäftszeichen HRB XXXXX im Handelsregister des Amtsgerichts B-Stadt eingetragen. Gegenstand des Unternehmens waren „allgemeine Internetleistungen“. Die Eintragung im Gewerberegister der Stadt B erfolgte am XX.XX.2006. Geschäftssitz war I-Straße Nr. XX in B-Stadt.
7Mit notariell beurkundetem Vertrag vom XX.XX.2006 ging aus der Y GmbH im Wege eines Formwechsels die Y GmbH & Co. KG hervor. Die Unternehmensleitung wurde weiter ausgeübt durch die beiden Angeklagten als Geschäftsführer.
8Am XX.XX.2011 stellte der Angeklagte T bei dem Amtsgericht B-Stadt Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y GmbH & Co. KG. Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom XX.XX.2012 wurde Rechtsanwalt M zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Allein B-Stadt soll gegen die Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 228.141,65 Euro haben.
9Der Angeklagte T kooperierte mit dem Insolvenzverwalter und erteilte diesem Auskunft über das Unternehmen und die Rolle des Angeklagten S. Hingegen hat der Angeklagte S auf Anfragen des Insolvenzverwalters nicht reagiert.
10Der Angeklagte S lebt seit einigen Jahren auf N unter der Anschrift N-Straße in N-Stadt. Seinen Wohnsitz in B-Stadt hat er aufgelöst.
11Im Oktober 2010 kaufte der Angeklagte einen von der Y GmbH & Co. KG geleasten Pkw der Marke Audi R 8 zum Preis von 76.000,00 Euro, den er aus Mitteln der Gesellschaft zahlte, aus dem Leasingvertrag heraus. Unter anderem wegen dieses Vorgangs ist gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt zu Geschäftszeichen XXX Js XXX/XX ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Bankrotts und der Untreue anhängig. Am XX.XX.2012 erließ das Amtsgericht B-Stadt in vorgenanntem Verfahren einen Haftbefehl gegen ihn. Am XX.XX.2013 – an diesem Tag begann die Hauptverhandlung in vorliegender Sache - wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls im Gerichtsgebäude festgenommen. Nachdem seine Lebensgefährtin den Pkw nach Deutschland überführt und sein Vater das Fahrzeug an den Insolvenzverwalter herausgegeben hatte, wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen.
12Der Insolvenzverwalter hat gegen den Angeklagten inzwischen Klage zum Landgericht B-Stadt auf Zahlung von 148.588,85 Euro erhoben (X O XXX/XX LG B-Stadt).
13Der Angeklagte hat in früheren Jahren Cannabis konsumiert. Ihm wurde dieserhalb von dem Straßenverkehrsamt des Kreises I-Stadt im Jahre 2001 die Fahrerlaubnis im Verwaltungsweg entzogen. Am XX.XX.2003 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Da er den medizinisch-psychologischen Eignungstest nicht bestand, wurde der Antrag am XX.XX.2004 abgelehnt. Ausschlaggebend war der Umstand, dass der Angeklagte am XX.XX.2003 in der Diskothek T in B-Stadt in eine Körperverletzung zum Nachteil eines Herrn C verwickelt gewesen war und die ihm aus diesem Anlass entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille ergeben hatte (XXX Js XXX/XX StA B-Stadt). Das wegen dieses Vorfalls durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 StPO eingestellt. Eine neue Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten erst im zweiten Anlauf am XX.XX.2006 erteilt.
14Der Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom XX.XX.2011 – XXX Ds XXX/XX – wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit der Insolvenz der Y GmbH & Co. KG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Dem Urteil lag gemäß der Anklage, die sich auch gegen den Angeklagten T richtete, folgender Sachverhalt zugrunde:
15„Die Angeklagten sind Geschäftsführer der YV GmbH, die alleinige Komplementärin der Y GmbH & Co. KG mit Sitz in B-Stadt ist. Als Geschäftsführer der Komplementär GmbH waren die Angeschuldigten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH & Co. KG binnen einer Frist von 3 Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
16Die Y GmbH & Co. KG verfügte spätestens ab Oktober 2009 über keine liquiden Mittel mehr, was den Angeschuldigten auch bekannt war. Spätestens als am XX.XX.2009 ein Versäumnisurteil des LG B-Stadt (XX O XXX/XX) erging, in welchem die Y GmbH & Co. KG zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 83.960,94 Euro verurteilt wurde und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, war die Y GmbH & Co. KG nicht mehr in der Lage, die gegen sie gerichteten fälligen Verbindlichkeiten mit eigenen liquiden Mittel auszugleichen. Dritte, insbesondere auch die Angeschuldigten selbst, waren nicht bereit, der Gesellschaft entsprechende liquide Mittel zur Begleichung der gegen sie gerichteten Forderungen zur Verfügung zu stellen. Dies war den Angeschuldigten auch bewusst. Gleichwohl stellten sie innerhalb der folgenden 3 Wochen bis zum XX.XX.2009 und auch in der Folgezeit keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y GmbH & Co. KG
172.
18Der am XX.XX.XXXX in C-Stadt geborene und damit zur Zeit der Hauptverhandlung XX Jahre alte Angeklagte T hat zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die Fachoberschulreife erlangt. Danach hat er eine kaufmännische Ausbildung gemacht. Er ist mit ca. 70.000,00 Euro verschuldet.
19Der Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom XX.XX.2011 – XXX Ds XXX/XX – wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit der Insolvenz der Y GmbH & Co. KG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
203.
21Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf der Auswertung diverser Urkunden und Beiakten. Weitergehende Feststellungen konnten nicht getroffen werden, da die Angeklagten weder zur Person noch zur Sache Angaben gemacht haben.
22II.
23In der Sache hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:
24Die unternehmerischen Aktivitäten, die der Angeklagte S zunächst unter der Einzelfirma „X“ und später zusammen mit dem Angeklagten T unter der Firma „Y GmbH & Co. KG“ entwickelte, waren darauf gerichtet, im Internet Werbung zu verbreiten. Zu den Werbekunden der Angeklagten zählten neben diversen Pornoanbietern und Internetdienstleistern, z.B. … und …, auch etablierte Unternehmen wie …, …, …, … und ….
