Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 622 XIV 892.B
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.02.2013 rechtmäßig gewesen ist.
1
GRÜNDE:
2I.
3Der Antrag vom 07.03.2013 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft vom 18.02.2013 bis zum 19.02.2013 ist zulässig. Dieser konnte unter entsprechender Anwendung des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG für den Betroffenen durch die Vertrauensperson H erhoben werden. Der für eine Beschwerde geltende § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist auch bei einem Ersuchen auf nachträglichen Rechtsschutz anzuwenden. Zweifel an der Bevollmächtigung von Rechtsanwältin O durch die Vertrauensperson H bestehen wegen Vorlage der Vollmacht nicht (vgl. Bl. 40 ff. GA). Weiterhin liegt ein Feststellungsinteresse des Betroffenen für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrages bei Gericht, hier ab dem 18.02.2013 bis zu seiner Zurückweisung am 19.02.2012, vor. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme trotz Überholung gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2012, Az. V ZB 170/12, Rdnr. 7, 8, zitiert nach juris).
4II.
5Der Antrag vom 07.03.2013 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft vom 18.02.2013 bis zum 19.02.2013 ist jedoch nicht begründet.
6Der Betroffene ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28.01.2013 in das Bundesgebiet ein, obwohl er nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte. Nach Erlass einer einstweiligen Anordnung der Abschiebehaft wurde diese durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.02.2013 endgültig angeordnet.
7Am 29.01.2013 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass aufgrund eines Eurodac-Treffers für Frankreich der Betroffene nach dort im Wege der Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung abgeschoben werden soll, weil nach Angaben der französischen Behörden zuletzt am 19.06.2012 ein Asylantrag vom Betroffenen gestellt worden war. Bei unterlassener Antwort des ersuchten Mitgliedstaates wird gem. Art. 18 Abs. 7 bzw. Art 20 Abs. 1c der Dublin-Verordnung davon ausgegangen, dass der Mitgliedstaat die Wiederaufnahme akzeptiert. Die aufgrund dessen vom Gericht festgelegte Dauer der Sicherungshaft war notwendig, weil dieser Zeitraum zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung benötigt wird. Aufgrund des Eurodac-Treffers war Frankreich gehalten, binnen 2 Wochen das Übernahmeersuchen zu beantworten. Eine Verfristung und somit die abschließende Verpflichtung zur Rückübernahme trat damit am 13.02.2013 ein. Die Abschiebung war mit den dortigen Behörden zu koordinieren, was bis zu 21 Tagen benötigen kann.
8Auch lagen bei Beschlusserlass die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG vor. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in Frankreich – Aufenthalt ohne Aufenthaltsstatus –, des Einreisens ohne Papiere unter Beisichführen zahlreicher Kleidungsgegenstände, des Fehlens eines Rückreisetickets und des Umstandes, dass der Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz war, war damit zu rechnen, dass er sich im Falle seiner Freilassung der beabsichtigten Abschiebung entziehen werde (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG).
9Weiterhin lag ein zulässiger Haftantrag vor. Der auf den 06.02.2013 datierte Antrag war dem Betroffenen ausweislich des Protokolls der Anhörung bekannt gemacht worden (vgl. Bl. 35 GA). Der Antrag selbst entspricht in seiner Begründung den gesetzlichen Voraussetzungen, was ebenfalls für den Antrag vom 29.01.2013 gilt.
10Außerdem lag die nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft Aachen in der Zustimmungserklärung von Staatsanwalt K vom 29.01.2013 (vgl. Bl. 22 GA) vor. Besondere Formerfordernisse sieht das Gesetz für diese nicht vor. Daneben besteht seit dem 05.02.2013 ein generelles Einvernehmen der Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Zurückschiebung bei einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.
11Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.02.2013 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Betroffene nach seinem Aufgreifen am 28.03.2013 am nächsten Tag vorgeführt worden ist. Dies reicht für die Annahme einer Unverzüglichkeit grundsätzlich aus. Selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen die gebotene „Unverzüglichkeit“ begründet dies keine Rechtswidrigkeit des Beschlusses (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 55. Aufl. 2012, § 115 Rdnr. 5). Daneben ist der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.02.2013 auch nicht deswegen rechtswidrig, weil im Protokoll vom 07.02.2013 keine Angehörigenbenachrichtigung enthalten ist. Ungeachtet der Frage, ob diese erfolgt ist oder nicht, dient die Angehörigenbenachrichtigung nicht der Verfahrenssicherung zum Vorgehen gegen eine angeordnete Haft. Auch hat der Betroffene am selben Tag die Vertrauensperson H bevollmächtigt (vgl. Bl. 42 GA). Weiterhin entspricht das Hafthaus der JVA C-Stadt den Anforderungen des § 62a AufenthG, denn die Abschiebungshaftgefangenen werden nach Vortrag der Bundespolizei von den Strafgefangenen getrennt. Daneben würde ein Verschub in den Polizeigewahrsam D-Stadt bzw. nach E-Stadt eine belastendere Maßnahme darstellen. Außerdem wurde § 62a AufenthG anlässlich des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex eingeführt.
12Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.02.2013 rechtmäßig gewesen ist. Ein Kostenersatz gem. § 430 FamFG kommt damit nicht in Betracht.
13Aachen, 08.05.2013
14Amtsgericht, Abt. 622
15Richterin
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