25Soweit dies in der Hauptverhandlung festgestellt werden konnte, konzentrierten sich die Angeklagten hierbei insbesondere auf Werbung in Form sogenannter Layer Ads. Layer Ads sind überlagernde Werbemittel, die sich im Browserfenster über den Inhaltsbereich legen und mit denen komplexe Werbebotschaften transportiert werden können – wie beispielsweise Filme, Sound und Bilder. Geschlossen werden sie über einen Schließen-Button. Manche Layer Ads schließen sich nach einer gewissen Zeit automatisch.
26Der Online-Werbemarkt hat inzwischen im gesamten Medienmix einen Marktanteil von insgesamt 19,2 Prozent und stellt nach Fernsehwerbung und noch vor Zeitungen die zweitgrößte Mediengattung dar. Der Vorteil von Internetwerbung liegt darin, dass die Reaktion der angesprochenen Verbraucher über die Klickrate unmittelbar gemessen werden kann. Diese Messbarkeit zeichnet Internetwerbung gegenüber Werbung im klassischen Stil aus. Dadurch lassen sich Streuverluste wesentlich besser minimieren als in anderen Werbeformaten. Dies gilt insbesondere für Internetwerbung, die Pay per Click abgerechnet wird: Hier zahlt der Kunde nur für Klicks, also nur, wenn der Interessent tatsächlich auf die Webseite geleitet wird.
27Die Werbekunden buchten bei der Y GmbH & Co. KG für ihre Produkte und Dienstleistungen Werbung zu festgelegten Preisen. Die Preise waren auf www.[...].de, der Website der Y GmbH & Co. KG, abrufbar. Die Werbung wurde sodann in dem Unternehmen der Angeklagten designt. Hierfür war in den Jahren 2006 bis 2010 der Zeuge G zuständig, der monatlich etwa 1.200,00 Euro netto verdiente. Außer ihm arbeiteten in dem Unternehmen noch zwei Supporter namens F und D.
28Die Betreiber von Websites, die an Werbung interessiert waren, konnten sich bei […] anmelden und die fertigt designte Werbung für ihre Websites buchen. Die ihnen hierfür gezahlte Vergütung, das sogenannte „Webmasterguthaben“, war von der Anzahl der Seitenaufrufe abhängig.
29Zur Steigerung seines Umsatzes entschloss sich der Angeklagte S im Jahre 2004, im Internet ein Filmportal einzurichten und auf diesem in großem Umfang Onlinewerbung der Y GmbH & Co. KG zu platzieren. Nutzern des Filmportals sollte die Möglichkeit eröffnet werden, urheberrechtlich geschützte Filmwerke kostenfrei herunterzuladen. Hierbei ging der Angeklagte in Anbetracht der in Deutschland weit verbreiteten „Umsonstmentalität“ zutreffend davon aus, dass sich das Filmportal zu einem Publikumsrenner entwickeln würde und die Nutzer nicht davor zurückschrecken würden, sich durch mehrere Schichten teils unappetitlicher Pornowerbung durchzuwühlen, um an das kostenfrei angebotene Filmwerk zu gelangen. Mit diesem Konzept eröffnete sich der Angeklagte zugleich eine zusätzliche Einnahmequelle. Denn als Betreiber des Filmportals stand ihm auch das sogenannte „Webmasterguthaben“ zu, das die Y GmbH & Co. KG in Abhängigkeit von der Anzahl der Seitenaufrufe an die Betreiber der Websites zahlte, die Werbung der Y GmbH & Co. KG gebucht hatten. Als Betreiber des Filmportals machte sich der Angeklagte sozusagen zum eigenen Kunden seiner Werbefirma Y GmbH & Co. KG.
30Bei der Umsetzung seines Tatplans ging der Angeklagte äußerst umsichtig vor. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt meldete er bei dem Tongan Network Information Center, kurz Tonic, die Domain www.[...].to an. In der Tauschbörsenszene hat es sich etabliert, Domains mit der Endung „to“ zu verwenden. Dabei handelt es sich um die länderspezifische Top-Level-Domain des Königreichs Tonga, einer Inselgruppe im Südpazifik. Die dortige Regierung vergibt to-Domains über die zentrale Verwaltungsstelle Tonic. Diese Organisation gilt als sehr verschwiegen, insbesondere gegenüber Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Eine Ermittlung der Domaininhaber ist deshalb in den meisten Fällen nicht möglich. Für die Registration einer to-Domain sind nach dem derzeitigen Preisverzeichnis jährlich 55 US-Dollar fällig.
31Die von dem Angeklagten gewählte Domainbezeichnung www.[...].to ließ zugleich das technische Konzept des von ihm eingerichteten Filmportals erkennen. Dieses beruhte auf der Verwendung der BitTorrent-Technik, die sich besonders für die Verbreitung großer Datenmengen eignet. Im Vergleich zum herkömmlichen Herunterladen einer Datei von einem zentralen Server werden bei der BitTorrent-Technik die ansonsten ungenutzten Uploadkapazitäten der Downloader mitgenutzt. Die Dateien werden also nicht von einem Server verteilt, sondern von Nutzer zu Nutzer weitergegeben.
32Zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in einem Torrentnetz ist es zunächst erforderlich, dass ein beliebiger Besitzer eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks die entsprechende Datei mittels einer hierfür geeigneten Software, z.B. Bz, in eine Torrentdatei, auch Torrent genannt, umwandelt. Bz und vergleichbare Software sind als Freeware im Internet frei erhältlich. Das Filmportal […].to bot Links zum Download solcher Software an.
33Die so hergestellten Torrents sind nur wenige Kilobytes groß. Sie enthalten nicht das urheberrechtlich geschützte Filmwerk, sondern nur Informationen, wo das entsprechende Filmwerk für am Download interessierte Nutzer zu finden ist.
34In einem zweiten Schritt muss der Torrent auf das Filmportal hochgeladen werden. Er findet dort Eingang zunächst in einem Board, worunter ein der Hauptseite vorgelagertes Forum zum Austausch und Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen zu verstehen ist. Auch das Filmportal […].to wies derartige Boards auf, die auf unterschiedliche Themenbereiche bezogen waren. So gab es Boards für Hardware, Software, Sport, Hörbücher, Filme und Torrents.
35Boards werden üblicherweise von ehrenamtlich tätigen Moderatoren verwaltet. Bei diesen handelt es sich um Personen, die durch besonders aktive Beteiligung am Geschehen im Board auf sich aufmerksam gemacht haben und denen deshalb von den ihnen übergeordneten Supermoderatoren oder Administratoren die Aufgabe übertragen worden ist, die Diskussion im Board zu steuern, nicht erwünschte Beiträge zu löschen oder zu verändern, über Zugangsrechte zu entscheiden oder Benutzer zu sperren. Zu den in vorliegender Sache ermittelten Moderatoren und Supermoderatoren zählten die Zeugen U (genannt „U“), A (genannt „A“ und „Ab“), Z geborener Za (genannt „Z“) und E (genannt „E“).
36Die in die Boards von […].to hochgeladenen Torrents wurden von Supermoderatoren oder Administratoren auf die Hauptseite übertragen und in den dortigen Index eingefügt. Eine Überprüfung der Torrents auf Inhalt oder Qualität fand hierbei nicht statt. Es wurde lediglich überprüft, ob die Größenordnung stimmte und die Datei nicht mit einem Passwort versehen war. Stellte sich später aufgrund von Beschwerden von Nutzern heraus, dass Inhalt oder Qualität nicht stimmten, wurde der entsprechende Torrent auf der Hauptseite gelöscht.
37Um bei einer Filmtauschbörse auf Torrentbasis in den Besitz des Filmwerks zu gelangen, muss der interessierte Nutzer zunächst die auf der Hauptseite eingestellte Torrentdatei auf seinen Rechner herunterladen. Dort stellt er die Datei in seinen Torrent-Client, also z.B. Bz, ein. Anschließend fragt er mittels des Torrent-Clients bei einem Tracker an, welcher andere Nutzer das gewünschte Filmwerk hat.
38Der Tracker übernimmt in der BitTorrent-Technik eine wichtige Funktion für die Kommunikation zwischen den Teilnehmern. Er ist die zentrale Verwaltungseinheit im BitTorrent-Netz. Er beherbergt keine Dateien, sondern vermittelt lediglich den Kontakt zwischen den Rechnern, auf denen die gewünschten Dateien bereitgehalten werden, und den Rechnern, die an diesen Dateien interessiert sind. Die verbundenen Rechner (Peers) stehen in regelmäßigem Kontakt zu dem Tracker und tauschen mit diesem die für die Datenübertragung erforderlichen Informationen aus. Die eigentliche Übertragung der angeforderten Werke erfolgt hierbei jedoch ausschließlich zwischen den Teilnehmern des Netzwerks.
39Im Internet gibt es eine Vielzahl von Trackern, die öffentlich zugänglich sind. Gleichwohl sorgte der Angeklagte dafür, dass das Filmportal […].to über einen eigenen Tracker verfügte, der über die Website des Filmportals zugänglich war.
40Das Filmportal […].to und der dazugehörende Tracker gingen spätestens im November 2004 ans Netz. Der erforderliche Speicherplatz wurde bei der Firma F Ltd. in F-Stadt gemietet. Inhaber dieses Unternehmens ist ein Herr O. Die Firma F stellt Betreibern von Websites Speicherplatz auf großvolumigen Servern zur Verfügung und sorgt für die Anbindung dieser Seiten ans Netz (sogenanntes Hosting).
41Die Kosten für das Serverhosting stellte die Firma F im Zeitraum November 2004 bis Mai 2005 der Firma X und ab Juni 2005 der Firma Y GmbH & Co. KG in Rechnung. Die monatlichen Rechnungsbeträge lagen teils deutlich über 1.000,00 Euro. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in den Rechnungen auch das Hosting für die Website […] enthalten war, die ebenfalls über Server der Firma F betrieben wurde.
42Am XX.XX.2005 schloss der Angeklagte mit der Firma H in H-Stadt, Inhaber J, online einen Servermonitoringvertrag. Dieser hatte die Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Server in F-Stadt, auf denen […].to und […] betrieben wurden, zum Gegenstand. Im Kundenkonto der Firma H war als Vertragspartner „Herr S, Y GmbH“ vermerkt. Entsprechend wurden die monatlichen Rechnungen an „Y GmbH, z. Hd. S“ adressiert. In den Rechnungen waren die zu überwachenden Server ausgelistet. Darunter befand sich auch der „Server […]“ mit der entsprechenden IP-Adresse.
43Wie von dem Angeklagten erwartet stieß das Filmportal […].to auf reges Publikumsinteresse und entwickelte sich innerhalb kurzer Zeit zu einer der beliebtesten Tauschbörsen in Deutschland. Der Angeklagte bot hierbei nicht nur urheberrechtlich geschützte Filme, sondern in weiteren Kategorien auch Musik, Spiele, Software, TV-Serien und Erotik an. Er konnte sich schon bald über üppige Webmasterguthaben freuen, die ihm von der Y GmbH & Co. KG ausgezahlt wurden. Allein im Zeitraum XX.05.2006 bis XX.03.2006 wurden ihm insgesamt 94.792,21 Euro auf seinem Konto bei der S-Bank gutgeschrieben. Der Zeuge V wunderte sich bei einem Treffen mit dem Angeklagten Ende 2005 darüber, dass dieser „eine Wohnung vom Feinsten“ hatte und sich einen BMW M 3 leisten konnte.
44Auch die Y GmbH & Co. KG entwickelte sich prächtig, konnte sie doch vielfach aufgerufene Werbung auf […].to platzieren und dies ihren Werbekunden in Rechnung stellen. Die von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen weisen für das Jahr 2006 einen Überschuss von 143.370,17 Euro, für das Jahr 2007 einen Überschuss von 1.311.039,28 Euro und für das Jahr 2008 einen Überschuss von 749.564,94 Euro aus.
45Die wirtschaftlich gute Situation des Angeklagten sprach sich Ende 2005 im Kreis der Moderatoren und Supermoderatoren herum. Diese zeigten sich unzufrieden darüber, dass sich der Angeklagte an […].to bereicherte und andere unentgeltlich für sich arbeiten ließ. Als der Angeklagte alle Forderungen nach Gewinnbeteiligung an sich abprallen ließ, zogen sich die Supermoderatoren „E“ – dahinter verbarg sich wie bereits erwähnt der Zeuge E – und „K“, dessen Identität ungeklärt geblieben ist, aus dem Kinoportal zurück. „E“ veröffentliche im Internet einen „Abschiedsbrief“ und gewährte dem Zeugen B, der damals im Internet einen Blog betrieb, ein Interview, in welchem er die Gründe für seinen Rückzug aus dem Kinoportal erläuterte.
46Im Dezember 2005 informierte ein Anonymus – möglicherweise „E“ – den Zeugen L von der GVU in einem mehrseitigen Schreiben, dass es sich bei den Betreibern des Kinoportals […].to um die Herren S und T handele. Das Schreiben verriet detaillierte Insiderkenntnisse. Unter anderem wies der Anonymus darauf hin, dass sich der Angeklagte S seit Kurzem für Offshorefirmen interessiere. Auch würde […] die Gelder ihrer Werbekunden über ein Schweizer Konto vereinnahmen. Diesen Hinweisen ist in der Folgezeit nicht nachgegangen worden.
47Im Januar 2006 und damit im Gefolge der im Netz ausgetragenen Auseinandersetzungen um eine Gewinnbeteiligung der Moderatoren und Supermoderatoren wurde das Filmportal […].to von einem Anonymus „N“ gehackt. Dieser enttarnte den Angeklagten, der bis dahin als Administrator unter dem Decknamen „Q“ agiert hatte, als Betreiber von […].to. Zudem veröffentlichte er ein Lichtbild des Angeklagten.
48Ob es sich bei „N“ um den kurze Zeit vorher aus Verärgerung ausgeschiedenen Supermoderator „E“, sprich Zeuge E, gehandelt hat, ist in der Hauptverhandlung ungeklärt geblieben.
49Ungeachtet der Krise Ende 2005/Anfang 2006 setzte […].to seinen wirtschaftlichen Aufschwung in der Folgezeit fort. Über den Internetdienst „[…].org“, der in regelmäßigen Abständen komplette Websites scannt und archiviert, konnte ermittelt werden, dass auf […].to Filmtitel in folgender Anzahl angeboten wurden:
50Januar 2006 3.900
51Juni 2006 5.600
52August 2006 6.300
53Februar 2007 7.700
54Juni 2007 9.800
55Dezember 2007 13.000
56März 2008 14.800
57Mai 2008 16.000
58Der Entwicklung in den weiteren Kategorien PC-Spiele, TV-Serien, Dokumentationen, Musik und Porno war ähnlich positiv.
59Die genannten Zahlen stimmen mit einer Stichprobe der niederländischen Organisation BREIN, einem Schwesterunternehmen der GVU, am XX.03.2008 überein. Danach waren an diesem Tag 16.306 Filme im Angebot.
60Statistiken der Website www.[...].com ergeben, dass das Kinoportal […].to allein im Januar 2006 19.825.286 Mal aufgerufen wurde.
61In einem Bericht auf der Website www.[...].com vom XX.XX.2010 mit der Überschrift „[…]“ wird bezogen auf Juni 2009 das Kinoportal […].to auf Platz 5 gelistet.
62Bedingt durch den hohen Kundenandrang entschloss sich der Angeklagte im Jahre 2007, das Kinoportal technisch zu erneuern. Mit den hierzu erforderlichen Programmierarbeiten beauftragte er den Zeugen P, der ihm von einem R, dem späteren Betreiber des Kinoportals […].to, vermittelt worden war. Zur Durchführung der Arbeiten reiste der Zeuge P an die zehn Mal nach B-Stadt, wo er in den Geschäftsräumen der Y GmbH & Co. KG, I-Straße, an dem Projekt arbeitete. Zeitweise nahm er die Programmierarbeiten auch in S-Land vor, wo er sich im Zeitraum Ende 2007 bis Anfang 2008 zusammen mit seiner von dort stammenden Freundin aufhielt. Dem Zeugen fiel auf, dass der Angeklagte nicht über die Passwörter zu passwortgeschützten Systembereichen von […].to verfügte. Diese musste er sich bei Bedarf über ein Chatprogramm besorgen.
63Der Zeuge P wurde für seine Arbeiten mit insgesamt etwa 10.000,00 Euro entlohnt. Das letzte Treffen mit dem Angeklagten fand auf N statt, wo man die Fertigstellung des Projekts feiern wollte. Die Feier fiel jedoch ins Wasser, weil ein Techniker die Programmierarbeiten versehentlich gelöscht hatte. Dem Zeugen P gelang es in der Folgezeit jedoch, seine Programmierung anhand einer noch vorhandenen Testversion zu rekonstruieren. Danach brach der Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten ab, was auch daran lag, dass die Chemie zwischen ihnen nicht stimmte.
64Auf Veranlassung der GVU strengte das niederländische Schwesterunternehmen BREIN im Jahre 2008 gegen die F Ltd. ein gerichtliches Verfahren wegen des Hostings des Kinoportals […].to an. Der Antrag war darauf gerichtet, das Hosting der Website […].to einzustellen und Auskunft über die verantwortlichen Betreiber dieser Website zu geben. Das Gericht in J-Stadt gab den Anträgen im summarischen Verfahren mit Urteil vom XX.XX.2008 statt.
65In Erfüllung des Urteils benannte der Inhaber der Firma F Ltd., Herr O, als Betreiber der Website […].to eine Firma P in K. Für diese bestellte sich in der Folgezeit Rechtsanwalt Dr. I von der Kanzlei I & I. Dieser teilte mit Schreiben vom XX.08.2008 mit, dass es sich bei der Firma P um eine am XX.08.2008 auf den C-Inseln gegründete Gesellschaft handele, die nie irgendwelche Verträge mit der Firma F Ltd. abgeschlossen habe und auch nicht für den Betrieb der Website […].to verantwortlich sei.
66Abweichend von seiner ursprünglich erteilten Auskunft teilte der Geschäftsführer von F Ltd., Herr O, der BREIN in einer eMail vom XX.07.2008 mit, dass es sich bei dem Betreiber der Website […].to um Herrn S handele.
67Bei den auf […].to angebotenen Filmen und sonstigen Werken handelte es sich ganz überwiegend um urheberrechtlich geschützte Werke. Durch das Betreiben des Kinoportals hat der Angeklagte diese Werke öffentlich zugänglich gemacht. Er handelte hierbei in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von Dauer und Erheblichkeit verschaffen.
68III.
69Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf
70- den Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen,
71- den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen W,
72- den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden,
73- den in Augenschein genommenen Beweisstücken.
74Der Angeklagte S hat sich zur Sache nicht eingelassen. Er ist der ihm angelasteten Tat jedoch als überführt anzusehen.
75Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der Angeklagte der verantwortliche Betreiber des Kinoportals […].to war. Die diesbezügliche Überzeugung des Gerichts beruht insbesondere auf den Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen.
76Der Zeuge V betrieb im Jahre 2005 die Website www.[...].dl, auf der mehrere hundert Anwenderprogramme unter Verstoß gegen das Urheberrecht zum kostenlosen Download bereitstanden. Ungeachtet einer im Januar 2005 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung setzte er sein Treiben danach mit den Websites www.[...].to und www.[...].ru fort. Er wurde wegen dieser Taten im Januar 2008 von dem Amtsgericht D-Stadt zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (XXX Js XXX/XX StA T-Stadt).
77Bereits in seiner Vernehmung am XX.10.2006 durch die Staatsanwaltschaft T-Stadt bezeichnete der Zeuge V den Angeklagten S als den verantwortlichen Betreiber des Kinoportals […].to. Er gab Detailkenntnisse preis, die sich in der Hauptverhandlung als zutreffend herausgestellt haben, z.B. dass der Angeklagte S unter den Decknamen „Q“ und „Qa“ auftrete, er zusammen mit dem Angeklagten T die Y GmbH & Co. KG betreibe, […].to von der Firma Z gewartet und bei der Firma F in F-Stadt gehostet werde.
78In der Hauptverhandlung hat der Zeuge V ergänzend bekundet, sein Server sei im Jahre 2005 ständig überlastet gewesen. Ihm hätten jedoch die finanziellen Mittel für die Erweiterung der Serverkapazitäten gefehlt. Der Investitionsbedarf habe bei 100.00,00 Euro gelegen. Er habe deshalb versucht, den Angeklagten S als Investor zu gewinnen. In der Szene sei nämlich bekannt gewesen, dass der Angeklagte relativ viel Geld gehabt habe, weil er die Seite […].to betrieben habe. Bei dem Treffen mit dem Angeklagten in B-Stadt, an dem auch zwei Techniker von der Firma Z teilgenommen hätten, sei für ihn, den Zeugen, klar gewesen, dass der Angeklagte der Betreiber von […].to gewesen sei. Das Investment sei letztlich nicht zustande gekommen, weil sich der Angeklagte desinteressiert gezeigt habe. Das Risiko einer Zusammenarbeit mit ihm, dem Zeugen, sei ihm offensichtlich zu hoch gewesen. Der Angeklagte habe sich vorsichtig gezeigt und erkennen lassen, dass er das Projekt des Zeugen für unprofessionell gehalten habe.
79Auch der Zeuge P hat bestätigt, dass der Angeklagte der verantwortliche Betreiber von […].to war. Entsprechend hatte er sich bereits bei seiner Vernehmung durch die Generalstaatsanwaltschaft E-Stadt am XX.XX.2011 geäußert. Seiner Aussage kommt besonderes Gewicht zu, da er im Zusammenhang mit den Programmierarbeiten an […].to über einen längeren Zeitraum Kontakt zu dem Angeklagten in dessen Geschäftsräumen in B-Stadt hatte. Allein schon der Umstand, dass ihm der Auftrag zu diesen Programmierarbeiten von dem Angeklagten erteilt worden ist, spricht in hohem Maße dafür, dass der Angeklagte der verantwortliche Betreiber dieser Website war. Bei seinen Aufenthalten in B-Stadt hatte der Zeuge ausschließlich Kontakt zu dem Angeklagten, der die Arbeiten überwachte und bei Bedarf passwortgeschützte Systembereiche von […].to freischaltete. Dass er sich die Passwörter vorher im Chat besorgen musste, spricht hierbei nicht gegen die Annahme, er sei der verantwortliche Betreiber gewesen. Die Verwaltung und Aufbewahrung von Passwörtern durch einen Treuhänder ist nach Angaben sowohl des Zeugen P als auch des Sachverständigen W keineswegs ungewöhnlich. Eine solche Sicherheitsmaßnahme passt durchaus gut zu dem auf Vorsicht bedachten Angeklagten.
80Auch der am letzten Hauptverhandlungstag vernommene Zeuge Y hat bekundet, dass seiner Einschätzung nach der Angeklagte der verantwortliche Betreiber von […].to war. Bei dem Zeugen Y handelt es sich um den Gesellschafter und Geschäftsführer der Z GmbH mit Sitz in G-Stadt. Unternehmensgegenstand ist die Einrichtung und Wartung von Serversystemen. Die Firma Z wurde Anfang 2006 von der Y GmbH & Co. KG mit der Wartung der Server beauftragt, auf denen […].de betrieben wurde. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge bekundet, der Angeklagte habe ihn Mitte 2006 um „einen Gefallen für einen Freund“ gebeten. In Anbetracht der noch jungen Geschäftsbeziehung habe er – der Zeuge – sich hierzu bereit erklärt und auf Servern der Firma F Software installiert, um die Server betriebsbereit zu machen. Bei Nachbesserungen in den nachfolgenden Wochen habe er erkannt, dass auf den Servern die Website […].to betrieben wurde. Der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er bereit sei, […].to zu warten. Dies habe er – der Zeuge – jedoch als zu riskant abgelehnt.
81Die Zeugen P, V und Y hatten aufgrund der sich ihnen bietenden Umstände nachvollziehbar den sicheren Eindruck, dass ihnen in Person des Angeklagten der Betreiber von […].to gegenüberstand. Dass sich der Angeklagte nicht als solcher vorgestellt hat, versteht sich in Anbetracht der Illegalität des Unternehmens von selbst.
82Die Feststellung, dass der Angeklagte die Website […].to verantwortlich betrieben hat, wird ferner dadurch gestützt, dass es sich bei dem Administrator „Q“ um keinen anderen als den Angeklagten gehandelt haben kann. Hierzu ist folgendes auszuführen:
83Am XX.07.2004 erkundigte sich ein „Q“ im Board der Website www.[...].de nach den Möglichkeiten, „meinen Lappen in Polen zu machen“. Er sei nämlich „durch die MPU gerasselt“. Der Lappen sei ihm wegen Cannabiskonsums entzogen worden. Der sei zwar in der MPU vollkommen ausgeräumt worden. Gleichwohl sei das Urteil negativ ausgefallen „wegen eines Vorfalls, bei dem ich in eine Schlägerei verwickelt wurde und man 3,2 Promille bei mir festgestellt hat“. Die Beantwortung seiner im Einzelnen aufgelisteten Fragen erbat „Q“ per eMail zu dem Account […]@[…].to.
84Die in dem Board des Verkehrsportals geschilderten Details, nämlich Cannabiskonsum, Führerscheinentzug, negative MPU, Verwicklung in eine Schlägerei und hohe Blutalkoholkonzentration, lassen keinen Zweifel zu, dass es sich bei dem Verfasser „Q“ um den Angeklagten gehandelt hat, mag dieser auch aus nur ihm bekannten Gründen das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung von 2,27 Promille auf 3,2 Promille hochgeschraubt haben.
85Dass “Q“, mithin der Angeklagte, wiederum identisch ist mit dem Betreiber des Kinoportals war, lässt der Aufruhr im Kreis der Moderatoren und Supermoderatoren Ende 2005 erkennen. Der Zorn der Akteure richtete sich nämlich dagegen, dass sich „Q“ auf Kosten anderer bereichere. Dieser Vorwurf impliziert seine Stellung als Betreiber des Kinoportals. „Q“ wurde schließlich unter Nennung seines richtigen Namens S enttarnt und mit Bild veröffentlicht. Der Zeuge A, der unter den Decknamen „A“ und „Ab“ zeitweise als Moderator auf […].to tätig war, hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass das damals veröffentlichte Lichtbild den Angeklagten zeigte. Auch die von dem Zeugen Z, ebenfalls ein Moderator mit dem Decknamen „Z“, wiedergegebene Äußerung von „Q“, er könne mit der Hauptseite machen, was er wolle, und die Moderatoren würden keine Bezahlung erhalten, verdeutlicht, dass es sich bei „Q“, also dem Angeklagten, um den Betreiber der Seite handelte.
86Für die Annahme, nicht der Angeklagte, sondern ein unbekannter Dritter wäre der Betreiber von […].to gewesen, hat die neuntägige Hauptverhandlung nicht den geringsten Anhaltspunkt ergeben. Dies zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, gebietet auch nicht der Zweifelssatz. Dieser bedeutet nämlich nicht, von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auszugehen, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Unterstellungen zu Gunsten des Angeklagten sind nur rechtsfehlerfrei, wenn das Gericht hierfür konkrete Anknüpfungstatsachen hat.
87BGH, Urteil vom 20.05.2009, 2 StR 576/08, juris
88Die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse bestätigen in zahlreichen Details die Richtigkeit der Angaben des anonymen Hinweisgebers in seinem mehrseitigen Schreiben an den Zeugen L von der GVU. Im Ergebnis besteht deshalb kein vernünftiger Zweifel, dass der Angeklagte das Kinoportal […].to betrieben hat.
89Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass auf […].to nahezu ausschließlich urheberrechtlich geschützte Werke angeboten wurden. Dies beweist schon die große Beliebtheit des Portals bei dem zahlungsunwilligen Publikum. Das Gericht geht davon aus, dass der Hinweis der Verteidigung, hinter den aufgelisteten Filmtitel hätten sich möglicherweise harmlose private Fotos oder Filmsequenzen verborgen, nicht ganz ernst gemeint hat. Hätte es sich nämlich bei den verlinkten Dateien um private Machwerke gehandelt, wäre […].to in einer Flut von Beschwerden sich getäuscht sehenden Nutzer, die sich um den ersehnten kostenlosen Filmgenuss geprellt gefühlt hätten, versunken.
90IV.
91Der Angeklagte hat sich damit wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken strafbar gemacht, §§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG. Eines Strafantrags bedarf es nicht.
92Die Anwendung deutschen Strafrechts folgt bereits daraus, dass der Angeklagte das Kinoportal […].to von B-Stadt aus dirigiert hat. Darauf, dass die Server in M-Land standen und die Nutzer des Portals teils im Ausland gewohnt haben mögen, kommt es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht an.
93Zu den durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten zählt neben den Rechten der Vervielfältigung und der Verbreitung insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, §§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Hierbei definiert das Gesetz das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, § 19a UrhG.
94Nach der sogenannten Paperboyentscheidung des Bundesgerichtshofs stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Datei auf einer fremden Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.
95BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00, juris
96Denn ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornimmt. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang durch das Setzen von Hyperlinks - auch in der Form von Deeplinks - erleichtert wird.
97BGH, aaO
98Anders liegt der Fall bereits, wenn sich der Berechtigte einer technischen Schutzmaßnahme bedient, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen. Wer hier durch das Setzen eines Hyperlinks unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werks ein.
99BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 39/08, juris
100Dies vorausgeschickt stellt die Einrichtung und das Betreiben eines Kinoportals der hier vorliegenden Art ein eigenständiges öffentliches Zugänglichmachen der geschützten Filmwerke im Sinne eines Dauerdelikts dar.
101Die Zugänglichmachung der über […].to angebotenen Filmwerke war öffentlich im Sinne von § 19a UrhG. Das Angebot zum Abruf der Filmwerke richtete sich nämlich nicht an einen bestimmten Nutzerkreis, sondern an jedweden Interessenten und damit eine unbestimmte Anzahl von […].to-Besuchern.
102[…].to trat hierbei in der Öffentlichkeit als Dienstleister bei der Vermittlung des kostenlosen Zugangs zu Filmen und sonstigen geschützten Werken auf. Sämtliche zur Vervielfältigung der Filme benötigten Werkzeuge, seien es Links zu Torrentsoftware oder der Zugang zu einem Tracker, wurden den Nutzern auf der Website zur allfälligen Bedienung angeboten. Die angebotenen Werke waren nach Kategorien unterteilt und in Indexlisten übersichtlich aufgelistet. Informationen zu neu erschienenen Filmen fehlten ebensowenig wie ein Forum zum Austausch von Meinungen. Damit bot […].to Filmfreunden ein Komplettangebot rund um den Film zum Nulltarif. Ungeachtet der Tatsache, dass die Filmwerke nicht auf […].to implementiert waren, sondern zwischen den Rechnern der einzelnen Nutzern ausgetauscht wurden, hatte jeder, der einen gelisteten Film anklickte, subjektiv den Eindruck, die Daten unmittelbar von […].to zu beziehen.
103Das arbeitsteilige, von dem Angeklagten organisierte Zusammenwirken der unzähligen Nutzer, Moderatoren, Supermoderatoren und Administratoren und die von ihm bereitgestellten technischen Vorkehrungen unter Einschluss eines eigenen Trackers ermöglichten die millionenfache Verletzung von Urheberrechten.
104Dass der Angeklagte die geschützten Werke nicht selbst vervielfältigt, ja nicht einmal besessen hat, ist bei der Tatbestandsalternative des öffentlichen Zugänglichmachens ohne jede Bedeutung. Es macht deshalb in rechtlicher Hinsicht auch keinen Unterschied, ob die geschützten Werke wie im Fall […].to in einem Filesharingnetzwerk oder wie hier in einem Torrentnetzwerk verteilt werden.
105Auch kommt es nicht darauf an, dass sich der Angeklagte – insofern anders als im Fall […].to - die geschützten Werke nicht durch Aufbereiten und Hochladen auf einen Server zu Eigen gemacht hat. Ein öffentliches Zugänglichmachen durch […].to ist nämlich schon deshalb gegeben, weil die Nutzer ohne […].to nicht zu den gewünschten Filmwerken gelangt wären. Diese waren nämlich in auch für Internetsuchmaschinen nicht auffindbarer Weise auf den Rechnern der zum Upload bereiten Nutzern gespeichert. Die downloadwilligen Nutzer waren deshalb von den auf […].to gespeicherten Torrentdateien abhängig, um diese Filme zu finden.
106vgl. Klein/Sens, NZWiSt 2012, 394 ff.; ferner AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, NZWiSt 2012, 390 ff.
107Die Filmwerke, die […].to zugänglich machte, waren auch nicht mit Billigung der Rechteinhaber im Internet frei abrufbar. Insoweit geht der Hinweis der Verteidigung auf die Straflosigkeit des Setzens eines Hyperlinks nach Auffassung des Gerichts an der Sache vorbei.
108Im Ergebnis ist deshalb von einer strafbaren öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke auszugehen. Diese Betrachtungsweise steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verbreitung kinderpornografischer Werke in der Tatvariante des öffentlichen Zugänglichmachens, § 184 Abs. 1 Nr. 2.
109BGH, Urteil vom 18.01.2012, 2 StR 151/11, juris
110Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig im Sinne von § 108a UrhG. Dem steht nicht entgegen, dass die Nutzer für die Vervielfältigung der Filme kein Entgelt bezahlen mussten. Ausreichend ist, dass dem Angeklagten mittelbar aus diesen Vervielfältigungshandlungen Einnahmen aus Werbung in erheblicher Höhe zugeflossen sind, und zwar einmal in Form von Webmasterguthaben und zum anderen in Form von Gewinnen aus der Y GmbH & Co. KG. Diese Einnahmen standen in so engem Zusammenhang mit den von dem Angeklagten organisierten Urheberrechtsverletzungen, dass Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 108a UrhG zu bejahen ist.
111V.
112Bei der Strafzumessung war von dem gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Dieser sieht für gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
113Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Auch liegen die Taten schon Jahre zurück. Zudem ist die Verfahrensdauer im Hinblick darauf, dass das Strafverfahren mit Strafanzeige der GVU vom XX.03.2006 eingeleitet worden ist, als überdurchschnittlich lang anzusehen.
114Zugunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass mit Ausnahme der GVU niemand in Deutschland ein Interesse daran zu haben scheint, Verstöße gegen das Urheberrecht strafrechtlich zu verfolgen. Es stört offensichtlich niemanden, dass die Seite […].to weiterhin existiert. Dass weder gegen derartige Tauschbörsen noch gegen den allgegenwärtigen, jugendgefährdenden und allen Maßstäben einer gesitteten Zivilisation widersprechenden Pornografie im Internet eingeschritten wird, lässt ein erschreckendes Verfolgungsdefizit erkennen. Das Internet ist allem Anschein nach zu einem rechtsfreien Raum verkommen, aus dem sich der Staat kapitulierend zurückgezogen hat.
115Strafschärfend fallen demgegenüber die kriminelle Raffinesse des Angeklagten und sein ausgeprägter Geschäftssinn ins Gewicht. Dem Angeklagten ist es aus dem Stand heraus binnen kurzer Zeit gelungen, die wohl beliebteste Filmtauschbörse Deutschlands zu schaffen und diese über Jahre hinweg am Markt zu behaupten. Der Schaden der Rechteinhaber ist immens. Die von dem Angeklagten illegal erwirtschafteten Gewinne waren beträchtlich und erlaubten ihm in den letzten Jahren ein sorgenfreies Leben auf N. Sein von Skrupeln nicht geplagter Geschäftssinn zeigt sich u.a. darin, dass er den vier Jahre bei ihm beschäftigten Webdesigner G mit einem - gemessen an der Gewinnsituation - bescheidenen Nettolohn von 1.200,00 Euro abspeiste und wie selbstverständlich auf die ehrenamtliche Mitarbeit zahlreicher Moderatoren und Supermoderatoren zurückgriff. Nachdem er die Y GmbH & Co. KG in die Insolvenz geführt hatte, hielt er es nicht für nötig, den Insolvenzverwalter mit den nötigen Informationen zu versorgen. Stattdessen zog er sich mit seinem Audi R 8 nach N-Stadt zurück und gab das Fahrzeug erst unter dem Druck der Untersuchungshaft an den Insolvenzverwalter heraus.
116Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht auch an den im Fall […].to verhängten Strafen orientiert. Der Betreiber von […].to R wurde mit Urteil des Landgerichts K-Stadt vom XX.XX.2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (XX KLs XX Js XXX/XX). Gegen seinen Nachfolger P wurde mit Urteil des Landgerichts K-Stadt vom XX.XX.2012 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt (XX KLs XXX Js XXX/XX). Weitere, bei dem Amtsgericht K-Stadt angeklagte Tatbeteiligte wurden zu Freiheitstrafen von drei Jahren und fünf Monaten (XXX Ls XXX XXX Js XXX/XX), zwei Jahren und sechs Monaten (XXX Ls XXX Js XXX/XXX) und einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung (XXX Ls XXX Js XXX/XX) verurteilt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich sämtliche Angeklagten in der K-Stadt Sache zumindest zeitweise in Untersuchungshaft befanden. Ohne Ausnahme zeigten sie sich umfassend geständig und leisteten über den eigenen Tatbeitrag hinaus Aufklärungshilfe. Bei dem Verurteilten P kam strafmildernd hinzu, dass er sich um Schadensminderung bemühte, bei ihm noch umfangreiches Vermögen im Wert von 243.371,86 Euro sichergestellt werden konnte und er während der Untersuchungshaft - haftreaktiv bedingt – eine Depression entwickelte, die medikamentös und psychiatrisch behandelt werden musste und zeitweise besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich machte. Die Strafmilderungsgründe überwogen so deutlich, dass sich das Gericht in einem bemerkenswerten, mit „Ausblick auf mögliche Vollzugsentscheidungen“ überschriebenen Absatz veranlasst sah, sich für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug auszusprechen.
117Ganz anders liegt der Fall hier. Der Angeklagte hat es in berechtigter Ausübung seines Schweigerechtes vorgezogen, keine Angaben zur Sache zu machen. Der Strafmilderungsgrund des Geständnisses kam ihm deshalb nicht zu Gute. Auch hat er sein illegal erwirtschaftetes Vermögen in Sicherheit gebracht, wobei er verdächtig ist, unter Benachteiligung seiner Gläubiger sogar auf die Insolvenzmasse zugegriffen zu haben. Nur im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zu den Taten und die überlange Verfahrensdauer erscheint es deshalb vertretbar, die Verurteilung auf das gegen den gesondert Verurteilten P erkannte Strafmaß zu beschränken und gegen den Angeklagten damit eine
118Freiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten
119zu verhängen.
120VI.
121Das Verfahren ist sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Zwischen- und Hauptverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden. Grund hierfür waren der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls, aber auch vorrangig zu erledigende Haft- und andere Umfangssachen. Die überlange Verfahrensdauer darf sich jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Ein laufendes Strafverfahren ist für den Betroffenen mit Unsicherheiten und Belastungen verbunden. Jeder Angeklagte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit entschieden wird. Da dies in vorliegender Sache nicht geschehen ist, sind acht Monate der erkannten Strafe für vollstreckt zu erklären.
122VII.
123Soweit es den Angeklagten T betrifft, war dieser aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Zwar haben sich in der Hauptverhandlung vielfältige Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte die Urversion von […].to programmiert hat und es sich bei ihm um den Administrator „Ba“ gehandelt hat. Der Nachweis, dass er zugleich der Mitbetreiber des Kinoportals war, konnte jedoch nicht geführt werden. So haben die Zeugen P und V übereinstimmend bekundet, in Sachen […].to ausschließlich mit dem Angeklagten S zu tun gehabt zu haben. Auch der anonyme Hinweisgeber äußerte die Meinung, dass der Angeklagte T nur „als Zeuge und Beweismittelträger relevant“ sei.
124Auch die in der Wohnung des Angeklagten T aufgefundenen Datenträger mit urheberrechtlich geschützten Werken rechtfertigen keine Verurteilung. Insoweit ist nämlich gänzlich ungeklärt, ob die DVDs von dem Angeklagten gebrannt worden sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Wohnung, in der die DVDs aufgefunden wurde, mit seiner damaligen Lebensgefährtin Ca teilte. Es kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die sichergestellten DVDs dem Angeklagten gehörten.
125VIII.
126Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.
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